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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - 14.Senat des BSG aktuell zu Hartz IV

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Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - 14.Senat des BSG aktuell zu Hartz IV  Empty Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - 14.Senat des BSG aktuell zu Hartz IV

Beitrag von Willi Schartema Do 23 Aug 2012 - 6:40

BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 13/12 R -

Denn die angemessene Wohnfläche für Hartz-IV-Empfänger richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bewohner.


Alleinerziehende
haben nicht automatisch Anspruch auf mehr Platz, wie am Mittwoch das
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 13/12 R).


Abweichungen
kann es nur in Einzelfällen geben, wenn aus individuellen, etwa
gesundheitlichen Gründen mehr Platz erforderlich ist.

http://www.123recht.net/Kein-Wohnflaechen-Bonus-fuer-Alleinerziehende-Hartz-IV-Empfaenger-__a125352.html


Anmerkung von Willi 2:


BSG, Urteil vom 18.02.2010.- vom 18.2.2010, - B 14 AS 73/08 R -


Abzustellen
ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße nicht auf die
Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern
allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.


Der
14. Senat hat bereits entschieden, dass die Frage der Angemessenheit
der Kosten der Unterkunft stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen
nach dem SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen beantwortet werden kann (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 21).



BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.2.2010, B 14 AS 73/08 R


Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der
Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze - Aufteilung der Unterkunftskosten
nach Kopfzahl - Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft -
Angemessenheitsprüfung - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des
Grundsicherungsträgers - Untersuchungsmaxime bei Fehlen des Konzeptes -
Anwendung der Wohngeldtabelle mit Zuschlag

Leitsätze

Bei
den Kosten der Unterkunft richtet sich die angemessene Wohnungsgröße
auch dann nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl
der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wenn alle Bewohner einer
Familie angehören.

