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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 16 Dez 2014 - 9:06

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.11.2014 - L 6 AS 271/14 B PKH

Leitsätze ( Autor)
1. Es kann Empfängern von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich zugemutet werden, ihr Verfahren im Widerspruchsverfahren nicht (weiter) zu betreiben, wenn der Ausgang dieses Verfahrens wesentlich von der Beantwortung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängig ist, die bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (vgl. zur Höhe der Regelbedarfe - LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2012 – L 6 AS 12/12 B PKH ).

2. Diese Grundsätze können auf Verfahren, die die abstrakte Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II betreffen, zumindest dann übertragen werden, wenn ein rechtlich gleichartiges Verfahren, das eine Beantwortung der streitigen Rechtsfrage erwarten lässt, beim Landessozialgericht anhängig ist und der jeweilige Träger der Grundsicherungsleistungen der leistungsberechtigten Person neben der Ruhendstellung zusichert, die Höhe ihrer Leistungen an der rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen "Musterverfahren" auszurichten.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174169&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3

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