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Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.08.2016 - L 7 AS 415/16 B ER und L 7 AS 416/16 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes ( hier bejahend).
2. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil den der Bf. mit dem Eingliederungsverwaltungsakt auferlegten Pflichten keine angemessene Bestimmung von Leistungen zur Eingliederung von Arbeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II gegenüberstünden (vgl. hierzu BSG Urteile vom 23.06.2016 B 14 AS 30/15 R und B 14 AS 42/15 R). Die im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltenen Zusagen des Bg. sind auf die individuelle Bedarfslage insoweit zugeschnitten, als der Bf. zur Erfüllung ihrer Pflichten ein persönlicher Ansprechpartner zugesichert wurde. Eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens war im Eingliederungsverwaltungsakt deshalb nicht mehr notwendig (BSG Urteil vom 23.06.2016 B 14 AS 42/15 R).
3. Zu Recht enthält die Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit von Sanktionen bei Pflichtverstößen. Sanktionen sind grundsätzlich nicht verfassungswidrig (BSG Urteil vom 29.04.2015 B 14 AS 19/14 R Rz 50 ff.). Der Hinweis der Bf. auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha geht ins Leere, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorlage nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG Beschluss vom 06.05.2016, 1 BvL 7/15).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186920&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2055/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes ( hier bejahend).
2. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil den der Bf. mit dem Eingliederungsverwaltungsakt auferlegten Pflichten keine angemessene Bestimmung von Leistungen zur Eingliederung von Arbeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II gegenüberstünden (vgl. hierzu BSG Urteile vom 23.06.2016 B 14 AS 30/15 R und B 14 AS 42/15 R). Die im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltenen Zusagen des Bg. sind auf die individuelle Bedarfslage insoweit zugeschnitten, als der Bf. zur Erfüllung ihrer Pflichten ein persönlicher Ansprechpartner zugesichert wurde. Eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens war im Eingliederungsverwaltungsakt deshalb nicht mehr notwendig (BSG Urteil vom 23.06.2016 B 14 AS 42/15 R).
3. Zu Recht enthält die Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit von Sanktionen bei Pflichtverstößen. Sanktionen sind grundsätzlich nicht verfassungswidrig (BSG Urteil vom 29.04.2015 B 14 AS 19/14 R Rz 50 ff.). Der Hinweis der Bf. auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha geht ins Leere, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorlage nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG Beschluss vom 06.05.2016, 1 BvL 7/15).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186920&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2055/
Willi S
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