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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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EGV nicht unterschrieben keine Sanktion möglich BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R
2. Der angefochtene Sanktionsbescheid vom 30.11.2006 war inhaltlich
hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Bei diesem Erfordernis handelt
es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ( Littmann in
Hauck/Noftz, SGB X, § 33 RdNr 1, Stand März 2004 ). Das
Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines
Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei
ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten
eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten
daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die
Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die
Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts
Klarstellungsfunktion zu ( BSG, Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 25/01 R =
BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S 384 mwN ). Unbestimmt iS des § 33 Abs. 1 SGB
X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem
Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon
Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines
verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran
auszurichten ( vgl auch BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R; BSG
SozR 3-4100 § 242q Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46; Engelmann in von
Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 33 RdNr 3; Krasney in KassKomm § 33 SGB X
RdNr 3 ). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf
die Begründung des Verwaltungsaktes auf früher zwischen den Beteiligten
ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen
zurückgegriffen werden muss ( BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 ).
14
Nach
diesen Maßstäben lässt sich die Unbestimmtheit des Aufhebungsbescheides
nicht feststellen. Zwar verfügte die Beklagte in dem streitbefangenen
Bescheid vom 30.11.2006, dass sich der monatliche Absenkungsbetrag vom
1.1.2007 bis zum 31.3.2007 auf 30 % der Regelleistung belaufe, woraus
sich maximal 104 Euro ergeben würden. Damit brachte die Beklagte
unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Klägerin ab dem 1.1.2007
Leistungen nicht mehr in unveränderter Höhe zustehen sollten. Dem
Verfügungssatz konnte die Klägerin unter Hinzuziehung des
Bewilligungsbescheides durch einfache Rechenoperationen auch ohne
Weiteres den für sie maßgebenden konkreten Absenkungsbetrag entnehmen.
Für die Klägerin war somit ausreichend und in nachvollziehbarer Weise
erkennbar, dass und in welchem Umfang aufgrund des Sanktionsereignisses
Zahlungen von Alg II ab dem 1.1.2007 erfolgen sollten. Schließlich
machte der angefochtene Bescheid auch deutlich, dass der ursprüngliche
Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben werde.
15
3. Die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide misst sich an § 40 Abs. 1 Satz
2 SGB II iVm. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt.
16
a) Der Bescheid vom 30.11.2006 und der
Änderungsbescheid vom 10.1.2007, jeweils in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4.12.2007, sind jedenfalls deshalb
rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Absenkung des Alg II der
Klägerin nicht vorliegen. Eine wesentliche Änderung ist nicht
eingetreten. Eine tatsächliche Änderung im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 1
SGB X tritt ein, wenn die Voraussetzungen des § 31 SGB II für eine
Absenkung des Alg II und den Wegfall des befristeten Zuschlags nach § 24
SGB II vorliegen ( vgl Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07
R, BSGE 102, 201, 211 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4 RdNr 14 ). Es bedarf als
Voraussetzung für eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung eines
vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsaktes nicht (vgl
Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 4 AS 30/09 R) . § 31 Abs. 6 Satz 1
SGB II ist lediglich eine - von der Beklagten hier beachtete - Regelung
zur kalendermäßigen Festsetzung des Sanktionszeitraums zu entnehmen.
17
b)
Die Vorinstanzen haben zu Recht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Buchst c SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ( BGBl I, 1706 ) und §
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II als nicht erfüllt angesehen. Nach § 31 Abs 1
Satz 1 Nr. 1 Buchst c SGB II in der genannten Fassung wird das Alg II
unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vH. der
für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden
Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit,
Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder
eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme
aufzunehmen oder fortzuführen. Die Vorschrift setzt damit voraus, dass
sämtliche in ihr aufgeführten Maßnahmen Gegenstand einer
Eingliederungsvereinbarung sind. Eine solche wurde zwischen der Klägerin
und der Beklagten jedoch nicht geschlossen. Auch einen die
Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ( vgl § 15 Abs 1
Satz 5 SGB II ) hat die Beklagte nicht erteilt. Die genannten
Rechtsfolgen treten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II auch ein, wenn
der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder
Anlass für den Abbruch gegeben hat. Wird eine Maßnahme erst gar nicht
angetreten, liegt schon begrifflich kein Abbruch vor.
