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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Notwendigkeit des Erlasses eines Aufhebungsbescheides zur Umsetzung einer Sanktion

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Notwendigkeit des Erlasses eines Aufhebungsbescheides zur Umsetzung einer Sanktion Empty Notwendigkeit des Erlasses eines Aufhebungsbescheides zur Umsetzung einer Sanktion

Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Sep 2014 - 9:23

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - L 2 AS 1461/14 B - rechtskräftig


Leitsätze (Autor)
1. Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn ob die Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Aufhebung eines bereits erteilten Bewilligungsbescheides erfordert oder nicht bzw. ob davon auszugehen ist, dass sie konkludent mit dem Absenkungsbescheid erfolgt, ist umstritten.
 
2. Nach einer Auffassung ist eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht erforderlich, weil der Wortlaut der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs") dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist. Der im Bewilligungsbescheid festgestellte Leistungsanspruch bleibe daher unberührt und müsse nicht aufgehoben werden.

3. Die Minderung trete vielmehr kraft Gesetzes ein (Bay LSG, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 85/13).


4. Folgt man dieser Auffassung, ist gegen den Sanktionsbescheid allein eine isolierte Anfechtungsklage statthaft, in deren Rahmen die Rechtmäßigkeit der Sanktion geprüft wird. Sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz kann dann durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage erreicht werden.
 
5. Gegen diese Auffassung werden aber Bedenken vorgebracht:. Die Aufspaltung in "Leistungsanspruch" und "Auszahlungsanspruch" überzeuge nicht. Beide seien vielmehr als Einheit anzusehen, wobei die Auszahlung nur die "automatische" Folge der zuvor erfolgten Bewilligung sei. Auch wenn die Anspruchsminderung kraft Gesetzes eintrete, bedürfe es der Aufhebung des "formalrechtlichen Anspruchs" aus dem Bewilligungsbescheid. Die Feststellung der Minderung führe zwar zu einer "Änderung der Verhältnisse", die Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei, mache diese aber nicht entbehrlich (vgl. LSG NSB, Beschluss vom 10.02.2014 - L 7 AS 1058/13 B; Hessisches LSG Beschluss vom 03.12.2013 L 9 AS 614/13 B; SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 - S 35 AS 1758/14 ER; Beschluss vom 13.06.2014 - S 32 AS 1173/14 ER).

6. Auch eine Auslegung des Absenkungsbescheides als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides begegnet Bedenken. Ob eine Formulierung, die lediglich den Wortlaut des § 31b SGB II wiedergibt, gleichzeitig als Änderung des zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides aufgefasst werden kann, erscheint zweifelhaft (verneinend Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B) Eine solche Auslegung würde zudem unter Berücksichtigung der erforderlichen Bestimmtheit zumindest erfordern, dass das Datum des streitigen Ausgangsbescheides im Absenkungsbescheid benannt wird (so auch LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2013 - L 19 AS 1688/12 B unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172268&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: offen gelassen – SG Neuruppin, Beschluss vom 27.05.2014 - S 17 AS 659/14 ER

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/

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