Tatbestand

<table><tr><td>1 </td></tr></table><table><tr><td>Die
Beteiligten streiten über höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter
Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die
Zeiträume vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2005 sowie vom 1.12.2005 bis zum
31.1.2006.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>2 </td></tr></table><table><tr><td>Die
Klägerin zu 1 ist 1963 geboren. Ihr Ehemann ist 1938 geboren und
bezieht eine Altersrente. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen,
die am 1985 geborene M, der am 1987 geborene J, der Kläger zu 2, die am
1990 geborene Jo, die Klägerin zu 3, die am 1995 geborene Ma, die
Klägerin zu 4 und der am 2002 geborene Ja , der Kläger zu 5. Für die
ersten drei Kinder wurde im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von
jeweils 154 Euro und für die beiden jüngsten Kinder in Höhe von jeweils
179 Euro gezahlt.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>3 </td></tr></table><table><tr><td>Die
Familie bewohnte im streitigen Zeitraum ein 1999 angemietetes
Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 131,5 qm (138 qm abzüglich
Heizungsraum von 6,5 qm). Hierfür war eine Kaltmiete von 1390 DM
vereinbart, die sich jeweils zum 1.7. eines Jahres um 30 DM = 15,33 Euro
erhöhte. Zu der Kaltmiete kamen in den streitigen Zeiträumen 14,13 Euro
für Kabelanschluss, 25 Euro für die Miete einer Garage und 17,11 Euro
monatlich für sonstige Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung,
Heizungswartung, Schornsteinfegerkosten). Für die Abfallentsorgung waren
am 4.3., 1.6., 1.9. und 1.12. 2005 und 2006 jeweils 115,20 Euro zu
zahlen. Die zehn Mal jährlich anfallenden Abschläge für Strom, Erdgas,
Wasser und Abwasser betrugen im Jahr 2005 insgesamt 283 Euro und im Jahr
2006 insgesamt 352 Euro.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>4 </td></tr></table><table><tr><td>Die
Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 11.1.2005 für die Zeit
vom 1.1.2005 bis zum 28.2.2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 970,82 Euro, für den Monat
März 2005 in Höhe von 923,98 Euro und für die Zeit vom 1.4.2005 bis zum
31.5.2005 in Höhe von 660,58 Euro monatlich. Als Kosten für Unterkunft
und Heizung legte die Beklagte eine Kaltmiete in Höhe von 524,40 Euro,
Heizkosten in Höhe von 113,16 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 81,80
Euro der Leistungsberechnung zu Grunde. Im anschließenden
Widerspruchsverfahren bewilligte sie mit Bescheid vom 3.3.2005 für den
Monat März Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von
926,43 Euro und für die Zeit vom 1.4.2005 bis 31.5.2005 in Höhe von
592,05 Euro monatlich. Insgesamt wurden für März 2005 Unterkunftskosten
in Höhe von 511,69 Euro bewilligt, für April und Mai jeweils 411,05
Euro. Auch hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>5 </td></tr></table><table><tr><td>Wegen
einer Neuberechnung der Nebenkosten senkte die Beklagte mit
Änderungsbescheid vom 8.4.2005 die Leistungen für März 2005 auf 902,17
Euro und für Mai auf 587,87 Euro ab, für April 2005 blieb es bei 592,05
Euro. Nachdem die Kläger weitere Unterlagen vorgelegt hatten, bewilligte
die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.4.2005 den Klägern für den
Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 28.2.2005 monatliche Leistungen in Höhe
von 1017,50 Euro, für den Monat März in Höhe von 948,57 Euro und für die
Monate April und Mai 2005 jeweils 635,38 Euro. Mit Widerspruchsbescheid
vom 3.5.2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid
vom 3.3.2005 als unzulässig und wies den Widerspruch im Übrigen als
unbegründet zurück.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>6 </td></tr></table><table><tr><td>Mit
Bescheid vom 11.5.2005 hat die Beklagte den Klägern für die Zeit vom
1.6.2005 bis zum 30.11.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe von 635,38 Euro monatlich bewilligt, wobei
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 424,38 Euro berücksichtigt
wurden. Der Klägerin zu 1, die sich zum 1.8.2005 als Musikerin
selbstständig gemacht hat, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom
29.8.2005 Einstiegsgeld nach § 16 Abs 2 Nr 5 und § 29 SGB II für die
Zeit vom 1.8.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von 279,90 Euro. In dieser Höhe
erfolgte auch eine Folgebewilligung für die Zeit vom 1.12.2005 bis
31.1.2006.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>7 </td></tr></table><table><tr><td>Mit
Bescheid vom 7.11.2005 hat die Beklagte den Klägern für die Zeit vom
1.12.2005 bis zum 31.5.2006 monatliche Leistungen für Kosten der
Unterkunft in Höhe von 117 Euro bewilligt. Dabei berücksichtigte sie
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 424,38 Euro
sowie laufendes Einkommen aus Selbstständigkeit der Klägerin zu 1 in
Höhe von 518,38 Euro monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 4.1.2006
bewilligte die Beklagte für den Monat Januar Leistungen in Höhe von
635,38 Euro.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>8 </td></tr></table><table><tr><td>Mit
Widerspruchsbescheid vom 2.3.2006 hat die Beklagte den Widerspruch der
Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 7.11.2005 zurückgewiesen. Die
anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung für den
Sieben-Personen-Haushalt der Familie betrügen insgesamt 742,14 Euro. Der
Anteil der Kläger belaufe sich auf 424,35 Euro. Schließlich hat die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.5.2006 den Widerspruch der
Kläger gegen den Bescheid vom 4.1.2006 zurückgewiesen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>9 </td></tr></table><table><tr><td>Das
Sozialgericht Speyer (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 11.7.2006
verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter
Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der
anteiligen Kabelgebühren vom 1.1.2005 bis zum 31.1.2006 zu zahlen und
die Klage im Übrigen abgewiesen. Unter Berücksichtigung von zwei
Erwachsenen, vier Schulkindern und einem Kleinkind ergebe sich eine
angemessene Wohnungsgröße von 130 qm. Zwar wohne die Familie derzeit in
einer unangemessen großen Wohnung. Eine andere kostengünstigere Wohnung
sei im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht verfügbar und
zugänglich gewesen. Da die Kläger mietvertraglich zur Übernahme der
Kosten verpflichtet seien, müssten auch die Kosten für den
Kabelanschluss übernommen werden.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>10 </td></tr></table><table><tr><td>Im
Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz
die Kläger zu 2 bis 5 ins Rubrum aufgenommen. Die Beteiligten haben sich
darauf geeinigt, den Bewilligungsabschnitt vom 1.6.2005 bis zum
30.11.2005 aus dem Berufungsverfahren auszuklammern. Die Berufung der
Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 10.6.2008 zurückgewiesen. Das
Streitverhältnis sei auf höhere Leistungen für die Unterkunft
beschränkt. Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
zum Vollzug des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von
Sozialwohnungen sei eine Wohnfläche von 135 qm für einen Haushalt mit
sieben Familienmitgliedern als angemessen anzusehen. Eine verwertbare
Mietdatenbank zur Frage der Angemessenheit der Miete liege nicht vor.
Die von der Beklagten selbst durchgeführten Ermittlungen seien
mangelhaft, weil bei der Erhebung nicht nach der Größe der Wohnung
differenziert worden sei. Die Beklagte habe nicht die konkreten
Wohnflächen festgehalten, sondern lediglich bei einzelnen Anbietern die
Anzahl der Zimmer der Wohnungen. Dies lasse jedoch keinen Rückschluss
auf die Wohnfläche der betreffenden Wohnungen zu. Bedenklich sei auch
die Berechnungsmethode der Beklagten, soweit sie zunächst
Durchschnittswerte für die einzelnen Anbieter gebildet habe, um dann aus
diesen erneut einen Durchschnitt zu bilden. Ebenfalls bedenklich sei,
dass die Beklagte bestimmte Anbieter mit besonders hohen
Quadratmeterpreisen ohne nähere Begründung aus ihren Ermittlungen
herausgenommen habe. Das untere Segment bestimme sich nach Ausstattung,
Lage und Bausubstanz der betreffenden Wohnungen und nicht allein nach
dem Preis. Da die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen keinen
ausreichenden Rückschluss auf den im streitigen Zeitraum angemessenen
Quadratmeterpreis erlaubten, müsse vorliegend grundsätzlich der
tatsächliche Mietzins als angemessen zu Grunde gelegt werden. Der Senat
sehe sich nicht in der Lage, die Ermittlungen der Beklagten aus dem Jahr
2004 für das hier einschlägige Wohnungssegment hinreichend
nachzuvollziehen und zu ersetzen. Hinsichtlich des Kabelanschlusses habe
der Vermieter klargestellt, dass das Haus der Familie zu einer
Wohnanlage gehöre, für die ein einheitlicher Kabelanschlussvertrag
bestanden habe.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>11 </td></tr></table><table><tr><td>Hiergegen
richtet sich die Revision der Beklagten. Das LSG habe zu hohe bzw
falsche Anforderungen an die Ermittlungen zum angemessenen
Quadratmeterpreis von Mietwohnungen gestellt. Da es für die Stadt
Zweibrücken keinen Mietspiegel gebe, habe sie eigene Ermittlungen
angestellt, indem sie ein halbes Jahr lang den Wohnungsmarkt - auch
unter Berücksichtigung der Wohnungsangebote in der lokalen Zeitung -
beobachtet, sich mit einer Vielzahl von Maklern und mit den örtlich
vorhandenen größeren Wohnungsbaugesellschaften in Verbindung gesetzt und
so die Durchschnittswerte der von diesen angebotenen Wohnungen
ermittelt habe. Die vom LSG geforderte Differenzierung nach
Wohnungsgrößen würde zu einem unzumutbaren bürokratischen Aufwand
führen, weil in aller Regel bei Wohnungsanzeigen lediglich die Anzahl
der Zimmer sowie der entsprechende Quadratmeterpreis genannt werde. Auch
die anschließend notwendige Eingruppierung der Erkenntnisse nach den
einzelnen für unterschiedlich große Bedarfsgemeinschaften angemessenen
Wohnungsgrößen führe zu einem nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand.
Des Weiteren wäre wegen der Dynamik am Wohnungsmarkt eine ständige
Erhebung erforderlich. Kleineren Bedarfsgemeinschaften wären im Ergebnis
höhere Kosten der Unterkunft je Quadratmeter zu bewilligen als
größeren. Eine solche Verwaltungspraxis verstoße aber gegen den
Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 Grundgesetz. Sofern das LSG bemängele,
dass die Beklagte bestimmte Anbieter mit besonders hohen
Quadratmeterpreisen aus ihren Berechnungen herausgenommen habe, verkenne
es, dass die Beklagte berechtigt sei, Vermieter herauszunehmen, die
überwiegend Wohnungen im oberen Mietsegment anbieten. Kosten für den
Kabelanschluss seien nach Sinn und Zweck nicht von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB
II erfasst.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>12 </td></tr></table><table><tr><td>Die Beklagte beantragt,</td></tr></table><table><tr><td>die Urteile des SG Speyer vom 11.7.2006 und des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.6.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>13 </td></tr></table><table><tr><td>Die Kläger beantragen,</td></tr></table><table><tr><td>die Revision der Beklagten zurückzuweisen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>14 </td></tr></table><table><tr><td>Sie halten die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
Entscheidungsgründe

