Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Praktikum Die Rache der Geknechteten Hartz-IV-Empfänger zum Pflege-Praktikum Kein Geld fürs Pflege-Praktikum
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Praktikum Die Rache der Geknechteten Hartz-IV-Empfänger zum Pflege-Praktikum Kein Geld fürs Pflege-Praktikum
21.10.2011
"Hartz-IV-Empfänger zum Pflege-Praktikum" das fordert aktuell BA-Vorstand Heinrich Alt (BZ vom 20 Oktober 2011). Begründung: Langzeitarbeitslose sollen so prüfen können, ob der Pflegeberuf etwas für sie ist. Geld gibt´s für das Praktikum aber nicht.
Stichwort unbezahlten Praktika
Seit 2003 (Az. 6 AZR564/ 01) geht das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner ständigen Rechtsprechung gegen unbezahlte Praktika vor, da diese sitten- und rechtswidrig sind. Ob es sich tatsächlich um ein Praktikum handelt, welches der Ausbildung dienen muss, oder um ein verdecktes Arbeitsverhältnis, ist lt. Rechtsprechung des BAG nur für die Höhe der Bezahlung entscheidend, denn generell besteht für geleistete Arbeit immer ein Vergütungsanspruch. Immer mehr Betroffene wehren sich erfolgreich gegen solch unverhohlene Ausbeuterpraxis und klagen ihre Vergütung ein. Für Arbeitgeber ist es deshalb zunehmend riskant geworden, von Bewerber auf vermeintliche Jobangebote unbezahlte Praktika zu fordern.
Arbeitslose als kostenlose Leiharbeiter
Durch eine geschickte Auslegung des SGB II und III umgehen Arbeitsämter und Jobcenter diese Rechtsprechung des BAG und fördern dabei gezielt rechtswidrige unbezahlte Praktika. Missbraucht werden dabei die Festlegungen in § 46 SGB III und § 16 SGB II, danach können Arbeitsämter und Jobcenter im Rahmen einer sog. Eignungsfeststellung Arbeitslose für bis zu 8 Wochen einem Arbeitgeber zuweisen, für den die Betroffenen dann in dieser Zeit umsonst arbeiten müssen. Lohn erhalten sie dafür keinen, auch keine Aufwandsentschädigung, nur ihr Arbeitslosengeld oder Hartz IV wird weiter gezahlt.
Erwerbslose haben kaum eine Möglichkeit, sich gegen eine solche Zuweisung zu wehren, da sie offiziell im Rahmen einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit dem Ziel der (vermeintlichen) Anbahnung eines Arbeitsvertrages erfolgt, zu dem es in der überwiegenden Mehrzahl jedoch nie kommt. De facto werden Arbeitslose von Arbeitsämtern und Jobcentern dabei als kostenlose Leiharbeiter an Arbeitgeber ausgeliehen und müssen dort die gleichen Tätigkeiten ausführen, wie Festangestellte. Kommen die Betroffenen der Zuweisung nicht nach, oder erfüllen sie die Arbeitsaufgaben, die ihnen der Arbeitgeber stellt, nach dessen Meinung nur unzureichend, droht Hartz IV Empfängern eine harte Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, wo ihnen für 3 Monate 30%, bei unter 25-jährigen sogar 100 Prozent ihrer ALG II Regelleistung gestrichen wird. ALG I Empfängern droht eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder 4 SGB III, die sie in den Hartz IV Bezug zwingt, wobei sie dort nochmal, dann nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wie schon o.g. sanktioniert werden.
Kein Wunder, das Arbeitgeber dies vermehrt schamlos ausnutzen, um unter dem Deckmantel eines vermeintlich zu besetzenden Arbeitsplatzes Personalengpässe zu überbrücken. Hierbei kann man nur von einer ungeheuren Schweinerei sprechen. Dies zeigt einmal mehr, dass Arbeitslose in unserem Land keinerlei Rechte mehr haben. Dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) nun sogar öffentlich zu unbezahlten Praktika aufruft, ist ein Skandal! (fm)
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-empfaenger-zum-pflege-praktikum-615116.php
Praktikum Die Rache der Geknechteten
Mittwoch, 08.07.2009, 06:45 · von FOCUS-Online-Autor Andreas Kunze
So manches Praktikum erweist sich im nachhinein als gut dotierter Job
In der Ferienzeit verdingen sich Tausende Berufsanfänger für Gotteslohn in deutschen Unternehmen. Zu Unrecht. Wer ganze Arbeit leistet, darf auch gutes Geld verlangen.
