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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Lebensversicherung - offensichtliche Unwirtschaftlichkeit
BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R
Leitsätze (Autor)
Eine einzelfallunabhängige revisionsgerichtliche Bestimmung einer feststehenden unteren Verlustquote, ab der die Verwertung von Lebensversicherungen i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 1 SGB II immer offensichtlich unwirtschaftlich ist, kommt nicht in Betracht (anders noch BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R ).
Zu den in einer Gesamtschau zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls können mit Blick auf die Verwertung von Lebensversicherungen neben der Verlustquote bei ihrer vorzeitigen Auflösung die konkreten Vertragsbedingungen der Versicherung (z.B. versicherte Risiken, Laufzeit, Leistungen vor und nach Ablauf, Prämien, Kündigungsfristen) und die konkrete Vertragssituation (z.B. bisherige Laufzeit und Ansparphase im Verhältnis zur Laufzeitvereinbarung, bereits in Anspruch genommene Leistungen vor Ablauf) ebenso gehören wie der Umstand, ob die Versicherung bereits beliehen ist.
Werden Leistungen nur für kurze Zeit begehrt, kann dies zu einer möglichen besonderen Härte der Verwertung führen ( hier offen gelassen ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&
Datum=2014&nr=13374&pos=2&anz=4
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1625/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Eine einzelfallunabhängige revisionsgerichtliche Bestimmung einer feststehenden unteren Verlustquote, ab der die Verwertung von Lebensversicherungen i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 1 SGB II immer offensichtlich unwirtschaftlich ist, kommt nicht in Betracht (anders noch BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R ).
Zu den in einer Gesamtschau zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls können mit Blick auf die Verwertung von Lebensversicherungen neben der Verlustquote bei ihrer vorzeitigen Auflösung die konkreten Vertragsbedingungen der Versicherung (z.B. versicherte Risiken, Laufzeit, Leistungen vor und nach Ablauf, Prämien, Kündigungsfristen) und die konkrete Vertragssituation (z.B. bisherige Laufzeit und Ansparphase im Verhältnis zur Laufzeitvereinbarung, bereits in Anspruch genommene Leistungen vor Ablauf) ebenso gehören wie der Umstand, ob die Versicherung bereits beliehen ist.
Werden Leistungen nur für kurze Zeit begehrt, kann dies zu einer möglichen besonderen Härte der Verwertung führen ( hier offen gelassen ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&
Datum=2014&nr=13374&pos=2&anz=4
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1625/
Willi S
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