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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER

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Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER  Empty Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER

Beitrag von Willi Schartema Mi 22 Feb 2017 - 11:43

Seite 7 im Urteil:   

Eine entsprechende Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist aber weder dem Gesetz zu entnehmen d.h. das SGB II sieht keine entsprechende Verpflichtung vor und eine etwaige Nichtunterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist insbesondere nicht über das Absenkungstatbestände nach §31 SGB II zu sanktionieren.

Durch die Nichtunterzeichnung des streitigen Vertrages (...) hat die Antragstellerin somit keinen Anlass für den Abbruch der Maßnahme gegeben.

Maßnahmeträger hat keinen Anspruch auf einen Lebenslauf keine Sanktion für Hartz IV Leistungsbezieher

SG Leipzig ,Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS 1470/12 ER -


Ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten erheben und verwerten
(§ 4a desBundesdatenschutzgesetz).


Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.20 12 - S 107 AS 1034/12 ER - Rdnr. Cool.


SG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2012 - Az. S 107 AS 1034/12 ER


Maßnahmeträger erschleicht Unterschrift arglistige Täuschung keine Sanktion bei Abbruch der Maßnahme

Wer zum Maßnahmeträger geht muss diese nicht mit machen dazu gehört ein Einverständnis und weil jemand sich beim Maßnahmeträge meldet muss er schon lange keine Maßnahme mit machen nur weil er sich Informieren möchte was dort bei der Maßnahme geschieht.

Dazu ist eine Unterschrift nötig beim Maßnahmeträger das man die Maßnahme freiwillig mit machen möchte.

Hat der Maßnahmeträger den Leistungsberechtigten getäuscht sie müssen Unterschreiben und droht bei der Verweigerung der Unterschrift mit einem übel um durch arglistige Täuschung nach § 123 BGB eine Unterschrift für die Maßnahmebeteiligung zu erschleichen ist diese Unterschrift ungültig.

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html

Die Anfechtungserklärung ist in nach § 143 BGB geregelt.

Eine Anfechtungserklärung ist danach jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll.

http://dejure.org/gesetze/BGB/143.html

Widerspruch gegen die Zuweisung Feststellung Zweck der Tätigkeiten in der Maßnahme ist nicht möglich da keine Unterschrift im eigentlichen Sinne Freiwillig zur Teilnahme an der Maßnahme Einwilligung Ihrerseits vom xxxxxxx 0.17 beim Maßnahmeträger erfolgte.

Die Dauer der Maßnahme darf höchstens 12 Wochen betragen Förderbarkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB III sie erstreckt sich aber auf 6 Monate.

Das heißt also wenn ich die Inhalte der Maßnahme nicht kenne kann ich die Zumutbarkeit nicht beurteilen; deshalb kann dann auch keine Sperrzeit möglich sein (wichtiger Grund für die Ablehnung).

Die Zuweisung zur Maßnahme hat hier verpflichtenden Charakter weil er bestraft werden kann.

Das bedingt aber auch dass ich schon jetzt feststellen können müsste welche Tätigkeiten bei der Maßnahme zu welchem Zweck ausgeführt werden soll; damit kann ich meine gesundheitliche Eignung oder den beruflichen Zusammenhang feststellen und auf seine Person hin überprüfen.

Das ist aber mit dieser Zuweisung nicht möglich und damit nicht rechtens!!!!

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.1.2003, B 11 AL 33/02 R: Zitat "Ob eine Sperrzeit eingetreten ist, hängt damit maßgeblich davon ab, ob die angebotene Trainingsmaßnahme für den Kläger zumutbar war. Abzustellen ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme ankommt (vgl BSG SozR 3-4465 § 3 Nr 1 S 3; Niesel, SGB III, 2. Aufl, § 144 RdNr 88; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 144 RdNr 40 ff). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz in § 45 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594) nähere Bestimmungen zur Förderbarkeit von Trainingsmaßnahmen trifft.

Es differenziert diese nach drei unterschiedlichen Inhalten, legt für jede der so bezeichneten Maßnahmen eine in der Regel einzuhaltende Höchstdauer der Förderfähigkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB III) und eine Höchstdauer der Förderbarkeit von Trainingsmaßnahmen von insgesamt zwölf Wochen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB III) fest.

