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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Privat krankenversicherte Bezieher von ALG II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe BSG, 4. Senat: ALG II, Terminvorschau für den 18.01.2011 B 4 AS 99/10 R

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 17:53

Bundessozialgericht
Kassel, den 5. Januar 2011

Terminvorschau Nr. 1/11

Der
4. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 18. Januar 2011 im
Elisabeth-Selbert-Saal I nach mündlicher Verhandlung über fünf
Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.

1) 10.00 Uhr - B 4 AS 99/10 R - 1. J.K., 2. B.K., 3. S.K. ./. ARGE Herne

Die
Beklagte bewilligte den Klägern von März bis August 2008 Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Im Juli 2008 wies
die Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Leistungsbezug am 31.8.2008
ende und - da Leistungen nur auf Antrag zu gewähren seien - ein
Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums
gestellt werden müsse. Den Fortzahlungsantrag haben die Kläger am
26.9.2008 gestellt. Daraufhin bewilligte die Beklagte ab diesem Tag bis
zum 28.2.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der
Widerspruch der Kläger, mit dem sie Leistungen bereits ab dem 1.9.2008
begehren, blieb im Widerspruchsverfahren erfolglos.

SG und LSG
haben die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass es auch bei der
Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II im Anschluss an einen unmittelbar vorhergehenden
Bewilligungszeitraum eines Antrags bedürfe. Die Rechtsprechung des BSG
aus dem Bereich der Arbeitslosenhilfe und des Rechts der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung sei nicht auf das SGB II übertragbar.
Dort sei die Antragstellung materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung
des Leistungsanspruchs, wohingegen der Antrag im SGB II konstitutive
Wirkung habe. Damit entfalle die Wirkung eines Antrags jedoch, wenn die
Verwaltung auf diesen Antrag hin tätig geworden sei und über das
Begehren entschieden habe. Diese Regelung sei insbesondere den sich
häufig ändernden Verhältnissen im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, bedingt durch die Berücksichtigung von wechselndem
Einkommen und Veränderungen in der Zusammensetzung der
Bedarfsgemeinschaft, geschuldet. Den Klägern sei auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ebenso wenig stehe
ihnen die begehrte Leistung auf Grund eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs zu.

Die Kläger haben die vom LSG
zugelassene Revision eingelegt und rügen eine Verletzung von § 37 SGB
II. Sie machen insbesondere geltend, bei den SGB II-Leistungen handele
es sich systematisch gesehen um Dauerleistungen, die nicht durch den
Ablauf des Bewilligungszeitraums unterbrochen würden.

SG Gelsenkirchen - S 35 AS 31/09 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 40/09 -

2) 10.45 Uhr - B 4 AS 29/10 R - M. ./. Kommunales Center für Arbeit

Der
Beklagte bewilligte dem Kläger, der bis zum 31.12.2004
Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, zunächst von Januar bis Juni 2005 und
dann anschließend ohne einen Fortzahlungsantrag von Juli bis Dezember
2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im
Bewilligungsbescheid für den zuletzt benannten Leistungsabschnitt wies
der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Fortzahlungsantrag
rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums (4 Wochen) gestellt
werden müsse. Den Fortzahlungsantrag hat der Kläger am 13.2.2006
gestellt. Daraufhin bewilligte der Beklagte ab diesem Tag bis zum
31.7.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Widerspruch
des Klägers, mit dem er Leistungen bereits ab dem 1.1.2006 begehrte,
blieb erfolglos.

Das SG hat der Klage auf Leistungen auch
zwischen dem 1. und dem 12.2.2006 stattgeben. Das LSG hat die
Entscheidung des SG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass es auch
bei der Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II im Anschluss an einen unmittelbar vorhergehenden
Bewilligungszeitraum eines Antrags bedürfe. Dem Kläger sei auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ebenso wenig stehe
ihm die begehrte Leistung auf Grund eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs zu. Eine für die Versäumnis des Klägers kausale
Pflichtverletzung des Beklagten liege nicht vor. Den Hinweis auf das
Erfordernis eines Fortzahlungsantrags im vorhergehenden
Bewilligungsbescheid vom 23.5.2005 habe der Kläger nicht zur Kenntnis
genommen. Er hätte - bei verbleibenden Unklarheiten - diesen Hinweis zum
Anlass nehmen müssen, sich entsprechend zu erkundigen.

