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Wer Sozialleistungen bezieht, kann einen Anspruch auf eine Befreiung von der Personalausweisgebühr haben. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Anspruch bestehe, sei eine Frage des Einzelfalls.
VG Berlin: Bei Sozialleistungsbezug Erlass der Personalausweisgebühr möglich
zu VG Berlin , Urteil vom 23.04.2016 - VG 23 K 329.15
Entscheidend sei, ob der Bedürftige genug Zeit gehabt habe, um den Gebührenbetrag aus dem Regelbedarfssatz anzusparen.
Quelle:https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.476135.php
Dazu Leitsatz aus Juris
Leitsatz
1. Als bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV ist derjenige anzusehen, der Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht.
2. Ob und inwieweit eine Gebührenermäßigung oder -befreiung für einen in diesem Sinne bedürftigen Gebührenschuldner tatsächlich gewährt oder versagt wird - insbesondere in den Fällen, in denen bedürftige Personen erst einen sehr geringen Teil der Personalausweisgebühr ansparen konnten -, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Personalausweisbehörden.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG berlin&datum=2016-04-21&Aktenzeichen=23 K 329.15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=2016-04-21&Aktenzeichen=23%20K%20329.15[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
zu VG Berlin , Urteil vom 23.04.2016 - VG 23 K 329.15
Entscheidend sei, ob der Bedürftige genug Zeit gehabt habe, um den Gebührenbetrag aus dem Regelbedarfssatz anzusparen.
Quelle:https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.476135.php
Dazu Leitsatz aus Juris
Leitsatz
1. Als bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV ist derjenige anzusehen, der Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht.
2. Ob und inwieweit eine Gebührenermäßigung oder -befreiung für einen in diesem Sinne bedürftigen Gebührenschuldner tatsächlich gewährt oder versagt wird - insbesondere in den Fällen, in denen bedürftige Personen erst einen sehr geringen Teil der Personalausweisgebühr ansparen konnten -, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Personalausweisbehörden.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG berlin&datum=2016-04-21&Aktenzeichen=23 K 329.15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=2016-04-21&Aktenzeichen=23%20K%20329.15[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
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