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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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BSG - Keine Unterhaltsvermutung bei Verwandtschaft in WG Unterhaltsvermutung bei Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.1.2009, B 14 AS 6/08 R
Die
Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft
von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder
Verschwägerten müssen vom jeweiligen Grundsicherungsträger positiv
festgestellt werden (anders jetzt wohl die Hinweise der Bundesagentur
für Arbeit zu § 9 SGB II RdNr 9 und 23).
Keinesfalls
kann, was offensichtlich der Rechtsansicht der Beklagten entspricht,
davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs 5 SGB II eine Vermutungsregelung
auch dahingehend enthält, dass bereits dann, wenn Verwandte und
Verschwägerte nur gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, immer vom
Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann.
Eine gesetzliche Vermutung auch für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft enthält § 9 Abs 5 SGB II gerade nicht.
Dies
folgt insbesondere aus einem Vergleich des § 9 Abs 5 SGB II mit der
Regelung des § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). § 36 Satz 1
SGB XII lautet: "Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht
(nachfragende Person), gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung
oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass
sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von
ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem
Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."
Eine entsprechende
Vermutungsregelung fehlt in § 9 Abs 5 SGB II. Der Gesetzgeber hat - wie
der Wortlaut der beiden Vorschriften ausweist - im SGB II gerade darauf
verzichtet zu normieren, dass bei einem Zusammenleben von Verwandten
oder Verschwägerten in einer Wohnung bereits das Vorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft vermutet werden kann.
Dass der Gesetzgeber
des SGB II entsprechende Vermutungsregelungen aufstellen kann, steht
außer Frage. Er hat von dieser Möglichkeit etwa durch die Neuregelungen
des § 7 Abs 3a SGB II Gebrauch gemacht.
Mithin ist davon
auszugehen, dass es zunächst einer positiven Feststellung des
Grundsicherungsträgers bedarf, dass ein Wirtschaften aus einem Topf
(Haushaltsgemeinschaft) zwischen dem Hilfebedürftigen und einem
Verwandten bzw Verschwägerten vorliegt, mit dem dieser in einer Wohnung
zusammen lebt.
Das LSG hat insoweit keine eindeutige Feststellung getroffen.
Zu
Recht ist es allerdings davon ausgegangen, dass die Nichterweislichkeit
des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft hier zu Lasten der Beklagten
geht.
Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass der
Rechtsprechung des BVerwG zu § 16 BSHG eine gewisse Tendenz zu entnehmen
ist, dass die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft den jeweiligen Sozialhilfeempfänger traf (vgl
BVerwGE 23, 255 ff).
Allerdings ist diese - zum mittlerweile aufgehobenen BSHG - ergangene Rechtsprechung nicht auf § 9 Abs 5 SGB II übertragbar.
Insbesondere
kann diese Rechtsprechung nicht der Aufspaltung des früheren § 16 BSHG
in § 36 SGB XII einerseits und § 9 Abs 5 SGB II andererseits ausreichend
Rechnung tragen.
Es mag zutreffend sein, dass die
unterschiedlichen Vermutungsregelungen in § 9 Abs 5 SGB II und § 36 SGB
XII nicht sinnvoll sind (so explizit Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl
2008, § 36 RdNr 2). De lege lata ist jedoch vom Grundsicherungsträger
hinzunehmen, dass § 9 Abs 5 SGB II anders als § 36 SGB XII keine
ausdrückliche Vermutungsregelung für das Vorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft bei bloßem Zusammenwohnen enthält.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10929
Gruß Willi S
Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft
von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder
Verschwägerten müssen vom jeweiligen Grundsicherungsträger positiv
festgestellt werden (anders jetzt wohl die Hinweise der Bundesagentur
für Arbeit zu § 9 SGB II RdNr 9 und 23).
Keinesfalls
kann, was offensichtlich der Rechtsansicht der Beklagten entspricht,
davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs 5 SGB II eine Vermutungsregelung
auch dahingehend enthält, dass bereits dann, wenn Verwandte und
Verschwägerte nur gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, immer vom
Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann.
Eine gesetzliche Vermutung auch für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft enthält § 9 Abs 5 SGB II gerade nicht.
Dies
folgt insbesondere aus einem Vergleich des § 9 Abs 5 SGB II mit der
Regelung des § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). § 36 Satz 1
SGB XII lautet: "Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht
(nachfragende Person), gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung
oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass
sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von
ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem
Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."
Eine entsprechende
Vermutungsregelung fehlt in § 9 Abs 5 SGB II. Der Gesetzgeber hat - wie
der Wortlaut der beiden Vorschriften ausweist - im SGB II gerade darauf
verzichtet zu normieren, dass bei einem Zusammenleben von Verwandten
oder Verschwägerten in einer Wohnung bereits das Vorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft vermutet werden kann.
Dass der Gesetzgeber
des SGB II entsprechende Vermutungsregelungen aufstellen kann, steht
außer Frage. Er hat von dieser Möglichkeit etwa durch die Neuregelungen
des § 7 Abs 3a SGB II Gebrauch gemacht.
Mithin ist davon
auszugehen, dass es zunächst einer positiven Feststellung des
Grundsicherungsträgers bedarf, dass ein Wirtschaften aus einem Topf
(Haushaltsgemeinschaft) zwischen dem Hilfebedürftigen und einem
Verwandten bzw Verschwägerten vorliegt, mit dem dieser in einer Wohnung
zusammen lebt.
Das LSG hat insoweit keine eindeutige Feststellung getroffen.
Zu
Recht ist es allerdings davon ausgegangen, dass die Nichterweislichkeit
des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft hier zu Lasten der Beklagten
geht.
Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass der
Rechtsprechung des BVerwG zu § 16 BSHG eine gewisse Tendenz zu entnehmen
ist, dass die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft den jeweiligen Sozialhilfeempfänger traf (vgl
BVerwGE 23, 255 ff).
Allerdings ist diese - zum mittlerweile aufgehobenen BSHG - ergangene Rechtsprechung nicht auf § 9 Abs 5 SGB II übertragbar.
Insbesondere
kann diese Rechtsprechung nicht der Aufspaltung des früheren § 16 BSHG
in § 36 SGB XII einerseits und § 9 Abs 5 SGB II andererseits ausreichend
Rechnung tragen.
Es mag zutreffend sein, dass die
unterschiedlichen Vermutungsregelungen in § 9 Abs 5 SGB II und § 36 SGB
XII nicht sinnvoll sind (so explizit Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl
2008, § 36 RdNr 2). De lege lata ist jedoch vom Grundsicherungsträger
hinzunehmen, dass § 9 Abs 5 SGB II anders als § 36 SGB XII keine
ausdrückliche Vermutungsregelung für das Vorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft bei bloßem Zusammenwohnen enthält.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10929
Gruß Willi S
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