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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: ANTRÄGE - WIDERSPRÜCHE - KLAGEN
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Feststelllungsklage gegen die Eingliederungsvereinbarung vom Datum xxxxx
[Absender]
-nachfolgend Kläger
gegen
Jobcenter Musterstadt
ver. durch Geschäftsführung
Musterstraße
66666 Musterstadt
-nachfolgend Beklagte
wegen:
Eingliederungsvereinbarung vom xx.xx.xxxx
Ich zeige an, dass ich den Rechtsstreit selbst führe, erhebe
KLAGE
und beantrage:
Das Gericht stellt fest, dass ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis aufgrund der unter Vorbehalt unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung nicht besteht und ein offener Einigungsmangel nach § 154 BGB vorliegt und das Rechtsgeschäft damit nach § 58 SGB X nichtig ist
Begründung:
1. Bezug von Leistungen nach SGB-II
Der Kläger bezieht seit xx.xx.xxxx laufend Leistungen nach SGB-II von der Beklagten in
Höhe von derzeit xxx,xx€
2. Abschluss Eingliederungsvereinbarung unter Vorbehalt
Die Beklagte und der Kläger führten am xx.xx.xxxx ein Gespräch über dessen berufliche Situation. Im Anschluss an dieses Gespräch gab die Beklagte dem Kläger 2 Entwürfe einer Eingliederungsvereinbarung mit. Einen Entwurf dieser Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete der Kläger „unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung“.
Beweis: Kopie Eingliederungsvereinbarung als Anlage K1
3. Rücksendung der unter Vorbehalt unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung
Den „unter Vorbehalt“ unterzeichneten Entwurf der Eingliederungsvereinbarung sendete der
Kläger am xx.xx.xxxx an die Beklagte zurück, der Empfang ist unstrittig
4. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
Durch die Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung „unter Vorbehalt der rechtlichen
Prüfung“ ist ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis nicht zustande gekommen.
Im Einzelnen:
a.) Die Streitfrage im vorliegenden Fall kann der Kläger nicht im Widerspruchsverfahren,
klären. So handelt es sich bei der streitgegenständlichen Eingliederungsvereinbarung nicht um
einen Verwaltungsakt. Bei einem Verwaltungsakt hätte der Kläger versuchen können, eine
Klärung der Streitfrage im Widerspruchsverfahren herbeizuführen. Eine Eingliederungsvereinbarung stellt jedoch keinen Verwaltungsakt, sondern vielmehr einen sogenannten öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Gegen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ist ein Widerspruch nicht zulässig. Ein dieser Klage vorausgegangenes Widerspruchsverfahren, bzw. Vorverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung dieser Klage hätte der Kläger somit vor Klageerhebung nicht anstrengen können.
b.) Nach § 55 SGG kann mit der Klage, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das berechtigte Interesse ist jedes, nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSGE Bd. 31, S. 235). Im vorliegenden Fall ist das berechtigte Interesse rechtlicher Art. So begehrt der Kläger mit seiner Klage die Wahrung der Rechtssicherheit. Rechtssicherheit ist insbesondere die Beständigkeit und Vorhersehbarkeit der für ein bestimmtes Verhalten eintretenden Rechtsfolgen. Daneben ist der Grundsatz der Rechtssicherheit wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips.
Im Bereich des SGB-II kommt der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu. Insbesondere im Hinblick darauf, dass mögliche Verstöße gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen zur Folge hätten. Bei einem erstmaligen Verstoßen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten, würden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers sodann nämlich um einen Betrag in Höhe von 30 % - verfassungsrechtlich bedenklich - gesenkt werden und diese Leistungsminderung würde gleichzeitig auch über 3 Monate andauern. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wären dann über diesen Zeitraum hinweg grundsätzlich evident unzureichend. Das berechtigte Interesse ist nach der vorgenannten Sachlage ein vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher Art. Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung ist im vorliegenden Fall ebenfalls gegeben. So könnte der Kläger, insofern das Gericht feststellen sollte, dass ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis doch besteht, seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung rechtzeitig, zeitnah und vollumfänglich nachkommen. Der Kläger würde somit gegen die festgelegten Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung nicht verstoßen. Gleichzeitig wäre dieser somit nicht mit den gravierenden, sozialrechtlichen Konsequenzen des SGB-II beschwert. Nach dem bisher vorgetragenen ist die Statthaftigkeit der Klage nach § 55 SGG im vorliegenden Fall gegeben. Die Feststellungsklage ist zuzulassen, da nur so ein wirksamer Rechtsschutz gewährt werden kann.
c.) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, hier also die streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung, ist nach § 58 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Regelung des § 154 Abs. 1 BGB. Nach dieser Regelung nämlich ist, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen.
d.) Der Kläger hat die Eingliederungsvereinbarung „unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung“
unterschrieben. Dies führt im Ergebnis zu einem offenen Dissens i. S. der §§ 61 S.2 SGB X,
§ 154 I S.1 BGB. Die Voraussetzung, nach der ein Vertrag, bzw. eine Eingliederungsvereinbarung i. S. d. § 15 SGB II i. V. m. § 53 SGB X, nur durch (mindestens) 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt, ist somit nicht gegeben. Diese Auffassung teilt auch das Sozialgericht Hamburg: Nach Ansicht des Gerichts ist eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II als öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht zustande
gekommen, weil aufgrund der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung „unter Vorbehalt“ ein offener Dissens i. S. d. nach § 61 S. 2 SGB X anwendbaren § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliege. Die Unterzeichnung des Entwurfs einer Eingliederungsvereinbarung mit dem
Zusatz "unter Vorbehalt" deute bereits auf zwei nicht korrelierende Willenserklärungen hin.