Der
Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine
Verletzung von § 37 SGB II. Abgesehen davon, dass es seiner Ansicht nach
keines Fortzahlungsantrags im SGB II bedürfe, macht er geltend,
ausgehend vom vorhergehenden Arbeitslosenhilfebezug darauf vertraut zu
haben, dass ihm vor dem Auslaufen des Bewilligungszeitraums ein
Fortzahlungsantrag übersandt werde.

Zudem obliege dem Beklagten
auf Grund des Sozialrechtsverhältnisses die Nebenpflicht, den
Leistungsempfänger rechtzeitig vor dem Ende des vorhergehenden
Bewilligungszeitraums auf die erforderliche Antragstellung zur
Fortzahlung hinzuweisen.

SG Frankfurt - S 33 AS 1252/06 -
Hessisches LSG - L 7 AS 413/09 -


3) 11.30 Uhr - B 4 AS 90/10 R - 1. I.F., 2. M.F. ./. ARGE Oberberg

Die
Beklagte bewilligte den Klägern von Januar bis Juni 2007 Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Im März und April
2007 musste sich der Kläger zu 2 einem Krankenhausaufenthalt
unterziehen. Am 19.3. und 25.4.2007 floss ihm aus diesem Anlass eine
Versicherungsleistung aus einer Krankenhaustagegeldversicherung zu. Die
Beklagte änderte daraufhin ihren Bewilligungsbescheid für die Monate
März und April 2007 wegen des Zuflusses von Einkommen nach § 48 Abs 1
Satz 2 Nr 3 SGB X ab und forderte von den Klägern jeweils 174,48 Euro an
Grundsicherungsleistungen zurück. Hiergegen wenden sich die Kläger im
Klageverfahren.

SG und LSG haben die Auffassung des Beklagten
bestätigt, dass es sich bei dem zugeflossenen Krankenhaustagegeld um zu
berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II handele.
Die Einnahme sei auch nicht wegen Zweckbestimmung von der
Einkommensberücksichtigung auszunehmen ( § 11 Abs 3 Nr 3 Buchstabe a SGB
II), denn durch den Versicherungsvertrag werde kein Verwendungszweck
festgelegt. Für die Berücksichtigungsfähigkeit als Einkommen komme es
auch nicht darauf an, dass die Kläger die Versicherung aus ihrem eigenen
Einkommen bzw der Regelleistung finanziert hätten.

Die Kläger
haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügen eine
Verletzung von § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II. Sie machen insbesondere geltend,
sie hätten die Versicherungsleistung selbst finanziert, sodass sie auf
Grund der Berücksichtigung des Krankenhaustagegeldes als Einkommen bei
der Berechnung der SGB II-Leistung doppelt hierfür "zahlen" würden.
Zudem machen sie für den durch den Krankenhausaufenthalt entstandenen
Mehrbedarf des Klägers zu 2 im Gegenzug eine Härteleistung iS des § 21
Abs 6 SGB II bzw unmittelbar aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG
geltend.

SG Köln - S 15 (19) AS 47/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 34/09 -


4) 12.15 Uhr - B 4 AS 14/10 R - J. ./. JobCenter Garmisch-Partenkirchen

Streitig
ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit ab 15.2.2007.

Die im
Jahre 1944 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und lebte -
mit Unterbrechungen von September 2004 bis März 2005 - seit 1994 mit
ihrem Ehemann grenznah in Österreich. Dieser arbeitete bis zum Beginn
seines Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung ab November 2004 in Deutschland. Von
Juli 2000 bis Juli 2002 war die Klägerin als sog Grenzgängerin
erwerbstätig. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bezog sie Ende 2002
und Anfang 2003 Alg I und gab im Juni 2003 gegenüber dem Arbeitsamt
Garmisch-Partenkirchen eine Erklärung nach § 428 SGB III ab.
Arbeitslosenhilfe erhielt sie vom 1.9.2004 bis 31.12.2004.

Der
Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom Februar 2007 auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab. Klage und
Berufung hatten keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat
das LSG ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II, weil sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland habe. Es verstoße gegen höherrangiges Recht,
dass ein Leistungsexport ins Ausland nicht möglich sei. Die
Gewährleistungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit fänden auf sie keine
Anwendung. Die EWGV 1408/71 führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es
sich beim Alg II um eine beitragsunabhängige Sonderleistung iS von Art 4
Abs 2a EWGV 1408/71 handele, für die gemäß Art 10a Abs 1 Satz 1 EWGV
1408/71 das Recht des Wohnmitgliedstaats gelte.

