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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: ANTRÄGE - WIDERSPRÜCHE - KLAGEN
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Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit vom Datum
Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit.
Name
Absender
BGnr: Datum
An Jobcenter
Adresse
Herr /Frau
Sehr geehrte/r Frau /Herr
Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit vom Datum:
Begründung:
Eingliederungsvereinbarungen sollen nur mit erwerbsfähigen Leistungsbeziehern abgeschlossen werden.
Verweis: § 15 SGB II
Da bei mir die Erwerbsfähigkeit noch nicht geklärt ist , ist dieser Verwaltungsakt rechtswidrig.
Verweis: LSG Rheinland-Pfalz Az.: L 3 ER 175/07 AS
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen mit fraglicher Erwerbsfähigkeit verstößt gegen den elementaren Leistungsgrundsatz des § 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und ist daher gem. § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig.
„Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung. Eine mit einem Hilfebedürftigen, dessen Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, geschlossene Eingliederungsvereinbarung ist nichtig.
Verweis: Hessischen Landessozialgerichtes L 7 AS 251/08 B ER und L 7 AS 252/08 B ER 17.10.2008.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 30.08.2012, - L 12 AS 1044/12 B ER
"Prüfung der Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand einer
Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes
sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist
(ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - L 3 ER 175/07 AS
Rn 19 f.;"
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155406
Der Verwaltungsakt wurde mir weder erläutert, noch begründet. Das ist aber zwingend notwendig.
Verweis: § 35 SGB X
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten
nichtig.
Verweis: § 40 SGB X
Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger
eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur
Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§
14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den
genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt
hat.
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger
treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie
Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung”
der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und
Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein
konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht
oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer
Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der
Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem
laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten
zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie
jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In
einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen
verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen.
vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin um den Verwaltungsakt sofort zurück zu nehmen da er nicht den Richtlinien des § 15 SGB II entspricht und rechtswidrig ist.
§ 58 SGB X Nichtigkeit des öffentlich Rechtlichen Vertrages i.v.m. § 134 BGB Nichtigkeit aufgrund eines Verstoß gegen ein Verbotsgesetz
§ 40 SGB X Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X Schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
§ 14 SGB I Beratungspflicht
§ 13 SGB I Aufklärungspflicht
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Name
Absender
BGnr: Datum
An Jobcenter
Adresse
Herr /Frau
Sehr geehrte/r Frau /Herr
Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit vom Datum:
Begründung:
Eingliederungsvereinbarungen sollen nur mit erwerbsfähigen Leistungsbeziehern abgeschlossen werden.
Verweis: § 15 SGB II
Da bei mir die Erwerbsfähigkeit noch nicht geklärt ist , ist dieser Verwaltungsakt rechtswidrig.
Verweis: LSG Rheinland-Pfalz Az.: L 3 ER 175/07 AS
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen mit fraglicher Erwerbsfähigkeit verstößt gegen den elementaren Leistungsgrundsatz des § 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und ist daher gem. § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig.
„Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung. Eine mit einem Hilfebedürftigen, dessen Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, geschlossene Eingliederungsvereinbarung ist nichtig.
Verweis: Hessischen Landessozialgerichtes L 7 AS 251/08 B ER und L 7 AS 252/08 B ER 17.10.2008.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 30.08.2012, - L 12 AS 1044/12 B ER
"Prüfung der Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand einer
Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes
sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist
(ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - L 3 ER 175/07 AS
Rn 19 f.;"
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155406
Der Verwaltungsakt wurde mir weder erläutert, noch begründet. Das ist aber zwingend notwendig.
Verweis: § 35 SGB X
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten
nichtig.
Verweis: § 40 SGB X
Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger
eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur
Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§
14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den
genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt
hat.
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger
treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie
Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung”
der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und
Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein
konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht
oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer
Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der
Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem
laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten
zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie
jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In
einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen
verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen.
vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin um den Verwaltungsakt sofort zurück zu nehmen da er nicht den Richtlinien des § 15 SGB II entspricht und rechtswidrig ist.
§ 58 SGB X Nichtigkeit des öffentlich Rechtlichen Vertrages i.v.m. § 134 BGB Nichtigkeit aufgrund eines Verstoß gegen ein Verbotsgesetz
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§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X Schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
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§ 13 SGB I Aufklärungspflicht
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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