Die Beteiligten hätten sich nicht über wesentliche Vertragspunkte geeinigt (Az.: S 53 AS
532/07 ER – vom 21.02.2007).
e.) Das Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung „unter Vorbehalt“ begründet der Kläger nachfolgend:
1.) Zunächst einmal hat der Kläger im vorliegenden Fall an der Ausarbeitung der Inhalte der
streitgegenständlichen Eingliederungsvereinbarung in keinster Weise mitwirken können.
Schon in der Fachlichen Anweisungen in der Fassung der BA vom 20.Mai 2011 heißt es:
Bei einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument
zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den Fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie. Eine sorgfältige individuelle Ausgestaltung kann somit auch nur auf Mitbestimmung des Hilfsbedürftigen erfolgen, denn die Beklagte dürfte alleine für sich dazu nicht in der Lage sein und somit nur einseitige und beschwerende Ausführungen vorlegt.
Im Gespräch am xx.xx.xxxx mit der Beklagten hat der Kläger diese gebeten, ihm eine Eingliederungsvereinbarung mitzugeben, damit dieser diese prüfen könne. Daraufhin gab die Beklagte diese 2 von ihr unterzeichneten Exemplare einer Eingliederungsvereinbarung mit, ohne dass der Kläger daran mitwirken konnte. Unterschwellig drohte die Beklagte auch, dass bei Weigerung der Unterschrift unter den einseitigen Vertrag ein zu ersetzender Verwaltungsakt zu ergehen habe.
2.) Verstöße gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten sehen verfassungsbedenkliche einseitige Leistungsminderungen, also Sanktionen, zu Ungunsten des Klägers vor. Der Kläger würde mit dem Unterzeichnen einer solchen Vereinbarung der Androhung von gravierenden fragwürdigen sozialrechtlichen Konsequenzen „freiwillig“ - eine Vereinbarung kommt ja grundsätzlich nur aufgrund von zwei (freiwilligen) übereinstimmenden Willenserklärungen zustande – zustimmen.
Dieser wäre bei einem vermeintlichen Pflichtverstoß somit einseitig mit den sozialrechtlichen
Konsequenzen beschwert, sodass seine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemindert werden würden und diese somit evident unzureichend wären. Mit dem Unterzeichnen einer solchen Vereinbarung würde dieser dem ganzen auch noch „freiwillig“ zustimmen und damit auf seine verfassungsmäßigen Grundrechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. 2. 2010 – 1 BvL 1/09 und 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 – u. - 1 BvL 2/11) verzichten. Die Beklagte hätte bei einem vermeintlichen Pflichtverstoß jedoch grundsätzlich in keinster Weise mit irgendwelchen sozialrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
3.) Das Instrument einer einseitig, seitens der Beklagten vorformulierten „Eingliederungsvereinbarung“, welches (angeblich) die Integrationschancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern soll, ist gerade nach den bereits vorliegenden Erfahrungen aus der Vergangenheit schon grundsätzlich als wirkungslos und nicht zielführend zu betrachten.
So ist es der Beklagten bisher und in der Vergangenheit weder gelungen, die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu verringern, noch vollständig zu beenden und ist die Integration auf dem Arbeitsmarkt, was ja (angeblich) Ziel einer Eingliederungsvereinbarung, bzw. dem diese ersetzenden Verwaltungsakt sein soll, in keinster Weise gelungen. Weiter hat die Beklagte in der Vergangenheit ausschließlich Stellenangebote vorgelegt – natürlich unter Androhung von Sanktionen, was wiederum verfassungsrechtliche Fragen bezüglich Zwangsarbeit unter Strafandrohung aufwirft – die bestenfalls die Hilfsbedürftigkeit minimal verringert hätten, durch ausnahmslose Unterbreitung von Angeboten in prekärer Beschäftigung. Weiter kann der Kläger annehmen, dass die Beklagte ebenfalls davon ausgeht, dass die Integration des Klägers in Arbeit zumindest nicht kurz-, bzw. mittelfristig gelingen wird, schon durch die geringe Anzahl der offenen Stellen im Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitslosenzahl.
4.) Nach Lektüre der Inhalte der Eingliederungsvereinbarung kommt der Kläger ohnehin zu
dem Schluss, dass die Beklagte, die Verantwortung für die Gestaltung des Eingliederungsprozesses einseitig an diesen abzugeben vermag. So verpflichtet sich die Beklagte durch geschickte Formulierungen zu (fast) gar keinen Pflichten, und gewährt dem Kläger grundsätzlich nur „Leistungen“, auf dieser sowieso einen Rechtsanspruch hat und diese ggf. beantragen könnte. Der Kläger soll jedoch gefälligst alleine und ohne große Unterstützung durch die Beklagte den Eingliederungsprozess gestalten. So soll dieser verpflichtet sein, Stellenangebote zu suchen und offensiv betriebliche Trainingsmaßnahmen bei seinen Bewerbungen anzubieten. Gleichzeitig soll die Beklagte diesem Vermittlungsvorschläge, also Stellenangebote, nur dann unterbreiten, insofern geeignete Stellenangebote vorliegen. Ziel der Eingliederungsvereinbarung ist es (angeblich), Verbindlichkeit im Integrationsprozess für beide Parteien, also sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte, zu erzeugen, um die Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt verbindlich zu gestalten. Dieses Ziel wird hier eindeutig verfehlt. So hebelt die Beklagte für sich diese Verbindlichkeit mit klugen Formulierungen aus. Nach alledem ist festzustellen, dass ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis nicht besteht.
-Kläger
Willi S
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