Mit ihrer
Revision macht die Klägerin geltend, der Ausschluss eines Anspruchs auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 1 Nr 4 SGB II
für Personen, die in Deutschland als sog Grenzgänger erwerbstätig
seien, beim deutschen Rentenversicherungsträger eine Rente wegen
Erwerbsminderung beantragt und die Erleichterungen des § 65 Abs 4 SGB II
iVm § 428 SGB III in Anspruch genommen hätten, verstoße gegen Art 39
EWGV.

SG München - S 13 AS 1378/07 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 241/08 -


5) 13.15 Uhr - B 4 AS 108/10 R - L. ./. ARGE Saarbrücken

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen.

Der
seit Beginn seiner Referendarzeit als selbständiger Rechtsanwalt tätige
Kläger ist privat kranken- und pflegeversichert mit einem Beitrag für
seine private Krankenversicherung in Höhe von 207,39 Euro. Nach einem
erstmaligen Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II von Juni 2006 bis Juni 2007 beantragte er im Januar 2009
erneut SGB II-Leistungen. Die Beklagte bewilligte die Leistungen in dem
streitigen Zeitraum vom 26.1.2009 bis 30.6.2009 nur unter
Berücksichtigung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung in
Höhe von 129,54 Euro monatlich.

Das SG hat die Beklagte
verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II mit Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in voller
Höhe zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LSG
ist davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Übernahme
seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe in
verfassungskonformer Auslegung des § 26 Abs 2 SGB II zustehe.

Mit
ihrer Revision rügt die Beklagte eine unrichtige Anwendung des § 26 Abs
2 Satz 1 Nr 1 SGB II. Die Regelung lasse keinen Raum für eine über
ihren Wortlaut hinausgehende (verfassungskonforme) Auslegung.

SG für das Saarland - S 21 AS 483/09 -
LSG für das Saarland - L 9 AS 15/09 -

BSG: ALg II - Privat Krankenversicherte Anspruch auf volle Beiträge

--------------------------------------------------------------------------------

Bundessozialgericht

Kassel, den 18. Januar 2011

Medieninformation Nr. 3/11

Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe

Der
4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B
4 AS 108/10 R entschieden, dass der als selbständiger Rechtsanwalt
tätige und privat krankenversicherte Kläger im streitigen Zeitraum des
Jahres 2009 von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die
Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller
Höhe verlangen kann.

Der Kläger konnte nicht mehr ‑ wie nach der
Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 ‑ als Bezieher von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II automatisch Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private
Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro
aufrecht erhalten.

Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht.

Insofern
besteht eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer
planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften.

Den
Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz lassen sich
keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber
den privat krankenversicherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen
finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte.

Die
schriftlich niedergelegten Motive enthalten Hinweise auf einen
"bezahlbaren Basistarif" und dies berücksichtigende Regelungen, die
sicherstellten, dass "die Betroffenen finanziell nicht überfordert
würden".

Auch der weitere Regelungszusammenhang spricht für eine
gesetzesimmanente Lücke, weil Beiträge für freiwillig krankenversicherte
Leistungsempfänger in vollem Umfang und Beiträge zur privaten
Krankenversicherung in Fallgestaltungen ganz übernommen werden, in denen
dadurch der Eintritt einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden
werden kann.

Schließlich wäre das verfassungsrechtlich
garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB
II-Leistungsempfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten
Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Träger der
Grundsicherung übernommen würden. Die planwidrige Regelungslücke bei der
Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist ‑
hinsichtlich der offenen Beitragsanteile ‑ daher durch eine analoge
Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen.

Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.

Az.: B 4 AS 108/10 R
L. ./. Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken

Rechtsgrundlagen

§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

(2)
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht
familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit

1.bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt §
12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.freiwillig
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die
Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die
allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig
würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
Der
Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und
die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.

§ 12 VAG

1c)
Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen
Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht übersteigen; ….Entsteht allein durch die
Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne
des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich
der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die
Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und
zu bescheinigen.

Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten
Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten
im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden
wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags
Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der
auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu tragen ist.

