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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Italienischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf SGB II- Leistungen - Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I - Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nur für Fälle relevant, in denen der Umzug noch nicht vollzogen worden ist.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Italienischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf SGB II- Leistungen - Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I - Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nur für Fälle relevant, in denen der Umzug noch nicht vollzogen worden ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Italienischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf SGB II- Leistungen - Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I - Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nur für Fälle relevant, in denen der Umzug noch nicht vollzogen worden ist.

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Italienischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf SGB II- Leistungen - Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I - Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nur für Fälle relevant, in denen der Umzug noch nicht vollzogen worden ist.  Empty Italienischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf SGB II- Leistungen - Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I - Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nur für Fälle relevant, in denen der Umzug noch nicht vollzogen worden ist.

Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jun 2014 - 14:21


Leitsätze (Autor)

Wenn die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts (allein) aus dem Zweck der Arbeitssuche nicht möglich ist – was jedenfalls und insbesondere dann der Fall ist, wenn sich positiv ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU feststellen lässt – findet der Leistungsausschluss schon tatbestandlich keine Anwendung.

Der Leistungsausschluss ist nicht "europarechtskonform" und daher wegen des Anwendungsvorrangs europäischen Sekundärrechts nicht anzuwenden (vgl. zuletzt den Beschluss des SG Dortmund vom 12.02.2014 – S 32 AS 5677/13 ER ).
 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass "die allein an der Ausländereigenschaft anknüpfende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II am Maßstab von Art. 70 i. V. m. Art. 4 VO (EG) 883/2004 und Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG in Bezug auf die Rechtstellung der Antragsteller nicht zu rechtfertigen ist; sie bleibt aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet" (so wörtlich Hessisches LSG, Beschluss vom 30.09.2013 – L 6 AS 433/13 B ER ).
 
Eine Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I besitzt nicht die Wirkung einer Ablehnungsentscheidung zu einem erneuten Leistungsantrag (Erledigung des vorangegangenen Ablehnungsbescheides für die von dem auf den Neuantrag ergangenen Ablehnungsbescheid erfasste Zeit nach § 39 Abs. 2 SGB X ohne gleichzeitige Anwendbarkeit von §§ 86, 96 SGG; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R; BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 R ).

Mangels Anwendbarkeit von § 39 SGB II besitzt der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid ( § 66 SGB I) aufschiebende Wirkung.

Das Vorliegen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Höhe eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft ist nicht konstitutiv (vgl. zu § 22 Abs. 2 SGB II a. F. BSG, Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R ). Hält der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber unmittelbar bei der Frage auszutragen, welche tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft als angemessen bzw. – trotz Unangemessenheit – nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II weiterhin zu übernehmen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R). Die Ablehnung einer Zusicherung beinhaltet zwar einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 31 SGB X dahingehend, dass der beabsichtigte Umzug nicht erforderlich ist und / oder die Kosten der neuen Wohnung nicht angemessen sind und dass der Antragsteller daher keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R). Sobald aber der Umzug (dennoch) durchgeführt worden ist, erledigt sich ein solcher feststellender Verwaltungsakte "auf andere Weise" gem. § 39 Abs. 2 SGB X ( vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.03.2012 – L 19 AS 2025/11 B ).
 
Quelle:  http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169987&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/

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