<table><tr><td>15 </td></tr></table><table><tr><td>Die
zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des
LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ).
Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt
werden, in welcher Höhe den Klägern Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>16 </td></tr></table><table><tr><td>1.
Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
gemäß §§ 19 ff SGB II für die Zeiträume vom 1.1. bis 31.5.2005 und vom
1.12.2005 bis zum 31.1.2006. Zu Recht hat das LSG im Hinblick auf das
prozessuale Meistbegünstigungsprinzip (vgl BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 2 f, jeweils RdNr 11)
die Kläger zu 2 bis 5 ins Rubrum aufgenommen. Einer Einbeziehung des
Ehemannes der Klägerin zu 1 bedurfte es hingegen nicht, weil er gemäß § 7
Abs 4 SGB II nicht leistungsberechtigt war (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 25 mwN).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>17 </td></tr></table><table><tr><td>Entgegen
der Auffassung des LSG begehren die Kläger für die streitigen Zeiträume
uneingeschränkt höhere Leistungen für den Lebensunterhalt und nicht
lediglich höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Eine
Beschränkung des Streitverhältnisses auf die Leistungen nach § 22 SGB II
ist zwar zulässig, weil die Leistungen für Unterkunft und Heizung als
dem kommunalen Träger zuzurechnende Leistungen (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II) einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen können (BSGE 97, 217, 222 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 6 f, jeweils RdNr 18 ff).
Erforderlich für eine solche Beschränkung ist allerdings, dass sie
ausdrücklich (insbesondere durch die Antragstellung) und
unmissverständlich erklärt wird. Ansonsten sind bei einem Streit um
höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde
und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>18 </td></tr></table><table><tr><td>Eine
diesen Anforderungen genügende, das Streitverhältnis auf die Leistungen
nach § 22 SGB II beschränkende Erklärung liegt nicht vor. Die Kläger
haben im Verfahren vor dem SG Leistungen nach dem SGB II "unter
Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der
anteiligen Kabelgebühren sowie der anteiligen tatsächlichen
Mietnebenkosten" beantragt. Sie haben damit die Unterkunftskosten
lediglich als einen streitigen Berechnungsfaktor besonders
hervorgehoben, ohne erkennbar die Überprüfung insgesamt auf die
Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränken zu wollen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>19 </td></tr></table><table><tr><td>2. Die Kläger sind Berechtigte iS des § 7 Abs 1 und 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Bei
der Bestimmung ihrer Bedarfe ist zunächst für die Klägerin zu 1 eine
Regelleistung in Höhe von 311 Euro gemäß § 20 Abs 2 und 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954),
für die Kläger zu 2 und 3 in Höhe von 276 Euro und für die Kläger zu 4
und 5 in Höhe von 207 Euro, § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, zu Grunde zu
legen. Mit Vollendung seines 18. Lebensjahres war der Kläger zu 2 nach §
7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom
30.7.2004 (BGBl I 2014) nicht mehr Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft, sondern bildete eine eigene Bedarfsgemeinschaft,
sodass ab diesem Zeitpunkt für ihn eine Regelleistung in Höhe von 345
Euro in Ansatz zu bringen war. Da die Vorschriften zur Regelleistung und
zum Sozialgeld auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 - SGb 2010, 227)
weiterhin anwendbar und der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden
Neuregelung verpflichtet ist, verbleibt es für den streitigen Zeitraum
bei den gesetzlich festgelegten Leistungen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>20 </td></tr></table><table><tr><td>3.
In welcher Höhe neben den Bedarfen an Regelleistungen ein nach § 22 SGB
II zu deckender Bedarf besteht, kann anhand der Feststellungen des LSG
nicht entschieden werden. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Welche
tatsächlichen Kosten in den hier streitigen Zeiträumen entstanden sind,
hat das LSG nicht abschließend festgestellt. Zwar hat das LSG die
Kaltmiete seit dem 1.7.2004 mit 812,96 Euro beziffert, dieser Betrag
stimmt jedoch mit dem zuvor für dasselbe Datum genannten Betrag von 1540
DM nicht überein. Unklar bleibt auch, ob und welche Abschläge in den
streitigen Zeiträumen für Strom, Erdgas, Wasser und Abwasser zu zahlen
waren (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>21 </td></tr></table><table><tr><td>Der
Beklagten und dem LSG sind im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gemäß §
22 Abs 1 Satz 1 SGB II bei der Bestimmung des Bedarfs der Kläger für
die Unterkunft Rechtsfehler unterlaufen. Der unbestimmte Rechtsbegriff
der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in
einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (vgl BSGE 97, 231 =
SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22
Nr 3, jeweils RdNr 19 ff; stRspr zuletzt Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS
50/09 R)
: Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden
Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des
Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher
räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit
maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt
angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen
Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen
ist. Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen
abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob
also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat. Diese Prüfung
haben weder die Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>22 </td></tr></table><table><tr><td>a)
Angemessen war bis zum 2005, dem Datum des Eintritts der Volljährigkeit
des Klägers zu 2, für eine aus fünf Personen bestehende
Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 105 qm, danach von 90 qm für
die Bedarfsgemeinschaft, die die Klägerin zu 1 weiter mit den Klägern zu
3 bis 5 bildete und für den Kläger zu 2 als gesonderte
Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 45 qm. Die Angemessenheit der
Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger
Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf
Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG)
vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) bzw ehedem auf Grund des § 5 Abs 2
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden
Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues
(Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6.6.1994 (BGBl I 1184) festgelegt haben (BSGE
97, 254, 258 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 32, jeweils RdNr 19; krit BSG
Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 RdNr 15 ff)
. In Rheinland-Pfalz ist bis Februar 2007 mit den als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 20.12.2004 (MinBl 2005, 116) ergangenen
Wohnraumförderungsbestimmungen lediglich eine landesrechtliche Regelung
nach § 5 Abs 2 WoFG erlassen worden, nicht jedoch eine Regelung nach §
10 Abs 1 WoFG. Das LSG ist deshalb zutreffend von der Fortgeltung der
Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der
Finanzen zum Vollzug des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von
Sozialwohnungen vom 17.12.1991 (MinBl 1992, 36) ausgegangen,
die in Ziffer 5.10 bestimmt, dass für eine Einzelperson eine Fläche von
bis zu 45 qm, für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine
Fläche von bis zu 90 qm und für jedes weitere Familienmitglied weitere
15 qm als in der Regel angemessen anzusehen ist (vgl bereits Urteil des Senats vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>23 </td></tr></table><table><tr><td>Abzustellen
ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße nicht auf die
Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern
allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der Senat
hat bereits entschieden, dass die Frage der Angemessenheit der Kosten
der Unterkunft stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem
SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
beantwortet werden kann (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 21).
Nur für diesen Personenkreis ergeben sich durch dieses Kriterium
Begrenzungen. Zwar stellen die einschlägigen
Wohnraumförderungsbestimmungen auf die Zahl der Haushaltsmitglieder ab.
Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs 5 SGB II, die eine
gesetzliche Vermutungsregel für die Berücksichtigung von Einkommen
enthält (vgl näher Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 14 AS 32/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen),
kennt das SGB II die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft aber nicht.
Rechtlich relevant ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
eine Personenmehrheit ansonsten nur dann, wenn sie eine
Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II bildet. Insofern gelten für
den Fall, dass verwandte Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen, keine
Besonderheiten. Nur soweit die enumerativ genannten Voraussetzungen für
die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft vorliegen, ist die Anzahl der
einbezogenen Familienmitglieder bei der Bestimmung der abstrakt
angemessenen Wohnungsgröße zu berücksichtigen. Da es sich bei der
abstrakt angemessenen Wohnungsgröße lediglich um eine Bezugsgröße für
die nach der Produkttheorie zu ermittelnde Angemessenheit der Kosten
handelt, ist mit ihrer Bestimmung keine Aussage darüber verbunden,
welche Wohnfläche die gesamte Familie - unter Einschluss auch der nicht
zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder - tatsächlich nutzen kann.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>24 </td></tr></table><table><tr><td>Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9).
Die auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft danach entfallenden
tatsächlichen Kosten sind an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen.
Diese sind jeweils nur für die Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Für
die Bedarfsgemeinschaft, die der Kläger zu 2 ab seiner Volljährigkeit
bildete, ist die Angemessenheit des auf ihn nach Kopfzahlen entfallenden
Anteils gesondert festzustellen. Dabei ist als Rechengröße die für eine
Einzelperson angemessene Wohnfläche zu Grunde zu legen. Eine
ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers zu 2 ergibt sich hieraus
nicht, weil er nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gemäß § 7 Abs 3
Nr 4 SGB II (in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung) nicht mehr der
durch besondere Verbundenheit und erhöhte gegenseitige
Verantwortlichkeit gekennzeichneten Bedarfsgemeinschaft mit seiner
Mutter und seinen Geschwistern angehörte (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 22).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>25 </td></tr></table><table><tr><td>b)
Zutreffend ist das LSG - zumindest konkludent - vom Gebiet der Stadt
Zweibrücken als dem für die Bestimmung der preislichen Angemessenheit
zutreffenden räumlichen Vergleichsmaßstab ausgegangen. Das BSG hat
bereits wiederholt entschieden, dass der räumliche Vergleichsmaßstab so
zu wählen ist, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld
beizubehalten vermögen. Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab
in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSGE 97,
231, 238 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 S 23 f, jeweils RdNr 24; BSGE 97,
254, 260 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 33, jeweils RdNr 21)
.
Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des
Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu
beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer
Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen
insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 RdNr 21).
Der Senat hat bereits entschieden, dass die kreisfreie Stadt
Zweibrücken mit ca 35 000 Einwohnern als räumlicher Vergleichsmaßstab
gilt (Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>26 </td></tr></table><table><tr><td>c)
Auch wenn von dem Gebiet der Stadt Zweibrücken als dem räumlichen
