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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden.

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Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden.  Empty Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden.

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Aug 2014 - 16:59

SG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2014 - S 35 AS 2710/14 ER



Leitsätze (Autor)
Die gerichtliche Kontrolle einer Eingliederungsvereinbarung
erfolgt auf der Grundlage der Regelungen gemäß §§ 53 ff. SGB X, weil es sich bei der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB ll um einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt ( vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R).

Allein ein nach der Einschätzung des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II bestehender aktueller Förderbedarf ohne das weitere Hinzutreten von geänderten Rahmenbedingungen seit Abschluss der Eingliederungsvereinbarung, z. B. in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers, begründet jedoch keine Vertragsänderung oder- auflösung. Es sind auch keine schweren Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen, so dass im Übrigen eine Kündigung gerechtfertigt erscheinen könnte ( § 59 Abs. 1 S. 2 SGB X).

Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden. Dies wird bereits durch den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ausgeschlossen ( ganz herrschende Meinung, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER; LSG BB, Beschl. v. vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; LSG Baden- Württemberg, Beschl. v. 02.08.2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B; Bay.LSG, Beschl. v. 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER; Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 15 Rn. 17; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 15 Rn. 129; Berlit in:Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rn. 42).
 
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
 
Anmerkung: gleicher Auffassung SG München, Beschluss vom 19.05.2014 - S 54 AS 1155/14 ER ( unveröffentlicht); SG Mannheim, Beschl. v. 27. Juni 2013 - S 6 AS 1847/13 ER ( unveröffentlicht); SG Dortmund, Verfahren ( Hinweis d. Gerichts) v. 15.05.2012 - S 62 AS 645/ 11 - und - S 62 AS 1261/11 ( unveröffentlicht): Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Grundsicherungsträger nach dem SGB II eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/

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