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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht von vornherein aus, somit kämen auch die gesamten Finanzierungskosten inklusive Tilgungsleistung für ein Eigenheim als Unterkunftskosten
nach dem SGB II in Betracht.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2014 - L 6 AS 422/12 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
1. Eine darlehensweise Erbringung von Unterkunftskosten sehe das Gesetz nicht vor.
2. Die Finanzierung war im Zeitraum des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen. Dabei ist nicht in isolierter Betrachtung auf den jeweiligen noch laufenden Kreditvertrag abzustellen, sondern auf das Verhältnis zwischen Kaufpreis bzw. Gesamtkreditsumme und Restschuld.
3. Als maßgeblicher Gesichtspunkt der letztlich im Wege der Abwägung zu beantwortenden Frage, wann eine Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist, ist in Beziehung zu setzen, ob die Vermögensbildung weitgehend abgeschlossen ist und hinter dem Erhalt des Wohnraums der Aspekt der zweckwidrigen Vermögensmehrung zurücktritt. Hierfür kommt es auf das Verhältnis von Kaufpreis und Restschuld (Tilgung) und als Hilfskriterium auf die Dauer der Stellung als selbst nutzender Eigentümer an. Weiterhin müssen auch Umstände berücksichtigt werden, nach denen von vornherein feststeht, dass die Vermögensmehrung wegen absoluter Geringfügigkeit oder begrenzter Leistungsdauer von zu vernachlässigender Bedeutung ist. Insbesondere der Aspekt einer Rentennähe kann hier in den Abwägungsprozess einfließen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174454&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1766/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=e8fda588512294ce572e64e41054531a
Willi S
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2014 - L 6 AS 422/12 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
1. Eine darlehensweise Erbringung von Unterkunftskosten sehe das Gesetz nicht vor.
2. Die Finanzierung war im Zeitraum des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen. Dabei ist nicht in isolierter Betrachtung auf den jeweiligen noch laufenden Kreditvertrag abzustellen, sondern auf das Verhältnis zwischen Kaufpreis bzw. Gesamtkreditsumme und Restschuld.
3. Als maßgeblicher Gesichtspunkt der letztlich im Wege der Abwägung zu beantwortenden Frage, wann eine Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist, ist in Beziehung zu setzen, ob die Vermögensbildung weitgehend abgeschlossen ist und hinter dem Erhalt des Wohnraums der Aspekt der zweckwidrigen Vermögensmehrung zurücktritt. Hierfür kommt es auf das Verhältnis von Kaufpreis und Restschuld (Tilgung) und als Hilfskriterium auf die Dauer der Stellung als selbst nutzender Eigentümer an. Weiterhin müssen auch Umstände berücksichtigt werden, nach denen von vornherein feststeht, dass die Vermögensmehrung wegen absoluter Geringfügigkeit oder begrenzter Leistungsdauer von zu vernachlässigender Bedeutung ist. Insbesondere der Aspekt einer Rentennähe kann hier in den Abwägungsprozess einfließen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174454&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1766/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=e8fda588512294ce572e64e41054531a
Willi S
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