Lange hat das System funktioniert. Jedes Jahr zur Ferienzeit holten sich zahllose Unternehmen motivierte Mitarbeiter ins Haus, die wenig oder gar nichts kosten – die eigentliche Gegenleistung, so der Tenor, sei schließlich der Erfahrungsgewinn, den die Praktikanten durch ihre Zeit in der Firma mitnehmen durften.
Diese Zeiten scheinen allerdings zu Ende zu gehen. Das Sparprinzip „Praktikanten statt Angestellte“ fliegt den Betrieben immer öfter um die Ohren. Das gilt vor allem, wenn die jungen Leute letztlich nur gearbeitet haben und nicht ausgebildet wurden. In diesen Fällen nämlich setzen die Arbeitsgerichte die Praktikanten inzwischen oft mit ganz normalen Arbeitnehmern gleich, die für ihre Dienste eine angemessene Vergütung – etwa nach dem geltenden Tarifvertrag – verlangen dürfen. Das beschert den vermeintlichen Billigarbeitern oft einen unerwartet hohen Geldsegen. So bekam jüngst der Ex-Praktikant eines Altenheims vom Arbeitsgericht Kiel nachträglich über 10 000 Euro Lohn zugesprochen (Az. 4 Ca 1187d/08).
Ausbildung muss im Vordergrund stehen
Auslöser dieser Entwicklung war ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts. Bereits vor einigen Jahren entschieden die Erfurter Richter den Fall einer Orchester-Praktikantin und kamen zu dem Ergebnis: Ein Praktikant arbeitet in aller Regel nur vorübergehend in einem Unternehmen, um sich die für einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Dabei muss der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen, ansonsten liegt ein Arbeitsverhältnis vor – auch wenn auf dem Papier ein Praktikanten-Vertrag geschlossen wurde (Az. 6 AZR564/ 01).
Damit war der Damm gebrochen. Mehrere Arbeitsgerichte haben inzwischen ebenfalls die Position von Ex-Praktikanten gestärkt. So entschied etwa das
Landesarbeitsgericht Baden (Az. 5 Sa 45/07), dass im Normalfall zwar der Ex-Praktikant darlegen müsse, dass er wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wurde. Wenn aber der Vertrag keine Anhaltspunkte für eine Ausbildung enthalte, sondern Arbeitszeiten und Arbeitsaufgaben festlege, sei es am Unternehmen zu beweisen, dass es sich in Wahrheit nur um ein Praktikum gehandelt habe. Ähnlich sah es das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem gar kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden war (Az. 10 Sa 782/07).
Sich regen bringt Segen
Hoffnung auf nachträglichen Lohn können sich schlecht bezahlte Ex-Praktikanten unter anderem in den folgenden Konstellationen machen: Indiz für einen Arbeitsvertrag ist etwa die Tatsache, dass eine sehr lange Praktikumszeit von zum Beispiel einem halben Jahr oder ganzen Jahr vereinbart wurde, ohne dass dies für den Erwerb von praktischen Kenntnissen nötig gewesen wäre. Bedenken haben die Gerichte regelmäßig auch dann, wenn der angebliche Praktikant die ganze Zeit nur an einer einzigen Stelle zubrachte. Das Argument: Um etwas im Betrieb zu lernen, ist es normalerweise notwendig, verschiedene Abteilungen und Stellen kennenzulernen.