BSG, 4. Senat: ALG II, Terminvorschau für den 18.01.2011






BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.1.2011, B 4 AS 99/10 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit
Fortzahlungsantrag für neuen Bewilligungszeitraum - keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - kein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch - Jobcenter als Rechtsnachfolger der
Arbeitsgemeinschaft - Beteiligtenfähigkeit bzw -wechsel - keine
Klageänderung - Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die
gemeinsame Einrichtung
Leitsätze

Die
Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II nach Beendigung des Bewilligungszeitraums erfordert einen
Fortzahlungsantrag.
Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand

<table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>1 </td></tr></table><table><tr><td>Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. bis 25.9.2008.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>2 </td></tr></table><table><tr><td>Die
Kläger bezogen im Zeitraum vom 1.3. bis 31.8.2008 existenzsichernde
Leistungen nach dem SGB II. In einem Schreiben vom 4.7.2008 wies der
Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Leistungsbezug am 31.8.2008
ende und - da Leistungen nur auf Antrag gewährt werden könnten - ein
Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungsabschnitts
gestellt werden müsse. Ein Antragsformular fügte er bei.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>3 </td></tr></table><table><tr><td>Der
Fortzahlungsantrag der Kläger ging am 26.9.2008 bei dem Beklagten ein.
Darauf bewilligte er den Klägern ab diesem Tag SGB II-Leistungen bis zum
28.2.2009. Der Widerspruch der Kläger, mit dem sie Leistungen bereits
ab dem 1.9.2008 begehren, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.2.2009).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>4 </td></tr></table><table><tr><td>SG Gelsenkirchen und LSG Nordrhein-Westfalen haben die Entscheidung des Beklagten bestätigt (Urteile des SG vom 11.12.2009 und des LSG vom 11.5.2010).
Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch
auf Leistungen im Zeitraum vor der Antragstellung hätten, denn Alg II
bzw Sozialgeld werde nach dem Wortlaut des § 37 SGB II nur auf Antrag
gewährt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich um einen Erst-
oder einen Fortzahlungsantrag handele. § 37 SGB II differenziere nach
der Gesetzesbegründung insoweit nicht. Verfahrensrechtlich bleibe ein
einmal gestellter Antrag nur so lange bestehen, bis er beschieden worden
sei, sodass für den nächsten Bewilligungsabschnitt auch ein neuer
Antrag erforderlich werde. Diese Rechtsanwendung werde durch die
Rechtsprechung des BSG bestätigt, wonach Folgezeiträume nicht nach § 96
SGG Gegenstand des Rechtsstreits über einen vorhergehenden
Bewilligungsabschnitt sein könnten. Die Rechtsprechung des BSG zum SGB
III (Alhi) hinsichtlich der Fortwirkung der Antragstellung über den
Bewilligungsabschnitt hinaus könne nicht auf das SGB II übertragen
werden. Der Antrag habe im SGB III materiell-rechtliche Wirkung gehabt,
was im SGB II nicht der Fall sei. Habe der Antrag im SGB II jedoch nur
verfahrensrechtliche Funktion, verliere er seine Wirkung mit der
Beendigung des Verwaltungsverfahrens. Ebenso sei die Entbehrlichkeit
eines Folgeantrags, wie der 8. Senat des BSG sie für das Recht der
Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung angenommen habe,
nicht auf das SGB II übertragbar. Dort sei von einem geringen
Anpassungs- oder Änderungsbedarf nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
auszugehen. Insoweit unterscheide sich die Situation im SGB II - allein
schon aufgrund der Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft -
grundlegend. Sie führe zu einem schnellen und häufigen Wechsel des
Bedarfs. Eine Antragstellung der Kläger vor dem 1.9.2008 sei nicht
nachgewiesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht
in Betracht, da hier keine gesetzliche Frist versäumt worden sei. Auch
im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kämen die Kläger
nicht zu dem Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum, denn eine
Nebenpflichtverletzung des Beklagten sei weder geltend gemacht, noch
liege sie vor.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>5 </td></tr></table><table><tr><td>Die
Kläger haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügen eine
Verletzung von § 37 SGB II. Nach dem Wortlaut des § 37 SGB II sei eine
erneute Antragstellung nicht erforderlich. Systematisch sei das SGB II
auf Dauerleistungen angelegt, die nicht durch den Ablauf eines
Bewilligungsabschnitts unterbrochen würden. Sinn und Zweck der
Leistungsbewilligung in Abschnitten sei die daraus erwachsende
Möglichkeit, den Einfluss des Leistungsträgers auf die Vermittlung des
Hilfebedürftigen zu stärken. Dazu bedürfe es der regelhaften
Unterbrechung in Bewilligungszeiträume jedoch nicht. Den praktischen
Schwierigkeiten könne mit den Vorschriften zur mangelnden Mitwirkung
nach §§ 60 ff SGB I Rechnung getragen werden.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>6 </td></tr></table><table><tr><td>Die Kläger beantragen,