18
c) Der
zwischen den Beteiligten zuletzt nur noch streitige § 31 Abs. 4 Nr. 3
Buchst b SGB II ist hier nicht anwendbar. Danach gelten die Absätze 1
bis 3 entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die in
dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer
Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Alg
begründen. In Bezug genommen ist damit zwar auch § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
SGB III, wonach ein sperrzeitrelevantes versicherungswidriges Verhalten
vorliegt, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen an einer Maßnahme nach § 46 SGB III oder einer Maßnahme zur
beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur
Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme). § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II und damit
auch dessen Buchst b ist jedoch nicht anwendbar, wenn das dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten bereits in § 31
Abs. 1 SGB II geregelt ist und eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum
Rechtskreis des SGB III nicht vorliegt. Hierfür sprechen die
Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung unter
Berücksichtigung der Rechtsentwicklung.
19
aa) Der Wortlaut des §
31 SGB II lässt offen, ob die in Abs. 1 und in Abs. 4 Nr. 3 geregelten
Tatbestände nebeneinander Anwendung finden sollen. Die Bezugnahme auf
die Abs. 1 bis 3 in Abs. 4 ist eine Rechtsfolgenverweisung ( vgl BT-Drucks
15/1516 S 61 zu Abs. 3 ) und trifft folglich keine Aussage dazu, ob Abs 1
und Abs. 4 Nr 3 Buchst b nebeneinander anwendbar sind ( so aber Sonnhoff
in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 31 RdNr 228 ).
20
bb) Hinweise
auf die systematischen Zusammenhänge ergeben sich jedoch aus der
Entstehungsgeschichte der Norm. § 31 Abs. 4 Nr.3 Buchst b SGB II
entspricht dem bis 31.12.2004 geltenden § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b BSHG,
zuletzt idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 ( BGBl I 2848 ). Nach der Gesetzesbegründung
soll die Regelung klarstellen, dass auch bei diesen
Obliegenheitsverletzungen Sanktionen eintreten ( vgl BT-Drucks 15/1516, S
61 zu Abs. 3 ). Die Anwendungsbereiche der einzelnen
Tatbestandsalternativen des § 25 BSHG waren jedoch in dieser
gesetzlichen Regelung nicht klar abgegrenzt, wie der Blick auf dessen
Entstehungsgeschichte verdeutlicht.
21
Zunächst war der Normtext
der Vorläuferregelung eingliedrig ausgestaltet. § 25 Abs. 2 BSHG war
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 ( BGBl I
1153 ) neu gefasst worden. Aufgegeben wurde der Hinweis auf das in der
Zwischenzeit durch das AFG aufgehobene AVAVG. Die damit erfassten
Tatbestände waren fortan in einer Nr. 3 des Abs. 2 im Einzelnen
umschrieben: "Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt
Unerlässliche eingeschränkt werden bei einem Hilfesuchenden, der sein
Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten
Anlass für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat oder der sich
weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder
Umschulung teilzunehmen, oder der die Teilnahme an einer der genannten
Maßnahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund
zu haben." Der Gesetzgeber des BSHG übernahm demzufolge die in § 119
Abs 1 Nr 1, 3 und 4 AFG umschriebenen Obliegenheitsverletzungen wörtlich
mit Ausnahme derjenigen, die an die ebenfalls von § 119 Abs 1 Nr 3 und 4
AFG erfassten Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und
zur beruflichen Rehabilitation anknüpften. Rechtsfolge dieser Norm war
die Einschränkung der Leistung auf das zum Lebensunterhalt
Unerlässliche. Im Unterschied dazu sah § 25 Abs 1 BSHG von Anfang an als
weitergehende Rechtsfolge den Wegfall des Anspruchs auf Leistungen vor.