Nähere tatsächliche Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der dem Kläger angebotenen Trainingsmaßnahme und zur zeitlichen Dauer einzelner Inhalte lassen sich jedoch weder dem angefochtenen Beschluss des LSG noch dem erstinstanzlichen Urteil, auf dessen Gründe das LSG Bezug genommen hat, entnehmen. Damit ist es dem Senat nicht möglich, die Frage des Eintritts der Sperrzeit abschließend zu beurteilen." Hätte Sie beim Maßnahmeträger unterschrieben dürfte Sie die Maßnahme trotzdem abbrechen wegen der zu langen Dauer der Maßnahme und nicht Sanktioniert werden. Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER)Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmenträgers schützt vor Sanktion

Nach dem SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER gilt:

1. Es stellt keine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II dar, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, einen rechtswidrigen Arbeitsvertrag bei einem Maßnahmenträger zu unterschreiben.

2. Eine Regelung, die in einem Arbeitsvertrag eine nur scheinbar freiwillige Wahl zwischen einer Datenübermittlung zum JobCenter zulässt, faktisch jedoch im Falle der Nicht-Unterzeichnung zum Ausschluss aus der Maßnahme führt, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

3. Widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten sind ebenfalls nach einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

Insbesondere in Hinblick und Zweck von Maßnahmen (Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt) erscheint vorstehende Rechtsprechung logisch; hiernach wäre der Abschluss eines rechtswidrigen Arbeitsvertrages ebenfalls von der Rechtsordnung missbilligt (z.B. durch Unwirksamkeit nach den §§ 309 ff. BGB).

In Hinblick auf einen Vertrag eines Maßnahmeträgers hat das SG Berlin mit oben genannten Beschluss entschieden, daß zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenvertrages bestehen, wenn eine nur scheinbar erklärte Freiwilligkeit abverlangt wird, tatsächlich aber ein Maßnahmenabbruch durch Nichtunterzeichnung stattfinden kann.

Sodann enthielt der Vertrag noch sich widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten.

Einerseits dürfte wohl nicht jede rechtswidrige Klausel zu einer Weigerung führen, sondern es müsste wohl- so klingt es in dem Beschluss an- zumindest ein leistungsspezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; dies ist hier der Fall, da durch den Arbeitsvertrag zumindest mittelbare Voraussetzungen für Sanktionen nach § 31 SGB II “geschaffen” worden sind. Download: SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER (Rechtsanwalt Kay Füßlein)


Das zur arglistigen Täuschung der Unterschrift der angeblichen Mitwirkungspflicht beim Maßnahmeträger unterschreiben zu müssen.

Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmenträgers schützt vor Sanktion
(Rechtsanwalt Kay Füßlein)

Nach dem SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER gilt:


1. Es stellt keine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II dar, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, einen rechtswidrigen Arbeitsvertrag bei einem Maßnahmenträger zu unterschreiben.


2. Eine Regelung, die in einem Arbeitsvertrag eine nur scheinbar freiwillige Wahl zwischen einer Datenübermittlung zum JobCenter zulässt, faktisch jedoch im Falle der Nicht-Unterzeichnung zum Ausschluss aus der Maßnahme führt, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

3. Widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten sind ebenfalls nach einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

Insbesondere in Hinblick und Zweck von Maßnahmen (Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt) erscheint vorstehende Rechtsprechung logisch; hiernach wäre der Abschluss eines rechtswidrigen Arbeitsvertrages ebenfalls von der Rechtsordnung missbilligt (z.B. durch Unwirksamkeit nach den §§ 309 ff. BGB).


In Hinblick auf einen Vertrag eines Maßnahmeträgers hat das SG Berlin mit oben genannten Beschluss entschieden, daß zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenvertrages bestehen, wenn eine nur scheinbar erklärte Freiwilligkeit abverlangt wird, tatsächlich aber ein Maßnahmenabbruch durch Nichtunterzeichnung stattfinden kann.


Sodann enthielt der Vertrag noch sich widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten.


Einerseits dürfte wohl nicht jede rechtswidrige Klausel zu einer Weigerung führen, sondern es müsste wohl- so klingt es in dem Beschluss an- zumindest ein leistungsspezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; dies ist hier der Fall, da durch den Arbeitsvertrag zumindest mittelbare Voraussetzungen für Sanktionen nach § 31 SGB II “geschaffen” worden sind. Download: SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER (Rechtsanwalt Kay Füßlein)


Quelle: Keine Hartz IV Sanktion bei rechtswidrigem Vertrag



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