Vergleichsmaßstab auszugehen ist, lässt sich der den Wohnungsstandard
widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die
Angemessenheitsgrenze) im streitgegenständlichen Zeitraum mangels
ausreichender Feststellungen revisionsgerichtlich nicht bestimmen. Zu
Grunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender
Standard (BSGE 97, 231, 238 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 S 23, jeweils RdNr 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254, 259 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 S 32, jeweils RdNr 20).
Um ausgehend davon den angemessenen Quadratmeterpreis zu ermitteln, ist
es nicht erforderlich, auf einfache oder qualifizierte Mietspiegel iS
der §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzustellen bzw
solche Mietspiegel erstellen zu lassen, soweit sie insbesondere im
ländlichen Raum fehlen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte
Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept beruhen,
das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen
Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 7 S 66 RdNr 23). Dabei müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein (zu
den Anforderungen im Einzelnen vgl Urteile des BSG vom 22.9.2009 - B 4
AS 18/09 R - und vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -; Knickrehm in
Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und
Perspektiven, DSGT-Praktikerleitfaden, S 87 ff).
</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>27 </td></tr></table><table><tr><td>Das
Konzept der Beklagten bzw des kommunalen Trägers, dessen Aufgaben von
ihr wahrgenommen werden, wird diesen Anforderungen in mehreren Punkten
nicht gerecht. Der Senat hat hierzu bereits mit Urteil vom 20.8.2009 - B
14 AS 65/08 R -, das den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2005 betraf,
entschieden und dabei sowohl bemängelt, dass bei der Ermittlung des
angemessenen Quadratmeterpreises nicht nach Wohnungsgrößen differenziert
wurde, als auch, dass die Beklagte bei der Bildung des Richtwerts
bestimmte Wohnungsanbieter von vornherein außer Betracht gelassen hat
sowie zunächst anbieterbezogene Durchschnittswerte und aus diesen
Durchschnittswerten dann wiederum ein arithmetisches Mittel gebildet
hat.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>28 </td></tr></table><table><tr><td>Der
Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Verwaltung
grundsätzlich die Entscheidung über das Vorgehen bei der Ermittlung der
angemessenen Wohnungskosten auf Grund eines die lokalen
Marktgegebenheiten berücksichtigenden schlüssigen Konzepts trifft. Ob
anlässlich der später im Jahr 2006 seitens der Beklagten durchgeführten
(Nach-)Ermittlungen die soeben beschriebenen Schwächen des Konzepts
(vollständig) behoben worden und ggf die Erhebungen auf die streitigen
Zeiträume übertragbar sind, kann hier ebenso wenig wie in dem am
20.8.2009 entschiedenen Fall abschließend beurteilt werden. Der Senat
hat bereits darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines schlüssigen
Konzepts für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises, wie im
vorliegenden Falle, im Endergebnis dazu führen kann, dass das
Tatsachengericht auch den tatsächlichen Quadratmeterpreis ohne weitere
Prüfung als angemessen zu Grunde legen darf, wie es das LSG im
vorliegenden Falle getan hat.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>29 </td></tr></table><table><tr><td>Allerdings
sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig
unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen
Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG
aF). Diese Konsequenz aus der Nichterbringbarkeit eines schlüssigen
Konzepts kann das Gericht allerdings erst ziehen, wenn es zuvor
(erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen
Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2.7.2009, B 14 AS 33/08 R).
Das LSG wird dementsprechend zunächst noch weitere Ermittlungen
anzustellen haben, ob und inwieweit die von den Klägern im
streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die
Unterkunft angemessen gewesen sind. Es wird nach der Logik der
Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts
zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen und diese ggf um
ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen können. Es wird überdies zB -
soweit vorhanden - auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen
können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen,
aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die
Angemessenheit zu geben (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16).
Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen
bedienen. Erst wenn diese Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg führen,
kann, wovon das LSG im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist, eine
Verurteilung der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen
der Kläger erfolgen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>30 </td></tr></table><table><tr><td>Das
LSG wird, nachdem es die Angemessenheit der Unterkunftskosten abstrakt
bestimmt hat, gegebenenfalls auch festzustellen haben, ob sich den
Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum eine konkrete
Unterkunftsalternative geboten hat (vgl BSGE 97, 254, 260 = SozR
4-4200 § 22 Nr 3 S 33, jeweils RdNr 22; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B
14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 150, RdNr 19).
</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>31 </td></tr></table><table><tr><td>4.
Das LSG wird schließlich zu prüfen haben, ob und ggf in welcher Höhe
den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen
gegenüberstand. Ebenso wird es zu überprüfen haben, ob, soweit
Änderungsbescheide zu Leistungskürzungen führten, die Voraussetzungen
für eine Änderung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide zu Lasten der
Kläger vorlagen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>32 </td></tr></table><table><tr><td>Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.</td></tr></table>


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11619

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