Hierin übernahm der Gesetzgeber den Wortlaut aus § 119 Abs 1 Nr 2 AFG
("eine … unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit
angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten") allerdings
nicht, sondern umschrieb die Obliegenheitsverletzung mit "sich weigert,
zumutbare Arbeit zu leisten". Soweit schon damals Überschneidungen
zwischen § 25 Abs 1 BSHG und dessen Abs. 2 Nr. 3 gesehen wurden, wurde Abs.
1 wegen der weitergehenden Rechtsfolge als vorrangige Regelung
behandelt ( Giese in Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl 1985, § 25 Anm 8.1
).
22
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.6.1993 ( BGBl I 944 ) wurde § 25
Abs. 2 Nr 3 BSHG schließlich zweigliedrig in Buchst a und b ausgestaltet.
Der Gesetzgeber bediente sich fortan der Verweisungstechnik auf das
gesamte Sperrzeitrecht des § 119 AFG. § 25 Abs. 1 BSHG wurde hingegen
unabhängig davon und nur insoweit geändert, dass er wegen der Änderungen
in §§ 18, 19 BSHG auch auf "zumutbare Arbeitsgelegenheiten" erstreckt
wurde. In dem Gesetzentwurf zum FKPG wurde dazu nur ausgeführt, dass §
25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nunmehr Hilfeempfänger erfassen sollte, bei denen das
Arbeitsamt den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 AFG festgestellt hat
und der Anspruch auf Leistungen nach dem AFG ruht oder erloschen ist.
Ihnen gleichgestellt wurden die Hilfeempfänger, die ihre Arbeit
aufgegeben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AFG hatten (
BR-Drucks 121/93, S 215 ). In der Literatur wurde Abs. 2 Nr. 3 Buchst b
bei gleichzeitig erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen als lex specialis
angesehen ( Wenzel in Fichtner, BSHG, 1999, § 25 RdNr 20 ).
23
c)
Für einen eigenständigen Anwendungsbereich von § 31 Abs. 1 SGB II
einerseits und dessen Abs. 4 Nr. 3 mit seinen Unterfällen andererseits
sprechen schließlich entscheidend die Gesetzessystematik sowie der Sinn
und Zweck der Regelung. Dem Grundsatz des Förderns und Forderns
entsprechend soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige dazu veranlasst
werden, konkrete Schritte zur Behebung seiner Hilfebedürftigkeit zu
unternehmen. § 31 SGB II konkretisiert den in § 2 SGB II verankerten
Grundsatz des Forderns, demzufolge der erwerbsfähige Hilfebedürftige
alle Möglichkeiten zur Verringerung auch seiner Hilfebedürftigkeit durch
Einsatz der Arbeitskraft auszuschöpfen hat ( vgl BT-Drucks 15/1516 S 60
). Vor diesem Hintergrund erklärt sich der gegenüber § 25 Abs. 1 BSHG
differenzierter ausgestaltete § 31 Abs. 1 SGB II. Dieser sanktioniert dem
Gesetzeszweck entsprechend verschiedene Verhaltensweisen des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erkennen lassen, dass er seine
Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht ausschöpft. Die Absätze 2 und 4
flankieren diese Vorschrift für weitere Obliegenheitsverletzungen. Abs. 2
regelt Fälle fehlender Mitwirkung im Vorfeld des Einsatzes der
Arbeitskraft. Abs. 4 hat Obliegenheitsverletzungen zum Gegenstand, die
nicht im direkten Bezug zum Einsatz der Arbeitskraft stehen (Nr. 1 und 2)
oder die Bezüge zum SGB III aufweisen (Nr. 3). Für § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB
II ergibt sich ein Hinweis auf den zu Abs. 1 abzugrenzenden
Anwendungsbereich aus den Gesetzesmaterialien. Dort wird klargestellt,
dass hinsichtlich der Minderung des Einkommens oder Vermögens nur eine
unmittelbar zur Vermögensverminderung führende Handlung in Betracht
kommt. Ausgeschlossen wird etwa eine Minderung durch das Unterlassen
beruflicher Umschulungsmaßnahmen, mithin des fehlenden Einsatzes von
Arbeitskraft, als Beispiel für eine indirekte Handlung ( vgl BT-Drucks
15/1516 S 61 zu Abs. 3 ). Aus dem fehlenden entsprechenden Hinweis kann
für die Nr. 3 hingegen nicht der Umkehrschluss gezogen werden. Vielmehr
wäre dann zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber die Regelung nicht
in Abs. 4 bloß angefügt, sondern einen eigenen Absatz dafür vorgesehen
hätte.