Kritisch wird es auch für Unternehmen, die eine ausgesprochen dünne Personaldecke aufweisen. Wenn also der Betrieb ohne Praktikanten gar nicht genügend Mitarbeiter hätte, um die anfallende Arbeit zu bewältigen, dürfen sich die Betroffenen berechtigte Hoffnungen auf eine nachträgliche Bezahlung als Arbeitnehmer machen.
Zudem gewährt das Gesetz den übervorteilten Berufsanfängern ein recht komfortables Zeitfenster, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis verjähren in drei Jahren ab dem Ende jenes Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Konkret bedeutet das: Wer 2006 ein mehrmonatiges „Praktikum“ absolvierte, könnte noch bis Ende dieses Jahres Klage erheben.
...
Praktikum: Die Rache der Geknechteten - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/finanzen/karriere/a ... 14809.html
Für Betriebe kann das ausgesprochen teuer werden: Stellen die Arbeitsgerichte nachträglich ein Arbeitverhältnis fest, muss die Firma nicht nur den Lohn, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
...
Sich erfolgreich gegen Ausbeutung wehren
Ausbeutung
Was geschieht, wenn man im Rahmen seines Praktikums für einen Hungerlohn wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt wird und noch dazu nichts lernt? Existiert eine gesetzliche Grundlage, um nachträglich eine gerechte Vergütung einzufordern, und macht eine Klage wegen Lohnwucher überhaupt Sinn? PRAKTIKUMSFUEHRER.de hat für Euch Fachanwalt Sebastian Dücker von der Kanzlei Ulrich Weber & Partner GbR aus Berlin zu diesem Thema interviewt.
PRAKTIKUMSFUEHRER: Bereits im Jahr 2003 legte das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil (Az. 6 AZR564/ 01) fest, dass bei einem Praktikum der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen müsse, da ansonsten ein Arbeitsverhältnis vorliege. Wie ist hier die genaue Regelung und wie lässt diese sich anwenden?
Dücker: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2003 zur Unterscheidung von Arbeitnehmer und Praktikant Stellung genommen. Ein Praktikant wird in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Zweck des Praktikums ist es, dass der (ggf. erst angehende) Student mit den im Beruf verwendeten Materialien, Werkzeugen und Maschinen vertraut gemacht wird, damit er den Vorlesungen mit Verständnis folgen kann. Im geisteswissenschaftlichen Bereich geht es darum, sich die Arbeitsweisen und Methoden der Praktiker anzueignen. Zu beachten ist, dass im Rahmen eines Praktikums keine systematische Berufsausbildung stattfindet. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt. Da die im Betrieb anfallenden Tätigkeiten teilweise auch von Praktikanten übernommen werden, wird darauf abgestellt, ob dennoch der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Mit anderen Worten: Der Ausbildungszweck muss deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse überwiegen. Hilfreich ist hier ein Vergleich mit den Beschäftigten. Lässt sich nach inhaltlichen oder zeitlichen Aspekten kein wesentlicher Unterschied zwischen den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern und dem Prakti-kanten finden, ist von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen. Dieses gilt selbst dann, wenn mit der betreffenden Person schriftlich ein Praktikumsvertrag vereinbart wurde. Maßgebend ist insofern nicht die Vereinbarung, sondern vielmehr die tatsächlich gelebte Praxis.
PRAKTIKUMSFUEHRER: Gelten diese Regelungen für alle Praktika oder nur in speziellen Fällen, z.B. bei einem Praktikum nach Abschluss der Hochschulausbildung oder ab einer bestimmten Praktikumsdauer?
Dücker: Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Praktikant nach dem überwiegenden Ausbildungszweck gilt für sämtliche Praktika. Ausnahmen hat das Bundesarbeitsgericht nicht gemacht.
PRAKTIKUMSFUEHRER: Es gab auch schon einige Präzendenzfälle, etwa ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Würtemberg (Az. 5 Sa 45/07) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 782/07). Ist ein Erfolg der Klage abhängig von der Rechtslage des jeweiligen Bundeslandes oder kann man sagen, dass in begründeten Fällen das Grundsatzurteil des BAG allgemeine Gültigkeit besitzt?
