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LSG NRW: Umgangskosten nach Indonesien sind im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II vom JC zu übernehmen
Das LSG Essen hat entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, einem Hartz IV-Empfänger eine dreiwöchige Reise zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigem Sohn zu finanzieren.
In einem Eilverfahren (Beschluss vom 17.03.2014 - L 7 AS 2392/13 B ER) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter verpflichtet, eine Reise nach Indonesien zu finanzieren. Dort lebt der zehnjährige Sohn des Antragstellers, der in Deutschland „Hartz IV“ bezieht.
Die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem Sohn ist eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Sohnes, namentlich in Anbetracht des vorstehenden Geburtstags und vor dem Hintergrund, dass der Sohn in einer fremden Kultur lebt. Der Kontakt zu seinem Sohn ist unter besonderer Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang. Auch das Kindeswohl ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Der Beschluss ist als Eilentscheidung rechtskräftig, eine Hauptsacheentscheidung steht noch aus.
Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 01.04.2014
Rechtstipp: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2012 (L 15 AS 341/11 B ER): Übernahme von Reisekosten zu Kind nach Australien nur, wenn diese Kosten auch ein Sorgeberechtigter mit einem zwar ausreichenden, aber nicht überdurchschnittlichen Einkommen aufwenden würde. Einsparmöglichkeiten müssen ausgenutzt werden, z. B. Reisen zur saisonal günstigsten Reisezeit durchgeführt werden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
01.04.2014
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1447/
Willi S
In einem Eilverfahren (Beschluss vom 17.03.2014 - L 7 AS 2392/13 B ER) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter verpflichtet, eine Reise nach Indonesien zu finanzieren. Dort lebt der zehnjährige Sohn des Antragstellers, der in Deutschland „Hartz IV“ bezieht.
Die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem Sohn ist eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Sohnes, namentlich in Anbetracht des vorstehenden Geburtstags und vor dem Hintergrund, dass der Sohn in einer fremden Kultur lebt. Der Kontakt zu seinem Sohn ist unter besonderer Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang. Auch das Kindeswohl ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Der Beschluss ist als Eilentscheidung rechtskräftig, eine Hauptsacheentscheidung steht noch aus.
Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 01.04.2014
Rechtstipp: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2012 (L 15 AS 341/11 B ER): Übernahme von Reisekosten zu Kind nach Australien nur, wenn diese Kosten auch ein Sorgeberechtigter mit einem zwar ausreichenden, aber nicht überdurchschnittlichen Einkommen aufwenden würde. Einsparmöglichkeiten müssen ausgenutzt werden, z. B. Reisen zur saisonal günstigsten Reisezeit durchgeführt werden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
01.04.2014
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Willi S
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