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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietschulden - Darlehen oder Zuschuss - atypischer Fall - Mitverschulden des Grundsicherungsträgers
BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R
Leitsätze (Autor)
1. Ein Zuschuss ist nach § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II nur in atypischen Fällen zu leisten. Ein solcher atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Fallgestaltung im Einzelfall signifikant vom (typischen) Regelfall abweicht.
2. Dabei kann auch mitwirkendes Fehlverhalten auf Seiten der Verwaltung, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verstehen ist, eine Atypik des verwirklichten Tatbestandes begründen. Erforderlich ist insoweit ein "wesentlich mitwirkendes" Handeln.
3. Das Kopfteilprinzip findet keine Anwendung bei Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden.
4. Das Mietschulden- Darlehen muss " nicht " während des Leistungsbezugs zurück gezahlt werden, für eine Verzinsung bei nicht rechtzeitiger Tilgung existiert keine Rechtsgrundlage.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13710&pos=7&anz=188
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Ein Zuschuss ist nach § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II nur in atypischen Fällen zu leisten. Ein solcher atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Fallgestaltung im Einzelfall signifikant vom (typischen) Regelfall abweicht.
2. Dabei kann auch mitwirkendes Fehlverhalten auf Seiten der Verwaltung, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verstehen ist, eine Atypik des verwirklichten Tatbestandes begründen. Erforderlich ist insoweit ein "wesentlich mitwirkendes" Handeln.
3. Das Kopfteilprinzip findet keine Anwendung bei Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden.
4. Das Mietschulden- Darlehen muss " nicht " während des Leistungsbezugs zurück gezahlt werden, für eine Verzinsung bei nicht rechtzeitiger Tilgung existiert keine Rechtsgrundlage.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13710&pos=7&anz=188
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
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