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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Rechtsprechung zum Kopfteilprinzip führt im Einzelfall, mehr jedoch die Normierung in § 9 Abs. 5 SGB II dazu, dass die Antragsteller zur Bedarfsdeckung auf die Unterstützung der im Haushalt lebenden volljährigen Töchter angewiesen sind, obwohl für
diese - möglicherweise - eine unterhaltrechtliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Die Konsequenz ist aber auch von dem BSG bei der Entwicklung der Rechtsprechung und auch von dem Gesetzgeber bei der Normierung bewusst in Kauf genommen worden.
LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2013 - L 12 AS 2319/13 B ER u. L 12 AS 2320/13 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige - wie hier - eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (vergleiche z.B. BSG vom 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R). Bei der Aufteilung ist es ohne Belang, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Vorliegend bedeutet dies, dass in die Berechnung der individuellen Bedarfe der Antragsteller jeweils nur ein Viertel der Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung einzustellen ist. Einen Ersatz der auf die beiden übrigen Töchter der Antragstellerin entfallenden Anteile können die Antragstellerinnen daher grundsätzlich nicht verlangen; die auf die volljährigen Töchter entfallenden Anteile werden, auch wenn sie nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, bei den Mitgliedern nicht bedarfserhöhend berücksichtigt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167626&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2013 - L 12 AS 2319/13 B ER u. L 12 AS 2320/13 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige - wie hier - eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (vergleiche z.B. BSG vom 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R). Bei der Aufteilung ist es ohne Belang, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Vorliegend bedeutet dies, dass in die Berechnung der individuellen Bedarfe der Antragsteller jeweils nur ein Viertel der Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung einzustellen ist. Einen Ersatz der auf die beiden übrigen Töchter der Antragstellerin entfallenden Anteile können die Antragstellerinnen daher grundsätzlich nicht verlangen; die auf die volljährigen Töchter entfallenden Anteile werden, auch wenn sie nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, bei den Mitgliedern nicht bedarfserhöhend berücksichtigt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167626&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
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