Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei

Nach unten

Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei Empty Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei

Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Mai 2014 - 16:02

teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit einzig an den Einrichtungsort zu knüpfen.

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. März 2014 (Az.: L 9 SO 50/13):

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169143

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Wenn bei der Einrichtung mit geringster wie mit höchster Kostenlas (gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bzw. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Ortes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts besteht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei Einrichtungen mit „mittlerer Kostenlast“ dies anders sein sollte.

Eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 SGB XII bzw. § 98 Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen ist gerechtfertigt. Es besteht keine Grundlage dafür, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort hätte schaffen wollen.

Es ist grundsätzlich von der Zuständigkeit desjenigen Sozialhilfeträgers auszugehen, der vor Eintritt der hilfebedürftigen Person in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Die aus § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung zu reduzieren, wenn der Leistungsausschluss im Einzelfall nicht geeignet ist, seinen Zweck zu erfüllen, nämlich erwerbsfähige Leistungsberechtigte
»  Eine neue ständige Rechtsprechung im Sinne von § 330 Absatz 1 SGB III kann erst dann entstehen, wenn das Revisionsgericht eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinn beantwortet hat, wobei nach Sinn und Zweck der Vorschrift schon eine Entscheidung des
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - örtliche Zuständigkeit - gewöhnlicher Aufenthalt eines ausländischen Staatsangehörigen mit ausländerrechtlicher Wohnsitzauflage
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweiliger Rechtsschutz - fehlende örtliche Zuständigkeit - kein Ausschluss gem § 7 Abs 4a SGB 2
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - örtliche Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers - ausländerrechtliche Wohnsitzauflage Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.06.2018 - L 12 AS 783/18 B ER - rechtskräftig

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten