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Keine Anrechnung von fiktivem Unterhaltsvorschuss
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - L 32 AS 623/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 29. November 2012- B 14 AS 161/ 11 R ).
Lässt sich Hilfebedürftigkeit nicht nachweisen, geht dies zwar grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Dies erlaubt es aber nicht, den Zufluss von Einkommen, der der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegenstehen könnte, zu unterstellen (vgl Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.Februar 2010- B 14 AS 32/08 R – unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.Mai 2005 - 1 BvR 569/05 ).
Entsprechend muss der Träger der Grundsicherung Leistungen erbringen, wenn vorrangige Ansprüche nicht rechtzeitig zu realisieren sind und als bereite Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auch nach Antragstellung darf die vorrangige Leistung erst bei ihrem tatsächlichen Zugang als Einkommen berücksichtigt werden.
Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 12a SGB II, der die Verpflichtung des Leistungsberechtigten postuliert, Leistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen. Weder diese Vorschrift noch § 5 Abs. 3 SGB II sehen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Vorenthaltung von Leistungen - in fiktiver Höhe - vor.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169032&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zur Anrechnung fiktiven Einkommens - Unterhaltsvorschuss LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2012 - L 9 AS 3208/12 ER-B und Hessisches LSG, Beschluss vom 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 29. November 2012- B 14 AS 161/ 11 R ).
Lässt sich Hilfebedürftigkeit nicht nachweisen, geht dies zwar grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Dies erlaubt es aber nicht, den Zufluss von Einkommen, der der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegenstehen könnte, zu unterstellen (vgl Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.Februar 2010- B 14 AS 32/08 R – unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.Mai 2005 - 1 BvR 569/05 ).
Entsprechend muss der Träger der Grundsicherung Leistungen erbringen, wenn vorrangige Ansprüche nicht rechtzeitig zu realisieren sind und als bereite Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auch nach Antragstellung darf die vorrangige Leistung erst bei ihrem tatsächlichen Zugang als Einkommen berücksichtigt werden.
Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 12a SGB II, der die Verpflichtung des Leistungsberechtigten postuliert, Leistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen. Weder diese Vorschrift noch § 5 Abs. 3 SGB II sehen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Vorenthaltung von Leistungen - in fiktiver Höhe - vor.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169032&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zur Anrechnung fiktiven Einkommens - Unterhaltsvorschuss LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2012 - L 9 AS 3208/12 ER-B und Hessisches LSG, Beschluss vom 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
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