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Anfechtungsklage gegen einen Minderungsbescheid
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.08.2014 - L 11 AS 556/14 NZB
Leitsatz (Juris)
Reine Anfechtungsklage gegen einen Minderungsbescheid beinhaltet nicht zugleich eine allgemeine Leistungsklage aufgrund eines vorangegangenen, nicht gesondert aufgrund der Sanktion aufgehobenen Bewilligungsbescheides.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172704&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.5 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.09.2014 - L 4 AS 373/14 B ER - rechtskräftig
Einstweiliger Rechtsschutz auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II
Für die generelle Erforderlichkeit eines Umzuges des Antragstellers aus seinem ehemaligen ca. 10 qm großen Kinderzimmer in eine Wohnung spricht dabei sein Alter von über 25 Jahren und seine Lebenssituation, alle vierzehn Tage seine minderjährige Tochter am Wochenende zu beaufsichtigen und zu beherbergen (vgl. zur Auslegung des § 22 Abs. 5 SGB II: Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 - L 4 AS 169/14 B ER ).
Leitsätze (Autor)
1. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer Eilreglung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gelten im Fall der begehrten Zusicherung zu einem Umzug besonders strenge Maßstäbe, die hier nicht erfüllt sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2013, L 5 AS 427/13 B ER). Denn die begehrte (grundsätzlich) "vorläufige Zusicherung" ist für einen Leistungsberechtigten nur dann von Nutzen, wenn sie für die Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt wird (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2012, Az.: L 25 AS 2712/12 B PKH).
2. Der sofortige Bezug der Dachgeschoßwohnung ist nicht eilbedürftig. Der Sachvortrag des Antragstellers zum angeblich angespannten Verhältnis zu seinen Eltern und der behauptete, ausgeübte Druck auf ihn, endlich auszuziehen, überzeugt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Sofern die Eltern eine anderweitige Vermietung der Dachgeschosswohnung beabsichtigen, führt dies nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, weil der Antragsteller in einem solchen Fall eine andere angemessene Wohnung anmieten könnte.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172430&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2014 - L 4 AS 169/14 B ER
Leitsatz ( NWB- Datenbank)
Es kann offenbleiben, ob die Altersgrenze des § 22 Abs 5 SGB II nur so auszulegen ist, dass unter 25-Jährige besondere Gründe für den Auszug aus dem elterlichen Haushalt benötigen, oder ob damit zugleich klargestellt ist, dass ab Erreichen dieser Altersgrenze keine zusätzlichen Gründe für einen Auszug aus der elterlichen Wohnung mehr vorliegen müssen (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, B v 22. Juli 2008, L 10 B 203/08, juris). Der Umzug in eine angemessene Wohnung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der 28-Jährige zuvor im elterlichen Wohnhaus nur ein 9 m² großen Zimmer mit Schrägen zur Verfügung stand, und die beengten Wohnverhältnisse zu familiären Spannungen geführt hatten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
Leitsatz (Juris)
Reine Anfechtungsklage gegen einen Minderungsbescheid beinhaltet nicht zugleich eine allgemeine Leistungsklage aufgrund eines vorangegangenen, nicht gesondert aufgrund der Sanktion aufgehobenen Bewilligungsbescheides.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172704&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.5 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.09.2014 - L 4 AS 373/14 B ER - rechtskräftig
Einstweiliger Rechtsschutz auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II
Für die generelle Erforderlichkeit eines Umzuges des Antragstellers aus seinem ehemaligen ca. 10 qm großen Kinderzimmer in eine Wohnung spricht dabei sein Alter von über 25 Jahren und seine Lebenssituation, alle vierzehn Tage seine minderjährige Tochter am Wochenende zu beaufsichtigen und zu beherbergen (vgl. zur Auslegung des § 22 Abs. 5 SGB II: Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 - L 4 AS 169/14 B ER ).
Leitsätze (Autor)
1. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer Eilreglung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gelten im Fall der begehrten Zusicherung zu einem Umzug besonders strenge Maßstäbe, die hier nicht erfüllt sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2013, L 5 AS 427/13 B ER). Denn die begehrte (grundsätzlich) "vorläufige Zusicherung" ist für einen Leistungsberechtigten nur dann von Nutzen, wenn sie für die Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt wird (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2012, Az.: L 25 AS 2712/12 B PKH).
2. Der sofortige Bezug der Dachgeschoßwohnung ist nicht eilbedürftig. Der Sachvortrag des Antragstellers zum angeblich angespannten Verhältnis zu seinen Eltern und der behauptete, ausgeübte Druck auf ihn, endlich auszuziehen, überzeugt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Sofern die Eltern eine anderweitige Vermietung der Dachgeschosswohnung beabsichtigen, führt dies nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, weil der Antragsteller in einem solchen Fall eine andere angemessene Wohnung anmieten könnte.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172430&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2014 - L 4 AS 169/14 B ER
Leitsatz ( NWB- Datenbank)
Es kann offenbleiben, ob die Altersgrenze des § 22 Abs 5 SGB II nur so auszulegen ist, dass unter 25-Jährige besondere Gründe für den Auszug aus dem elterlichen Haushalt benötigen, oder ob damit zugleich klargestellt ist, dass ab Erreichen dieser Altersgrenze keine zusätzlichen Gründe für einen Auszug aus der elterlichen Wohnung mehr vorliegen müssen (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, B v 22. Juli 2008, L 10 B 203/08, juris). Der Umzug in eine angemessene Wohnung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der 28-Jährige zuvor im elterlichen Wohnhaus nur ein 9 m² großen Zimmer mit Schrägen zur Verfügung stand, und die beengten Wohnverhältnisse zu familiären Spannungen geführt hatten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
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