24
Bei diesem Verständnis ergibt sich in § 31 Abs. 4 Nr. 3
SGB II folgendes Zusammenspiel der Tatbestandsvarianten: Der Buchst a
erfasst die Fälle, in denen eine Sperrzeit nach dem
Arbeitsförderungsrecht tatsächlich verhängt worden ist, wohingegen in
Buchst b die Konstellationen geregelt sind, in denen eine Sperrzeit von
der Bundesagentur für Arbeit nur deshalb nicht hatte festgestellt werden
können, weil bei dem Betroffenen die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Alg nicht gegeben sind, weil er die Anwartschaftszeit (noch) nicht
erfüllt. Von einer bereits im Zusammenhang mit dem FKPG angesprochenen
Gleichstellung von Buchst b mit Buchst a ( BR-Drucks 121/93 S 215 ) kann
aber nur dann gesprochen werden, wenn das (an sich) sperrzeitrelevante
Ereignis bei beiden Alternativen zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der
Betroffene in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis zur BA als SGB
III-Träger steht, insbesondere weil er eine versicherungspflichtige
Beschäftigung ausübt. § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst a SGB II will, wie zuvor §
25 Abs. 2 Nr. 3 Buchst a BSHG, sicherstellen, dass der Ruhens- oder
Erlöschenstatbestand wegen einer im Geltungsbereich des SGB III
eingetretenen Sperrzeit nicht folgenlos bleibt, wenn zwischenzeitlich
ein Anspruch auf Alg II dem Grunde nach entstanden ist ( Valgolio in
Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 128, Stand Juli 2007 ). Ergänzend hierzu
ordnet § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II die entsprechende Geltung des §
144 SGB III für Personen an, die die Anwartschaftszeit für einen
Anspruch auf Alg noch nicht erworben haben. Die übereinstimmende
Rechtfertigung für die Einbeziehung beider Personengruppen liegt darin,
dass sie aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten in einem
Rechtsverhältnis zur (Arbeitslosen-)Versichertengemeinschaft stehen, die
sich ihrerseits typisierend gegen den Risikofall der Arbeitslosigkeit
zur Wehr setzt, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten oder
an deren Behebung er nicht in der gebotenen Weise mitwirkt ( BSG, Urteil
vom 9.12.1982 - 7 RAr 31/82 = SozR 4100 § 119 Nr. 21 S 104; BSG, Urteil
vom 25.4.1990 - 7 RAr 106/89, BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3;
BVerfG, Beschluss vom 13.6.1983 - 1 BvR 1239/82 = SozR 4100 § 119 Nr. 22 S
107 ). Für den in § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst b SGB II genannten
Personenkreis kommt folglich in erster Linie die Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe in Betracht ( zutreffend Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II,
§ 31 RdNr 131 ).