die
Urteile des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2009 und des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2010 aufzuheben
sowie den Bescheid vom 29. September 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 zu ändern und den Beklagten
zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in
gesetzlicher Höhe auch für den Zeitraum vom 1. September bis 25.
September 2008 zu gewähren.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>7 </td></tr></table><table><tr><td>Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>8 </td></tr></table><table><tr><td>Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
Entscheidungsgründe
<table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>9 </td></tr></table><table><tr><td>Die zulässige Revision ist unbegründet.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>10 </td></tr></table><table><tr><td>Die
Entscheidung des LSG ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II im Zeitraum vom 1. bis 25.9.2008. Es mangelt insoweit an einem
Leistungsantrag nach § 37 Abs 1 SGB II für den streitigen Zeitraum. Es
war vorliegend auch nicht auf das Antragserfordernis zu verzichten, weil
eine Fortzahlung von Leistungen im direkten Anschluss an einen
vorhergehenden Bewilligungszeitraum begehrt wird (3.). Nach den für den
Senat bindenden Feststellungen des LSG ist der Zugang eines Antrags bei
dem Beklagten für den Leistungsabschnitt ab dem 1.9.2008 nicht vor dem
26.9.2008 nachgewiesen (4.). Den Klägern ist insoweit auch weder eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X einzuräumen (5.),
noch steht ihnen ein Anspruch auf Leistungen aufgrund eines
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu (6.).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>11 </td></tr></table><table><tr><td>1.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es
steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich.
Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112),
die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige
öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR-SozR 24/2010 Anm 1).
Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen
Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die
Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und
Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II).
Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als
Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten
Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem
Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige
Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des
bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt
insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser
kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der
Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im
Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1
SGG dar (vgl BSG Urteil vom 9.12.1987 - 10 RKg 5/85 = BSGE 62, 269,
270 f = SozR 1200 § 48 Nr 14; BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R =
BSGE 99, 15, 16 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1; Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 2c)
. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>12 </td></tr></table><table><tr><td>Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010 (BGBl I 1112)
bestehen nicht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die
"Leistungserbringung aus einer Hand" mit dem Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes (Art 91e GG) vom 21.7.2010 (BGBl I 944) in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert (Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz,
12. Aufl 2011, Art 91e, RdNr 43; Volkmann in: v Mangoldt/Klein/Starck,
Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 6. Aufl 2010, Art 91e GG, RdNr 3 f;
unklar Hermes in Dreier, Grundgesetzkommentar, 5. Aufl 2010, Art 91e RdNr 26 ff).
Der Gesetzgeber hat sich bei der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung
innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten
Gestaltungsspielraums bewegt (vgl Henneke, aaO, RdNr 46 ff; Volkmann, aaO, RdNr 6 f).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>13 </td></tr></table><table><tr><td>2.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 29.9.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2009, mit dem der
Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II für den Zeitraum vom 26.9.2008 bis 28.2.2009 bewilligt hat.
Die Kläger haben diesen Bescheid hinsichtlich des Leistungsbeginns
angefochten und machen einen Anspruch auf Alg II und Sozialgeld auch für
den Zeitraum vom 1.9.2008 an, dem ersten Tag nach dem Ende der
Bewilligung durch den Bescheid vom 10.4.2008, bis zum 25.9.2008
zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage
geltend.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>14 </td></tr></table><table><tr><td>3.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern im streitigen Zeitraum
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu
gewähren. Es fehlt insoweit bereits an einem Antrag.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>15 </td></tr></table><table><tr><td>Nach § 37 Abs 1 SGB II werden Leistungen auf Antrag und zudem nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II).
