Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29LSG Berlin-Brandenburg: Berlin muss Hartz-IV-Mietsätze neu regeln - zum 2.mal wird die Berliner WAV für unwirksam erklärt
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
LSG Berlin-Brandenburg: Berlin muss Hartz-IV-Mietsätze neu regeln - zum 2.mal wird die Berliner WAV für unwirksam erklärt
Das Landessozialgericht hat die Regelung zu Mietsätzen für Hartz-IV-Empfänger für unwirksam
erklärt.
Bereits zum zweiten Mal hat das Gericht die Regelung
zu den Mietsätzen für Hartz-IV-Empfänger gekippt. Unter anderem seien die
Grenzwerte für Heizkosten zu hoch angesetzt.
Geklagt hatte eine 46-jährige alleinerziehende Mutter
aus Prenzlauer Berg.
Das Land Berlin muss nun eine neue Regelung finden,
eine Revision gegen das Urteil ist jedoch möglich.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
25.04.2013 - L 36 AS 2095/12 NK, die Revision wird zugelassen
Berliner WAV (WAufwV BE vom 03.04.2012) ist unwirksam.
Quelle:
Hinweis:
Mit den Leistungen für die Aufwendungen für die
Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und nach § 35 SGB XII wird das
Grundbedürfnis "Wohnen" gedeckt
(BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS
50/09 R), welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums
ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135; Piepenstock in jurisPK-SGB
II, § 22 Rn. 31, 3. Aufl. 2012; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 16, 4. Aufl.
2011; ders. info also 2010, S. 195; Knickrehm SozSich 2010, S. 191; Klerks info
also 2011, S. 196; Putz SozSich 2011, S. 233; Kofner WuM 2011, S. 72).
Wir, das Taem des Sozialrechtsexperten RA L.
Zimmermann sind ihnen behilflich bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber
dem Jobcenter auf Erstattung ihrer Mietkosten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
Ergänzung: Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV)
unwirksam - lifePR)
(Potsdam, 25.04.2013)
Der 36. Senat des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg in Potsdam hat heute die Berliner "Verordnung zur
Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 3. April 2012
(Wohnaufwendungenverordnung, WAV) und die dort vorgesehenen
Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und
Heizung") für unwirksam erklärt.
In der WAV sind im Wesentlichen allgemeine Richtwerte
festgelegt, bis zu denen Wohnkosten (Gesetzesbegriff: Bedarfe für Unterkunft
und Heizung) für den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) jedenfalls übernommen werden.
Im Normenkontrollverfahren nach § 55a
Sozialgerichtsgesetz wird die Verordnung als solche und nicht der Einzelfall
überprüft. Verhandelt wurde ein Antrag zweier Bezieher von Leistungen nach SGB
II gegen das Land Berlin.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die WAV
für unwirksam erklärt, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt:
(1) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, d. h.
Miete und Heizkosten, anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dies wird in
zwei Stufen getrennt für Miete und Heizkosten geprüft. Zunächst ist zu fragen,
ob der geschuldete Betrag (bzw der auf das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft
entfallende Anteil) allgemein als angemessen gelten kann (abstrakte
Angemessenheit). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Gesichtspunkte des
Einzelfalls (etwa besondere Bedarfslagen älterer oder behinderter Menschen,
Umzugshindernisse oder die fehlende Verfügbarkeit von Wohnraum, der den
abstrakt angemessenen Bedarf entspricht) höhere - konkret angemessene -
Leistungen rechtfertigen.
(2) In § 4 WAV hat der Senat von Berlin abstrakt angemessene Bedarfe für
Unterkunft und Heizung als Summe aus den Werten für Bruttokaltmiete und
Heizkosten bestimmt (so genanntes Bruttowarmmietenkonzept).
Diese Verfahrensweise führt nur dann zu
gesetzeskonformen Ergebnissen, wenn beide Werte richtig hergeleitet sind, d. h.
ausgehend von tatsächlichen, nach der gesetzlichen Regelung als angemessen
anzuerkennenden Bedarfen bestimmt werden. Dem genügt der herangezogene
Heizkostenwert nicht.
Denn es wurde eine Missbrauchsgrenze verwandt, die
nicht darauf abzielt und nicht dazu geeignet ist, einen angemessenen Heizbedarf
darzustellen. Die daraus folgende Verzerrung ist so gravierend, dass der
Summenwert - also die in der WAV als Richtwert ausgewiesene angemessene
Bruttowarmmiete - keinen Bestand hat.
(3) In der WAV kann immer nur bestimmt werden, welche Bedarfe abstrakt
angemessen sind, denn konkret angemessene Bedarfe sind immer einzelfallbezogen
zu bestimmen und vollständig anzuerkennen; sie können nicht pauschal festgelegt
werden. Dagegen verstößt § 6 WAV, der für die dort genannten besonderen
Bedarfslagen lediglich prozentual erhöhte Bedarfe vorsieht.
(4) Die zu (2) und (3) mitgeteilten Unwirksamkeitsgründe sind
"methodischer Natur", betreffen also nur die Wirksamkeit der WAV als
Rechtsverordnung. Sie besagen nichts darüber, ob die Verwaltung die für
unwirksam erklärten "Leistungssätze" durch höhere, gleiche oder
niedrigere Werte ersetzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Revision zum
Bundessozialgericht eingelegt werden.
Sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe den
Beteiligten bekannt gegeben sind, werden sie auf der Internetseite des
Landessozialgerichts als Anlage zu dieser Pressemitteilung abrufbar sein.
Aktenzeichen: L 36 AS 2095/12 NK
Info:
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Entscheidung über die
Gültigkeit der WAV erstinstanzlich zuständig aufgrund §§ 29 Abs. 2 Nr. 4, 55a
Sozialgerichtsgesetz
Quelle:
Randbemerkung: Zu den Kritikpunkten des Gerichts zählten die Werte für Heizkosten,
sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Düe am Donnerstag in Potsdam bei der
Urteilsverkündung.
Für die Verordnung seien keine angemessenen Werte
ermittelt worden. Im Zweiten Sozialgesetzbuch sei aber festgelegt, dass
angemessene Werte ermittelt werden müssen, hieß es.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-berlin-brandenburg-berlin-muss.html
Willi S
erklärt.
Bereits zum zweiten Mal hat das Gericht die Regelung
zu den Mietsätzen für Hartz-IV-Empfänger gekippt. Unter anderem seien die
Grenzwerte für Heizkosten zu hoch angesetzt.
Geklagt hatte eine 46-jährige alleinerziehende Mutter
aus Prenzlauer Berg.
Das Land Berlin muss nun eine neue Regelung finden,
eine Revision gegen das Urteil ist jedoch möglich.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
25.04.2013 - L 36 AS 2095/12 NK, die Revision wird zugelassen
Berliner WAV (WAufwV BE vom 03.04.2012) ist unwirksam.
Quelle:
Hinweis:
Mit den Leistungen für die Aufwendungen für die
Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und nach § 35 SGB XII wird das
Grundbedürfnis "Wohnen" gedeckt
(BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS
50/09 R), welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums
ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135; Piepenstock in jurisPK-SGB
II, § 22 Rn. 31, 3. Aufl. 2012; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 16, 4. Aufl.
2011; ders. info also 2010, S. 195; Knickrehm SozSich 2010, S. 191; Klerks info
also 2011, S. 196; Putz SozSich 2011, S. 233; Kofner WuM 2011, S. 72).
Wir, das Taem des Sozialrechtsexperten RA L.
Zimmermann sind ihnen behilflich bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber
dem Jobcenter auf Erstattung ihrer Mietkosten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
Ergänzung: Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV)
unwirksam - lifePR)
(Potsdam, 25.04.2013)
Der 36. Senat des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg in Potsdam hat heute die Berliner "Verordnung zur
Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 3. April 2012
(Wohnaufwendungenverordnung, WAV) und die dort vorgesehenen
Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und
Heizung") für unwirksam erklärt.
In der WAV sind im Wesentlichen allgemeine Richtwerte
festgelegt, bis zu denen Wohnkosten (Gesetzesbegriff: Bedarfe für Unterkunft
und Heizung) für den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) jedenfalls übernommen werden.
Im Normenkontrollverfahren nach § 55a
Sozialgerichtsgesetz wird die Verordnung als solche und nicht der Einzelfall
überprüft. Verhandelt wurde ein Antrag zweier Bezieher von Leistungen nach SGB
II gegen das Land Berlin.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die WAV
für unwirksam erklärt, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt:
(1) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, d. h.
Miete und Heizkosten, anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dies wird in
zwei Stufen getrennt für Miete und Heizkosten geprüft. Zunächst ist zu fragen,
ob der geschuldete Betrag (bzw der auf das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft
entfallende Anteil) allgemein als angemessen gelten kann (abstrakte
Angemessenheit). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Gesichtspunkte des
Einzelfalls (etwa besondere Bedarfslagen älterer oder behinderter Menschen,
Umzugshindernisse oder die fehlende Verfügbarkeit von Wohnraum, der den
abstrakt angemessenen Bedarf entspricht) höhere - konkret angemessene -
Leistungen rechtfertigen.
(2) In § 4 WAV hat der Senat von Berlin abstrakt angemessene Bedarfe für
Unterkunft und Heizung als Summe aus den Werten für Bruttokaltmiete und
Heizkosten bestimmt (so genanntes Bruttowarmmietenkonzept).
Diese Verfahrensweise führt nur dann zu
gesetzeskonformen Ergebnissen, wenn beide Werte richtig hergeleitet sind, d. h.
ausgehend von tatsächlichen, nach der gesetzlichen Regelung als angemessen
anzuerkennenden Bedarfen bestimmt werden. Dem genügt der herangezogene
Heizkostenwert nicht.
Denn es wurde eine Missbrauchsgrenze verwandt, die
nicht darauf abzielt und nicht dazu geeignet ist, einen angemessenen Heizbedarf
darzustellen. Die daraus folgende Verzerrung ist so gravierend, dass der
Summenwert - also die in der WAV als Richtwert ausgewiesene angemessene
Bruttowarmmiete - keinen Bestand hat.
(3) In der WAV kann immer nur bestimmt werden, welche Bedarfe abstrakt
angemessen sind, denn konkret angemessene Bedarfe sind immer einzelfallbezogen
zu bestimmen und vollständig anzuerkennen; sie können nicht pauschal festgelegt
werden. Dagegen verstößt § 6 WAV, der für die dort genannten besonderen
Bedarfslagen lediglich prozentual erhöhte Bedarfe vorsieht.
(4) Die zu (2) und (3) mitgeteilten Unwirksamkeitsgründe sind
"methodischer Natur", betreffen also nur die Wirksamkeit der WAV als
Rechtsverordnung. Sie besagen nichts darüber, ob die Verwaltung die für
unwirksam erklärten "Leistungssätze" durch höhere, gleiche oder
niedrigere Werte ersetzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Revision zum
Bundessozialgericht eingelegt werden.
Sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe den
Beteiligten bekannt gegeben sind, werden sie auf der Internetseite des
Landessozialgerichts als Anlage zu dieser Pressemitteilung abrufbar sein.
Aktenzeichen: L 36 AS 2095/12 NK
Info:
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Entscheidung über die
Gültigkeit der WAV erstinstanzlich zuständig aufgrund §§ 29 Abs. 2 Nr. 4, 55a
Sozialgerichtsgesetz
Quelle:
Randbemerkung: Zu den Kritikpunkten des Gerichts zählten die Werte für Heizkosten,
sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Düe am Donnerstag in Potsdam bei der
Urteilsverkündung.
Für die Verordnung seien keine angemessenen Werte
ermittelt worden. Im Zweiten Sozialgesetzbuch sei aber festgelegt, dass
angemessene Werte ermittelt werden müssen, hieß es.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-berlin-brandenburg-berlin-muss.html
Willi S
Ähnliche Themen
» LSG Berlin- Brandenburg spricht einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft aus Berlin insgesamt 2000,- € an Entschädigung zu. (je Person 500 €). Das Verfahren betraf die Kosten der Unterkunft, mit einer Dauer von mehr als 31 Monaten zwischen dem Eingang der
» SG Berlin: Berliner WAV - Wohnaufwendungenverordnung ist unwirksam
» Freibetrag Lohn Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Lohn für mehrere Beschäftigungen - Zeitraum, für den der Lohn gezahlt wird - Freibetrag Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.04.2019 - L 25 AS 337/19 NZB -
» Das Ende des qualifizieren Mietspiegels als Berechungsgrundlage für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Berlin ? – Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15 - Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
» Aktuelle Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum SGB II
» SG Berlin: Berliner WAV - Wohnaufwendungenverordnung ist unwirksam
» Freibetrag Lohn Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Lohn für mehrere Beschäftigungen - Zeitraum, für den der Lohn gezahlt wird - Freibetrag Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.04.2019 - L 25 AS 337/19 NZB -
» Das Ende des qualifizieren Mietspiegels als Berechungsgrundlage für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Berlin ? – Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15 - Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
» Aktuelle Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum SGB II
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema