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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, einen Bedarf zur soziokulturellen Existenzsicherung - vorliegend die Kosten einer dezentralen Warmwasserbereitung, die nicht vom Regelbedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst sind, durch Pauschalen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Feb 2014 - 11:14

abzugelten.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2014 - L 19 AS 2013/13 NZB - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)

Da der Gesetzgeber an eine übliche Schätzungspraxis bei der Bemessung der Pauschalen für die Kosten einer Warmwasserbereitung angeknüpft hat, ist diese gesetzgeberische Einschätzung vertretbar. Soweit in der Literatur gegen die Einschätzung des Gesetzgebers Bedenken erhoben werden (Eckhardt, info also 2012 S. 200 ff) ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber zu einem ein Wertungsspielraum zusteht und zum anderen durch die Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II eine abweichende Bemessung des Mehrbedarfs bei einem abweichenden Bedarf, der konkretisiert werden muss, ermöglicht wird.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166970&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250

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