Dücker: Die vom Bundesarbeitsgericht erarbeitete Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Praktikant nach dem „Überwiegen des Ausbildungszwecks“ ist nicht auf bestimmte Bundesländer begrenzt, sondern allgemein gültig. Unterschiede gibt es naturgemäß beim jeweiligen Inhalt des Praktikums. Es ist hier, gemessen am konkreten Gegenstand eines solchen Praktikums, eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, ob der Ausbildungszweck überwiegt.
PRAKTIKUMSFUEHRER: Wie kann oder muss der Ausbildungsinhalt vertraglich geregelt sein? Worauf muss man als Praktikant achten und was kann man einfordern?
Dücker: Für das Praktikumsverhältnis gelten nach § 26 Berufsbildungsgesetz diverse Vorschriften der Berufs-ausbildung entsprechend, vgl. §§ 10 bis 23, und 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Hiernach besteht etwa Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses nach Beendigung des Praktikums, sowie Anspruch auf Aufwandsentschädigung bzw. Beihilfe zum Lebensunterhalt. Einen schriftlichen, unterzeichneten Vertrag kann der Praktikant hingegen nicht einfordern. Wird ein solcher dennoch geschlossen, wird üblicherweise neben Gegenstand, Beginn und Dauer des Praktikums vor allem die tägliche Arbeitszeit, Urlaubstage sowie die Höhe der Vergütung schriftlich geregelt.
Wichtig ist die Länge der Probezeit. Innerhalb dieser kann das Praktikumsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann die ausbildende Firma nur aus einem wichtigen Grund außerordentlich (fristlos) kündigen. Im Übrigen kann das Praktikumsverhältnis nur durch den Praktikanten innerhalb einer Kündigungsfrist von vier Wochen gelöst werden. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
PRAKTIKUMSFUEHRER: Gesetzt den Fall, ein Praktikant sieht sich zu sittenwidrigen Vergütungen ausgenutzt, weil er gleiche Arbeiten wie ein Arbeitnehmer vollbringt, ohne eine Ausbildung zu erfahren. Woran könnte er sich orientieren bei der Frage, welche Vergütung im Nachhinein einforderbar ist? Ließe sich in diesem Fall auch das Gesetz gegen Lohnwucher im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB anwenden?
Dücker: Wird man unter dem Deckmantel eines Praktikumsverhältnisses tatsächlich wie ein Arbeitnehmer beschäftigt, ohne hierfür eine entsprechende Vergütung zu erhalten, ist für eine angemessene Höhe § 612 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Hiernach gilt die übliche Vergütung als vereinbart, wenn die Parteien zur Höhe nichts Näheres bestimmt haben. Als Maßstab für die Höhe der Vergütung gilt, was in gleichen oder ähnlichen Gewerben bzw. Berufen am gleichen Ort für vergleichbare Tätigkeiten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Einzelnen (Lebensalter, Familienstand, Kinder) gezahlt wird. In Betracht kommt etwa die tarifliche oder sonstige Vergütung vergleichbarer Mitarbeiter im Praktikumsbetrieb. Wird man entgegen den Vorgaben eines Praktikumsvertrages als Arbeitnehmer eingesetzt, ist zu prüfen, ob die hierfür gewährte Entschädigung noch angemessen, oder bereits sittenwidrig ist, vgl. § 138 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen tatsächlich gewährten Entgelt und üblichen (tariflichen) Lohn. Genaue Richtwerte gibt es nicht. Die Rechtsprechung orientiert sich im Einzelfall an Werten zwischen 1/2 und 2/3 des üblichen Lohns.
PRAKTIKUMSFUEHRER: Ein Schüler oder Student ist als Praktikant tätig, weil er die Referenz für seinen weiteren Werdegang dringend benötigt, z.B. für die Aufnahme eines (weiterführenden) Studiums. Er stellt nun bereits während des Praktikums fest, dass er wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt wird, entscheidet sich aber dagegen, das Praktikum vorzeitig zu beenden. Wäre es in diesem Fall möglich, im Nachhinein trotzdem eine gerechte Vergütung einzufordern?
