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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Jul 2014 - 10:33

SG Karlsruhe, Beschluss vom 17.4.2013 - S 10 AS 1363/13 ER



Leitsätze (Juris)
Wenn zu Gunsten eines Leistungsempfängers bereits in einem vorangegangenen Zeitraum durch den Leistungsträger Stromschulden übernommen worden sind, der Leistungsempfänger wiederholt mit Stromzahlungen in Rückstand geraten ist und erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Entstehung neuer Stromschulden künftig zuverlässig vermieden wird, kann die erneute Übernahme von Stromschulden ausscheiden.

Das mehrmalige und damit wiederholte Auflaufen von Stromschulden spricht dafür, dass billigend in Kauf genommen bzw. nicht gezahlt wurde im Vertrauen darauf, dass der Leistungsträger möglicherweise (erneut) die wieder aufgelaufenen Schulden schon übernehmen und die Stromsperre verhindern bzw. beseitigen wird. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Rückständen erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013, L 2 AS 842/13 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, L 3 AS 557/10 B ER).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170784&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/

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