25
Einem derartigen Regelungsregime sind
Personen, die keine Versicherungszeiten nach dem SGB III zurückgelegt
haben, hingegen nicht unterworfen. Für sie finden ausschließlich die in §
31 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II geregelten Tatbestände
Anwendung. Deren Voraussetzungen liegen - wie bereits dargelegt wurde -
nicht vor.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Gruß Willi S
hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Bei diesem Erfordernis handelt
es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ( Littmann in
Hauck/Noftz, SGB X, § 33 RdNr 1, Stand März 2004 ). Das
Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines
Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei
ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten
eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten
daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die
Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die
Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts
Klarstellungsfunktion zu ( BSG, Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 25/01 R =
BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S 384 mwN ). Unbestimmt iS des § 33 Abs. 1 SGB
X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem
Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon
Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines
verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran
auszurichten ( vgl auch BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R; BSG
SozR 3-4100 § 242q Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46; Engelmann in von
Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 33 RdNr 3; Krasney in KassKomm § 33 SGB X
RdNr 3 ). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf
die Begründung des Verwaltungsaktes auf früher zwischen den Beteiligten
ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen
zurückgegriffen werden muss ( BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 ).
14
Nach
diesen Maßstäben lässt sich die Unbestimmtheit des Aufhebungsbescheides
nicht feststellen. Zwar verfügte die Beklagte in dem streitbefangenen
Bescheid vom 30.11.2006, dass sich der monatliche Absenkungsbetrag vom
1.1.2007 bis zum 31.3.2007 auf 30 % der Regelleistung belaufe, woraus
sich maximal 104 Euro ergeben würden. Damit brachte die Beklagte
unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Klägerin ab dem 1.1.2007
Leistungen nicht mehr in unveränderter Höhe zustehen sollten. Dem
Verfügungssatz konnte die Klägerin unter Hinzuziehung des
Bewilligungsbescheides durch einfache Rechenoperationen auch ohne
Weiteres den für sie maßgebenden konkreten Absenkungsbetrag entnehmen.
Für die Klägerin war somit ausreichend und in nachvollziehbarer Weise
erkennbar, dass und in welchem Umfang aufgrund des Sanktionsereignisses
Zahlungen von Alg II ab dem 1.1.2007 erfolgen sollten. Schließlich
machte der angefochtene Bescheid auch deutlich, dass der ursprüngliche
Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben werde.
15
3. Die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide misst sich an § 40 Abs. 1 Satz
2 SGB II iVm. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt.
16
a) Der Bescheid vom 30.11.2006 und der
Änderungsbescheid vom 10.1.2007, jeweils in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4.12.2007, sind jedenfalls deshalb
rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Absenkung des Alg II der
Klägerin nicht vorliegen. Eine wesentliche Änderung ist nicht
eingetreten. Eine tatsächliche Änderung im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 1
SGB X tritt ein, wenn die Voraussetzungen des § 31 SGB II für eine
Absenkung des Alg II und den Wegfall des befristeten Zuschlags nach § 24
SGB II vorliegen ( vgl Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07
R, BSGE 102, 201, 211 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4 RdNr 14 ). Es bedarf als
Voraussetzung für eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung eines
vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsaktes nicht (vgl
Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 4 AS 30/09 R) . § 31 Abs. 6 Satz 1
SGB II ist lediglich eine - von der Beklagten hier beachtete - Regelung
zur kalendermäßigen Festsetzung des Sanktionszeitraums zu entnehmen.
17
b)
Die Vorinstanzen haben zu Recht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Buchst c SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ( BGBl I, 1706 ) und §
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II als nicht erfüllt angesehen. Nach § 31 Abs 1
Satz 1 Nr. 1 Buchst c SGB II in der genannten Fassung wird das Alg II
unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vH. der
für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden
Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit,
Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder
eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme
aufzunehmen oder fortzuführen. Die Vorschrift setzt damit voraus, dass
sämtliche in ihr aufgeführten Maßnahmen Gegenstand einer
Eingliederungsvereinbarung sind. Eine solche wurde zwischen der Klägerin
und der Beklagten jedoch nicht geschlossen. Auch einen die
Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ( vgl § 15 Abs 1
Satz 5 SGB II ) hat die Beklagte nicht erteilt. Die genannten
Rechtsfolgen treten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II auch ein, wenn
der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder
Anlass für den Abbruch gegeben hat. Wird eine Maßnahme erst gar nicht
angetreten, liegt schon begrifflich kein Abbruch vor.