Dücker: Steht im Rahmen eines vereinbarten Praktikums der Ausbildungszweck nicht mehr im Vordergrund, sondern wird man vielmehr als Arbeitnehmer beschäftigt, kann man – insbesondere um das Vertragsverhältnis während der Laufzeit nicht zu belasten – auch im Nachhinein eine gerechte Vergütung einfordern. Dieses kann man etwa zunächst schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, im Streitfall vor den Arbeitsgerichten durchsetzen. So hat etwa das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. Februar 2008 nachträglich eine monatliche Vergütung von 375,00 € für sittenwidrig erklärt, nachdem feststand, dass während des sechsmonatigen Praktikanten-verhältnisses der Ausbildungszweck nicht deutlich die erbrachten Leistungen überwogen hat.
PRAKTIKUMSFUEHRER: Innerhalb eines welchen Zeitraums muss die Klage erfolgen?
Dücker: Feste Fristen für die Geltendmachung einer nachträglichen Lohnzahlung sieht das Gesetz, etwa das Berufsbildungsgesetz nicht vor. Teilweise regeln jedoch Arbeits- oder Tarifverträge entsprechende Fristen (in der Regel drei bis sechs Monate). Hilfreich ist immer auch ein Blick in den schriftlichen Praktikumsvertrag. Möglicherweise sind hier Ausschlussfristen geregelt. Existieren keine Fristen für eine Klage, kann innerhalb der üblichen Verjährungsfrist von drei Jahren die Vergütung nachträglich eingefordert werden. Im Zweifel sollte jedoch zeitnah nach Abschluss des Praktikums entsprechender Rechtsrat eingeholt werden.
PRAKTIKUMSFUEHRER: Gibt es eine Möglichkeit für Praktikanten, sich vorab kostenlos rechtlich beraten zu lassen, um auf dieser Basis entscheiden zu können, ob eine Klage zulässig wäre?
Dücker: Ein Anspruch auf kostenlose, außergerichtliche Beratung bei Rechtsanwälten besteht grundsätzlich nicht. Für Personen mit geringen Einkommen bietet sich in diesem Fall an, einen Beratungsschein am Amtsgericht vor Aufsuchen eines Rechtsanwalts zu erwerben. Hiermit wäre eine außergerichtliche Erstberatung durch den Rechtsanwalt abgedeckt. In diesem Erstgespräch könnte dann geklärt werden, ob die Erhebung einer Klage Sinn macht. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens können dann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, über Prozesskostenhilfe geschultert werden.
PRAKTIKUMSFUEHRER: Welche Indizien sprächen gegebenenfalls für den Erfolg einer Klage?
Dücker: Generelle, fallunabhängige Indizien für den Erfolg der Klage lassen sich schwerlich finden. Entscheidend sind immer die Umstände des jeweiligen Falles. Wichtig ist stets die Überprüfung von schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen Unterlagen, aus denen sich die Art der tatsächlichen Beschäftigung während der Praktikumszeit ergibt. Besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen der eigenen Tätigkeit und derjenigen vergleichbarer Kollegen, sprechen allerdings erste Anhalts-punkte für das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft. Ob die Klage dann letztendlich Erfolg hat, ist jedoch immer eine Sache der Überzeugung des entscheidenden Gerichts.
http://www.praktika.de/praktikumsfuehrer/tag/urteil-praktikum/
Ähnliche Themen
» Praktikum in einer Eingliederungsvereinbarung!!! Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II
» Hartz-IV-Empfänger erhalten kein Extra-Geld für Rechtsliteratur
» Kein Anspruch auf mehr Geld fürs Kabelfernsehen
» Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte.
» Aktualisierte Arbeitshilfe: Praktikum mit Duldung und Aufenthaltsgestattung
» Hartz-IV-Empfänger erhalten kein Extra-Geld für Rechtsliteratur
» Kein Anspruch auf mehr Geld fürs Kabelfernsehen
» Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte.
» Aktualisierte Arbeitshilfe: Praktikum mit Duldung und Aufenthaltsgestattung
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema