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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hilfen zur Pflege, Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, kein Nachrang der Sozialhilfe

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Hilfen zur Pflege, Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, kein Nachrang der Sozialhilfe  Empty Hilfen zur Pflege, Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, kein Nachrang der Sozialhilfe

Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jun 2014 - 15:43

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 26.05.2014 - S 212 SO 850/14 ER



Leitsatz (Juris)
Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB 11, der einem pflegebedürftigen Menschen in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft bewilligt wird, ist nicht auf die Hilfen zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB 12 anzurechnen.

Es besteht kein Nachrang der Sozialhilfe. Zwischen dem Wohngruppenzuschlag und den Hilfen zur Pflege besteht - anders als bei den Pflegesachleistungen - keine Leistungskongruenz.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169967&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
Anmerkung: gleicher Auffassung SG Halle (Saale), Beschluss vom 06.03.2014 - S 24 SO 223/13 ER

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/

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