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Der Grundsicherungsträger hat Kosten einer Reise nach Australien zur Ausübung des Umgangsrecht von 1.500 Euro " einmal jährlich " zu übernehmen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.11.2014 – L 15 AS 160/14 B ER
Leitsätze (Autor)
1. Ein zweijähriger Besuchsturnus ist keinesfalls hinreichend, um auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher regelmäßiger Kontakte über das Internet ein persönliches Näheverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter zu wahren.
2. Andererseits kann mit Rücksicht darauf, dass der Leistungsanspruch des Antragstellers auf diejenigen Kosten begrenzt bleibt, die auch ein verständig handelnder Umgangsberechtigter außerhalb des Bezuges von Grundsicherungsleistungen aufwenden würde, ein regelmäßiges unterjähriges Besuchsintervall angesichts der hierfür aufzuwendenden Geldmittel, die allenfalls ein umgangsberechtigtes Elternteil mit einem – am Bevölkerungsdurchschnitt gemessen – deutlich überdurchschnittlichen Einkommen oder erheblichem Vermögen aufwenden könnte, nicht als angemessen gelten.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext der Entscheidung: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2965
Anmerkung: gleicher Meinung im Ergebnis SG Bremen, Beschluss vom 13.05.2013 - S 23 AS 612/13 ER; ablehnend SG Berlin, Beschluss vom 21.08.2013 - S 201 AS 19424/13 ER - Keine Pflicht zur Übernahme von Reisekosten, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch sind - keine Erforderlichkeit der Reise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt, wenn der Antragsteller seine Kinder bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen habe.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Ein zweijähriger Besuchsturnus ist keinesfalls hinreichend, um auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher regelmäßiger Kontakte über das Internet ein persönliches Näheverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter zu wahren.
2. Andererseits kann mit Rücksicht darauf, dass der Leistungsanspruch des Antragstellers auf diejenigen Kosten begrenzt bleibt, die auch ein verständig handelnder Umgangsberechtigter außerhalb des Bezuges von Grundsicherungsleistungen aufwenden würde, ein regelmäßiges unterjähriges Besuchsintervall angesichts der hierfür aufzuwendenden Geldmittel, die allenfalls ein umgangsberechtigtes Elternteil mit einem – am Bevölkerungsdurchschnitt gemessen – deutlich überdurchschnittlichen Einkommen oder erheblichem Vermögen aufwenden könnte, nicht als angemessen gelten.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext der Entscheidung: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2965
Anmerkung: gleicher Meinung im Ergebnis SG Bremen, Beschluss vom 13.05.2013 - S 23 AS 612/13 ER; ablehnend SG Berlin, Beschluss vom 21.08.2013 - S 201 AS 19424/13 ER - Keine Pflicht zur Übernahme von Reisekosten, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch sind - keine Erforderlichkeit der Reise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt, wenn der Antragsteller seine Kinder bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen habe.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/
Willi S
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