18
c) Der
zwischen den Beteiligten zuletzt nur noch streitige § 31 Abs. 4 Nr. 3
Buchst b SGB II ist hier nicht anwendbar. Danach gelten die Absätze 1
bis 3 entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die in
dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer
Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Alg
begründen. In Bezug genommen ist damit zwar auch § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
SGB III, wonach ein sperrzeitrelevantes versicherungswidriges Verhalten
vorliegt, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen an einer Maßnahme nach § 46 SGB III oder einer Maßnahme zur
beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur
Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme). § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II und damit
auch dessen Buchst b ist jedoch nicht anwendbar, wenn das dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten bereits in § 31
Abs. 1 SGB II geregelt ist und eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum
Rechtskreis des SGB III nicht vorliegt. Hierfür sprechen die
Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung unter
Berücksichtigung der Rechtsentwicklung.
19
aa) Der Wortlaut des §
31 SGB II lässt offen, ob die in Abs. 1 und in Abs. 4 Nr. 3 geregelten
Tatbestände nebeneinander Anwendung finden sollen. Die Bezugnahme auf
die Abs. 1 bis 3 in Abs. 4 ist eine Rechtsfolgenverweisung ( vgl BT-Drucks
15/1516 S 61 zu Abs. 3 ) und trifft folglich keine Aussage dazu, ob Abs 1
und Abs. 4 Nr 3 Buchst b nebeneinander anwendbar sind ( so aber Sonnhoff
in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 31 RdNr 228 ).
20
bb) Hinweise
auf die systematischen Zusammenhänge ergeben sich jedoch aus der
Entstehungsgeschichte der Norm. § 31 Abs. 4 Nr.3 Buchst b SGB II
entspricht dem bis 31.12.2004 geltenden § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b BSHG,
zuletzt idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 ( BGBl I 2848 ). Nach der Gesetzesbegründung
soll die Regelung klarstellen, dass auch bei diesen
Obliegenheitsverletzungen Sanktionen eintreten ( vgl BT-Drucks 15/1516, S
61 zu Abs. 3 ). Die Anwendungsbereiche der einzelnen
Tatbestandsalternativen des § 25 BSHG waren jedoch in dieser
gesetzlichen Regelung nicht klar abgegrenzt, wie der Blick auf dessen
Entstehungsgeschichte verdeutlicht.
21
Zunächst war der Normtext
der Vorläuferregelung eingliedrig ausgestaltet. § 25 Abs. 2 BSHG war
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 ( BGBl I
1153 ) neu gefasst worden. Aufgegeben wurde der Hinweis auf das in der
Zwischenzeit durch das AFG aufgehobene AVAVG. Die damit erfassten
Tatbestände waren fortan in einer Nr. 3 des Abs. 2 im Einzelnen
umschrieben: "Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt
Unerlässliche eingeschränkt werden bei einem Hilfesuchenden, der sein
Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten
Anlass für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat oder der sich
weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder
Umschulung teilzunehmen, oder der die Teilnahme an einer der genannten
Maßnahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund
zu haben." Der Gesetzgeber des BSHG übernahm demzufolge die in § 119
Abs 1 Nr 1, 3 und 4 AFG umschriebenen Obliegenheitsverletzungen wörtlich
mit Ausnahme derjenigen, die an die ebenfalls von § 119 Abs 1 Nr 3 und 4
AFG erfassten Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und
zur beruflichen Rehabilitation anknüpften. Rechtsfolge dieser Norm war
die Einschränkung der Leistung auf das zum Lebensunterhalt
Unerlässliche. Im Unterschied dazu sah § 25 Abs 1 BSHG von Anfang an als
weitergehende Rechtsfolge den Wegfall des Anspruchs auf Leistungen vor.
Hierin übernahm der Gesetzgeber den Wortlaut aus § 119 Abs 1 Nr 2 AFG
("eine … unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit
angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten") allerdings
nicht, sondern umschrieb die Obliegenheitsverletzung mit "sich weigert,
zumutbare Arbeit zu leisten". Soweit schon damals Überschneidungen
zwischen § 25 Abs 1 BSHG und dessen Abs. 2 Nr. 3 gesehen wurden, wurde Abs.
1 wegen der weitergehenden Rechtsfolge als vorrangige Regelung
behandelt ( Giese in Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl 1985, § 25 Anm 8.1
).
22
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.6.1993 ( BGBl I 944 ) wurde § 25
Abs. 2 Nr 3 BSHG schließlich zweigliedrig in Buchst a und b ausgestaltet.
Der Gesetzgeber bediente sich fortan der Verweisungstechnik auf das
gesamte Sperrzeitrecht des § 119 AFG. § 25 Abs. 1 BSHG wurde hingegen
unabhängig davon und nur insoweit geändert, dass er wegen der Änderungen
in §§ 18, 19 BSHG auch auf "zumutbare Arbeitsgelegenheiten" erstreckt
wurde. In dem Gesetzentwurf zum FKPG wurde dazu nur ausgeführt, dass §
25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nunmehr Hilfeempfänger erfassen sollte, bei denen das
Arbeitsamt den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 AFG festgestellt hat
und der Anspruch auf Leistungen nach dem AFG ruht oder erloschen ist.
Ihnen gleichgestellt wurden die Hilfeempfänger, die ihre Arbeit
aufgegeben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AFG hatten (
BR-Drucks 121/93, S 215 ). In der Literatur wurde Abs. 2 Nr. 3 Buchst b
bei gleichzeitig erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen als lex specialis
angesehen ( Wenzel in Fichtner, BSHG, 1999, § 25 RdNr 20 ).
23
c)
Für einen eigenständigen Anwendungsbereich von § 31 Abs. 1 SGB II
einerseits und dessen Abs. 4 Nr. 3 mit seinen Unterfällen andererseits
sprechen schließlich entscheidend die Gesetzessystematik sowie der Sinn
und Zweck der Regelung. Dem Grundsatz des Förderns und Forderns
entsprechend soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige dazu veranlasst
werden, konkrete Schritte zur Behebung seiner Hilfebedürftigkeit zu
unternehmen. § 31 SGB II konkretisiert den in § 2 SGB II verankerten
Grundsatz des Forderns, demzufolge der erwerbsfähige Hilfebedürftige
alle Möglichkeiten zur Verringerung auch seiner Hilfebedürftigkeit durch
Einsatz der Arbeitskraft auszuschöpfen hat ( vgl BT-Drucks 15/1516 S 60
). Vor diesem Hintergrund erklärt sich der gegenüber § 25 Abs. 1 BSHG
differenzierter ausgestaltete § 31 Abs. 1 SGB II. Dieser sanktioniert dem
Gesetzeszweck entsprechend verschiedene Verhaltensweisen des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erkennen lassen, dass er seine
Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht ausschöpft. Die Absätze 2 und 4
flankieren diese Vorschrift für weitere Obliegenheitsverletzungen. Abs. 2
regelt Fälle fehlender Mitwirkung im Vorfeld des Einsatzes der
Arbeitskraft. Abs. 4 hat Obliegenheitsverletzungen zum Gegenstand, die
nicht im direkten Bezug zum Einsatz der Arbeitskraft stehen (Nr. 1 und 2)
oder die Bezüge zum SGB III aufweisen (Nr. 3). Für § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB
II ergibt sich ein Hinweis auf den zu Abs. 1 abzugrenzenden
Anwendungsbereich aus den Gesetzesmaterialien. Dort wird klargestellt,
dass hinsichtlich der Minderung des Einkommens oder Vermögens nur eine
unmittelbar zur Vermögensverminderung führende Handlung in Betracht
kommt. Ausgeschlossen wird etwa eine Minderung durch das Unterlassen
beruflicher Umschulungsmaßnahmen, mithin des fehlenden Einsatzes von
Arbeitskraft, als Beispiel für eine indirekte Handlung ( vgl BT-Drucks
15/1516 S 61 zu Abs. 3 ). Aus dem fehlenden entsprechenden Hinweis kann
für die Nr. 3 hingegen nicht der Umkehrschluss gezogen werden. Vielmehr
wäre dann zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber die Regelung nicht
in Abs. 4 bloß angefügt, sondern einen eigenen Absatz dafür vorgesehen
hätte.
24
Bei diesem Verständnis ergibt sich in § 31 Abs. 4 Nr. 3
SGB II folgendes Zusammenspiel der Tatbestandsvarianten: Der Buchst a
erfasst die Fälle, in denen eine Sperrzeit nach dem
Arbeitsförderungsrecht tatsächlich verhängt worden ist, wohingegen in
Buchst b die Konstellationen geregelt sind, in denen eine Sperrzeit von
der Bundesagentur für Arbeit nur deshalb nicht hatte festgestellt werden
können, weil bei dem Betroffenen die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Alg nicht gegeben sind, weil er die Anwartschaftszeit (noch) nicht
erfüllt. Von einer bereits im Zusammenhang mit dem FKPG angesprochenen
Gleichstellung von Buchst b mit Buchst a ( BR-Drucks 121/93 S 215 ) kann
aber nur dann gesprochen werden, wenn das (an sich) sperrzeitrelevante
Ereignis bei beiden Alternativen zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der
Betroffene in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis zur BA als SGB
III-Träger steht, insbesondere weil er eine versicherungspflichtige
Beschäftigung ausübt. § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst a SGB II will, wie zuvor §
25 Abs. 2 Nr. 3 Buchst a BSHG, sicherstellen, dass der Ruhens- oder
Erlöschenstatbestand wegen einer im Geltungsbereich des SGB III
eingetretenen Sperrzeit nicht folgenlos bleibt, wenn zwischenzeitlich
ein Anspruch auf Alg II dem Grunde nach entstanden ist ( Valgolio in
Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 128, Stand Juli 2007 ). Ergänzend hierzu
ordnet § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II die entsprechende Geltung des §
144 SGB III für Personen an, die die Anwartschaftszeit für einen
Anspruch auf Alg noch nicht erworben haben. Die übereinstimmende
Rechtfertigung für die Einbeziehung beider Personengruppen liegt darin,
dass sie aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten in einem
Rechtsverhältnis zur (Arbeitslosen-)Versichertengemeinschaft stehen, die
sich ihrerseits typisierend gegen den Risikofall der Arbeitslosigkeit
zur Wehr setzt, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten oder
an deren Behebung er nicht in der gebotenen Weise mitwirkt ( BSG, Urteil
vom 9.12.1982 - 7 RAr 31/82 = SozR 4100 § 119 Nr. 21 S 104; BSG, Urteil
vom 25.4.1990 - 7 RAr 106/89, BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3;
BVerfG, Beschluss vom 13.6.1983 - 1 BvR 1239/82 = SozR 4100 § 119 Nr. 22 S
107 ). Für den in § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst b SGB II genannten
Personenkreis kommt folglich in erster Linie die Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe in Betracht ( zutreffend Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II,
§ 31 RdNr 131 ).
25
Einem derartigen Regelungsregime sind
Personen, die keine Versicherungszeiten nach dem SGB III zurückgelegt
haben, hingegen nicht unterworfen. Für sie finden ausschließlich die in §
31 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II geregelten Tatbestände
Anwendung. Deren Voraussetzungen liegen - wie bereits dargelegt wurde -
nicht vor.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Gruß Willi S
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