Die gesetzlich geregelte einzige Ausnahme hiervon besteht, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag eintreten, an dem der zuständige
Träger von Leistungen nach dem SGB II nicht geöffnet hat. Dann wirkt ein
unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück (§ 37 Abs 2 Satz 2 SGB II).
Das Antragserfordernis gilt auch nicht nur für das erstmalige Begehren
der Leistungsgewährung, sondern ebenso im Fortzahlungsfalle (s auch:
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.3.2010 - L 12 AS 1857/09, Revision
anhängig beim BSG unter B 14 AS 55/10 R; LSG Berlin-Brandenburg Urteil
vom 13.3.2009 - L 14 B 2368/08 AS PKH, ZFSH/SGB 2009, 221; SG Reutlingen
Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2203/06; so wohl auch LSG
Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.9.2008 - L 9 B 39/08 AS, RdNr 17; aA
SG Reutlingen Urteil vom 13.12.2007 - S 3 AS 3000/07).
Dieses folgt aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>16 </td></tr></table><table><tr><td>Aus
dem Wortlaut des § 37 SGB II lässt sich eine unterschiedliche
Behandlung von Erst- und Fortzahlungsanträgen nicht entnehmen. Die
Regelung stellt allgemein auf das Erfordernis der Antragstellung als
Voraussetzung für den Leistungsbeginn ab. In der Begründung zum
Gesetzentwurf wird betont, dass der Antrag auf Leistungen konstitutive
Wirkung habe, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustünden (BT-Drucks 15/1516, S 62).
Ein Hinweis darauf, dass insoweit zwischen dem erstmaligen
Leistungsbegehren und einem Anspruch auf die Fortzahlung zu
differenzieren sei, findet sich nicht.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>17 </td></tr></table><table><tr><td>Das
Antragserfordernis im Fortzahlungsfall wird vielmehr durch Überlegungen
zur Systematik des Verhältnisses von Alg II-/Sozialgeldanspruch und
Antrag bestätigt. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt
für in der Regel 6 Monate (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) und kann
auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr ausgedehnt werden. Die Befristung
erfolgt zum einen, um die Grundsicherungsleistungen wegen des Ziels der
Eingliederung in den Arbeitsmarkt von vornherein nur auf den hierfür
unerlässlichen Zeitraum zu begrenzen (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Es handelt sich insoweit - wie auch bei der Alhi (vgl hierzu BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R, SozR 4-4300 § 428 Nr 3)
- nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung. Zum anderen können durch
die Befristung Änderungen der Verhältnisse - insbesondere bedingt durch
wechselnde Einkommensverhältnisse und Veränderungen in der
Bedarfsgemeinschaft - verfahrensrechtlich und verwaltungstechnisch
leichter bearbeitet und erfasst werden (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; vgl hierzu auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 41 RdNr 2).
In diesen Zweck der Befristung der Leistungen fügt es sich systematisch
zwingend ein, die Leistungsgewährung von der Antragstellung abhängig zu
machen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15).
Insoweit gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen der Situation der
Erstantragstellung und der beanspruchten Folgebewilligung. Ebenso wie
eine Leistungspflicht des SGB II-Leistungsträgers nicht vor einem
Kontakt - es reicht ein formloser Antrag - zwischen dem
Leistungsberechtigten und ihm entsteht, entfällt sie ohne Antrag
vollständig, wenn keine Fortzahlung von Alg II oder Sozialgeld begehrt
wird. Eine nachrangige weitere Leistungsverpflichtung des
Grundsicherungsträgers entsteht - anders als nach dem BSHG/SGB XII -,
selbst wenn weiter Hilfebedürftigkeit gegeben ist, nicht. Zwar kann
Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den
Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von der Antragstellung
vorliegen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15).
Anders als im Sozialhilferecht ist der Zeitpunkt des Leistungsbeginns
im SGB II jedoch nicht von der Kenntnis der Hilfebedürftigkeit abhängig,
sondern bedarf des konstitutiven Akts des Antrags. Mit diesem
konstitutiven Akt wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt - ab
diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen
des Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden (BSG Urteil vom
30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; s
auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr
38).
Der Antrag hat insoweit Türöffnerfunktion. Die konstitutive
Wirkung des Antrags im SGB II und die nur formal befristete
Leistungsgewährung sind auch die entscheidenden Gesichtspunkte, warum
die Rechtsprechung des 8. Senat das BSG für das Recht der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung, bei dem die Leistung ebenfalls von
einem Antrag abhängig ist (§ 41 SGB XII), nicht in die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden kann.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>18 </td></tr></table><table><tr><td>Der
8. Senat des BSG hat einen Fortzahlungsantrag im Recht der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ua deswegen nicht für
erforderlich befunden (BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R, BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1), weil
nur der Erstantrag materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die
Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung sei. Mit der
ersten Antragstellung sei diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt und
danach gehe der Gesetzgeber von weitgehend gleichbleibenden
Verhältnissen aus, sodass sich insoweit ein Fortzahlungsantrag erübrige.
Der einjährige Bewilligungszeitraum des § 6 Satz 1 GSiG sei davon
getragen, dass die Rentenanpassungen jährlich erfolgten und eine
Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers nur bei der Meldung von
Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestehe (BT-Drucks 14/4595, S 30, 71).
Zudem seien dem Leistungsträger die gesundheitlichen und
Einkommensverhältnisse auch bekannt. Anders als im SGB II hat er im
Zweifel ohnehin von Amts wegen (Kenntnis von Hilfebedürftigkeit) zu
prüfen, ob ein Anspruch auf die nachrangige Sozialhilfeleistung besteht.
Die rechtliche Ausgangslage, wie oben dargelegt, ist damit im SGB II
eine grundlegend andere. Insoweit verfängt auch nicht die Argumentation,
ein einmal gestellter Antrag auf Alg II/Sozialgeld entfalte für den
nächsten Bewilligungszeitraum weitere Wirkung, weil er als zeitlich
unbefristeter Antrag durch die nur befristete Leistungsgewährung noch
nicht verbraucht sei.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>19 </td></tr></table><table><tr><td>Hat
ein Antrag verfahrensrechtliche, hier konstitutive Bedeutung, so hängt
von der Antragstellung zwar der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ab. Der
Antrag erschöpft sich jedoch zugleich auch mit seiner Bescheidung. Die
Verwaltung ist mit der Bescheidung - im Sinne der Funktion des Antrags -
tätig geworden und hat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung das
Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen geprüft, Leistungen bewilligt
oder abgelehnt (vgl BSG Urteil vom 28.10.2010 - B 14 AS 56/08 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 1).
Der Antrag ist bereits aus diesem Grunde auch nicht insoweit
unverbraucht geblieben. Zwar ist der Antrag so auszulegen, dass das
Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz
der Meistbegünstigung, vgl BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R,
SozR 4-4200 § 37 Nr 2; BSG Urteil vom 2.7.2009 -
B 14 AS 75/08 R,
SozR 4-4200 § 7 Nr 13 mwN; vgl zum Klageantrag BSG Urteil vom 7.11.2006
- B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr
11)
. Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (vgl Link in Eicher/Spellbrink aaO; Striebinger in Gagel, SGB II, Stand Dezember 2009, § 37 RdNr 34).
Unter Berücksichtigung des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II umfasst dieses im
Regelfall jedoch nur Leistungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten.
Selbst nach § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II, der den Bewilligungszeitraum auf
bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert, bei denen eine
Veränderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist, ist jedoch eine
Begrenzung vorgesehen. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass außer
in Ausnahmefällen der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sowohl
dem Grunde, als auch der Höhe nach einem so vielfältigen Wandel
unterliegt, dass es geboten ist, die Leistungen immer nur für einen
begrenzten Zeitraum zu gewähren und alsdann - auf Veranlassung des
Hilfebedürftigen - einer erneuten Prüfung zu unterziehen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>20 </td></tr></table><table><tr><td>Hieraus
folgt auch, dass die Rechtsprechung des BSG zum Anspruch auf
Fortzahlung der Alhi ohne Fortzahlungsantrag nicht ins SGB II übernommen
werden kann. Zum Recht der Alhi hat das BSG mehrfach entschieden, dass
Arbeitslosmeldung und Antrag auf Alhi nach Ablauf eines
Bewilligungszeitraums nicht seine Wirkung verlören (vgl Urteil vom
29.1.2001 - B 7 AL 16/00 R, BSGE 87, 262 = SozR 3-4300 § 196 Nr 1; BSG
Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 6/90, BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr
1; BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr 29;
zustimmend der 11. Senat des BSG Urteil vom 29.6.2000 -
B 11 AL 99/99 R, SozR 3-4100 § 152 Nr 10),
weil es sich bei Alg und Alhi im Falle ununterbrochener
Arbeitslosigkeit mit Fortbestand der übrigen Anspruchsvoraussetzungen
grundsätzlich um einen einheitlichen und fortwährenden Anspruch handele (BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr 29). Die Bewilligung erfolge zwar nur für einen begrenzten Zeitraum (damals noch § 139a Abs 1 AFG, später § 190 Abs 3 Satz 1 SGB III) und danach sei das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen (zu
§ 139a Abs 2 AFG: BSG Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 6/90, BSGE 68, 42 =
SozR 3-4100 § 139a Nr 1; später § 190 Abs 3 Satz 2 SGB III)
. Eines
neuen Antrags bedurfte es dazu jedoch - anders als im SGB II - nicht,
denn die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der
Antragstellung/Arbeitslosmeldung war bereits erfüllt und der
einheitliche Anspruch auf Alg/Alhi - sofern die weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin gegeben waren - wurden durch den
Ablauf des Bewilligungsabschnitts nicht berührt.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>21 </td></tr></table><table><tr><td>Schließlich
belegen auch Sinn und Zweck des § 37 Abs 1 SGB II das
