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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Nov 2014 - 6:42

BSG, Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R

Arbeitszimmer muss bei zu großer Eigentumswohnung berücksichtigt werden.

Leitsätze (Autor)

Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einem selbstgenutzten Haus oder einer selbstgenutzten ETW kann ein besonderer Umstand sein, der die Änderung der Wohnfläche nach dem II. WoBauG rechtfertigt, weil mittels dieses Gewerbes oder Berufs ein zentrales Ziel des SGB II, dass der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann (§ 1 Abs 2 Satz 1 SGB II nF), erreicht werden kann.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13642&pos=3&anz=147  

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/

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