Antragserfordernis für eine Fortzahlung von Leistungen im Anschluss an
einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum. Durch eine Antragstellung
bringt der Leistungsberechtigte zum Ausdruck, dass sich aus seiner Sicht
die tatsächliche und rechtliche Lage nicht grundlegend geändert habe
und er weiterhin Leistungen zur Existenzsicherung benötige. Er fordert
damit die Verwaltung im Sinne der konstitutiven Wirkung dieses Begehrens
auf zu überprüfen, ob und ggf in welchem Umfang für den nächsten
Bewilligungsabschnitt Leistungen zu gewähren sind. Soweit die Kläger
geltend machen, dass dem Leistungsträger bei Fortwirkung des Erstantrags
im Falle der Überzahlung die Instrumentarien insbesondere der Aufhebung
wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X zur
Verfügung stünden, vermag der Senat hierin kein Argument gegen das
Erfordernis eines Fortzahlungsantrags zu erkennen. Vielmehr soll die
Anwendung dieser Vorschrift mit Rücksicht auf die sich im
Grundsicherungsbereich häufig ändernden Lebens- und
Wirtschaftsverhältnisse begrenzt werden. Nur aufgrund der Begrenzung der
Bewilligungszeiträume mit dem Erfordernis eines Fortzahlungsantrags
können Änderungsverfügungen selbst und deren Frequenz für den
Leistungsträger und den Leistungsempfänger überschaubar bleiben (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>22 </td></tr></table><table><tr><td>4. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)
ist der Fortzahlungsantrag im vorliegenden Fall am 26.9.2008 bei dem
Beklagten eingegangen; die Kläger haben die Feststellungen des LSG nicht
mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Es ist daher nach § 37 Abs 2
Satz 1 SGB II von diesem Datum als Leistungsbeginn auszugehen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>23 </td></tr></table><table><tr><td>5.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ist den Klägern
nicht zu gewähren. Nach § 27 Abs 1 SGB X ist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war,
eine gesetzliche Frist einzuhalten. Überwiegend wird in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung vertreten, dass es
sich bei § 37 SGB II nicht um eine gesetzliche Frist handele (s nur
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.11.2008 - L 2 AS 6052/07; LSG
Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.4.2008 - L 9 AS 69/07; Hessisches LSG
Urteil vom 18.12.2009 - L 7 AS 413/09, anhängig beim BSG unter B 4 AS
29/10 R)
. Dem folgt der Senat, denn § 37 SGB II setzt keine Frist
fest, sondern regelt lediglich das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn
und Antragstellung. Die Antragstellung selbst ist nicht an eine Frist
gebunden und der Ausschluss der Leistungsgewährung vor dem Tag der
Antragstellung stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar (vgl hierzu auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 106b).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>24 </td></tr></table><table><tr><td>6.
Die Kläger können die Leistungen für den streitigen Zeitraum auch nicht
über einen sozial-rechtlichen Herstellungsanspruch erhalten. Der
sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl ua BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10),
dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder
eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur
Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner
ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des
Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher
Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige
Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige
Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den
Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht
widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267, 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an einer Pflichtverletzung des
Beklagten. Zwar kann es eine sich aus dem speziellen
Sozialrechtsverhältnis des SGB II ergebende Pflicht des
Grundsicherungsträgers sein, den Hilfebedürftigen vor dem Ablauf des
letzten Bewilligungszeitraums über das Erfordernis eines
Fortzahlungsantrags zu beraten (s hierzu Entscheidung des Senats vom selben Tag B 4 AS 29/10 R).
Gleichwohl besteht hier kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch.
Der Beklagte ist seiner Verpflichtung zur Unterrichtung der Kläger - wie
er in den Fachlichen Hinweisen der BA unter Ziffer 37.11a dargelegt
worden ist - nachgekommen. Die Kläger haben von dem Beklagten - nach den
Feststellungen des LSG - mit Schreiben vom 4.7.2008 einen Hinweis auf
das Ende des Bewilligungszeitraumes erhalten, ihnen wurde ein
Fortzahlungsantragsformular übersandt und sie wurden auf das Erfordernis
der Antragstellung für die Weiterbewilligung (vor Ablauf des
Bewilligungszeitraumes) hingewiesen. Die Kläger haben die Feststellungen
des LSG insoweit nicht angegriffen. Der Beklagte hat damit alles
objektiv Erforderliche zur Beratung der Kläger getan.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>25 </td></tr></table><table><tr><td>Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.</td></tr></table>
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11970

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1546598

Gruß Willi S
Willi Schartema
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