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Jobcenter knallhart - Immer häufiger wird Geld gestrichen - Wer nicht spurt, kriegt weniger Kohle
Jobcenter knallhart: Immer häufiger wird Geld gestrichen
Wer nicht spurt, kriegt
weniger Kohle: Der Staat geht knallhart gegen Hartz-IV-Empfänger vor,
die die Anforderungen ihrer Betreuer nicht erfüllen. Zwischen 2008 und
2011 stieg die Zahl der Leistungskürzungen um 60 Prozent!
80315 Mal wurde in 2011
bei Hamburger Hartz-IV-Empfängern die Kohle gekürzt oder sogar ganz
gestrichen. 2008 waren es dagegen nur 50320 Fälle. Und die Zahlen
steigen weiter an: Allein in den ersten sechs Monaten nutzte das
Jobcenter 44847 Mal Geldkürzungen als Strafe, wie der Senat auf Anfrage
der Grünen mitteilte.
Das Prinzip ist einfach:
Wer von den 129222 erwerbsfähigen Hamburger Hartz-IV-Empfängern die
Anforderungen nicht erfüllt, kriegt weniger oder kein Geld. Bei leichten
Verstößen (z.B. Termin versäumt) werden die Zuschüsse für drei Monate
um zehn Prozent gekürzt.
Bei schweren Verstößen
(Ablehnung einer Maßnahme, keine aktive Arbeitssuche, Weigerung, eine
zumutbare Arbeit zu machen) gibt es drei Monate lang erst 30 Prozent
Abzug, bei Wiederholung 60 Prozent und dann gar kein Geld mehr.
Den Anstieg erklärt das
Jobcenter mit härteren Regeln und der guten Konjunktur, die mehr
Angebote ermöglicht. Zwei Drittel der Sanktionierten sind Männer.
Für die Grünen zeigt die Strafen-Zunahme „die soziale Härte des Senats“, so Sozialexpertin Katharina Fegebank.
Sie kritisiert, dass in 17 Prozent der Fälle auch die Leistungen für Wohnungen gekürzt werden.
Besonders
Unter-25-Jährige seien bedroht, da sie schneller bestraft werden als
ältere. „Das führt zu Schulden und Wohnungslosigkeit“, so Fegebank.
Anmerkung vom Soziialberater D. Brock:
Die Ergänzungsleistungen
nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim Zusammenleben mit minderjährigen
Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen
des Leistungsträgers und sind nach den Handlungsempfehlungen der BA
antragsunabhängige - Leistungen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom
07.09.2012,- L 19 AS 1334/12 B).
Sippenhaft im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd.
Denn waren die Kosten
angemessen oder als unangemessene trotzdem zu übernehmen und bestand die
Bedarfsgemeinschaft fort, ist für die Anwendung des Kopfteilprinzips in
dieser Zeit ausnahmsweise (zur grundsätzlichen Anwendung dieses Prinzip
vgl BSG Urt v 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - Rn 24; s auch Urteile v
24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - ; v 27.08.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -; v
27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -; v 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R -)
dann kein Raum, wenn dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf der
Grundlage eines bestandskräftigen Sanktionsbescheids der Anspruch auf
KdU entzogen wurde (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.03.2012,- L 6 AS 1589/10
, Revision anhänging beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 67/12 R).
Sanktionen nach § 31 SGB
II aF haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu ahnden und/oder
unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit
entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig nur gegen die
Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten hat.
Noch deutlicher ist das
bei den strengeren Sanktionen gegen jüngere Erwachsene bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen erzieherischen Effekt
erreichen sollen (BT-Drucksache 16(11)108, S. 29; 16(11)114, S. 46; LSG
Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 9).
Gehören im
Leistungszeitraum minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft an,
widerspricht jedenfalls dann die Unterdeckung der KdU durch Anrechnung
eines fiktiven Kopfanteils auch deren besonderem Bedarf (vgl auch
Wolf/Diehm SozSich 2006, 195) und dem in § 1 Abs 1 S 4 Nr 4 SGB II
niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe (s LSG Nds-Bremen
Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 11; s Boerner in
Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 22 Rn 19, 23).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/jobcenter-knallhart-immer-haufiger-wird.html
Willi S
Wer nicht spurt, kriegt
weniger Kohle: Der Staat geht knallhart gegen Hartz-IV-Empfänger vor,
die die Anforderungen ihrer Betreuer nicht erfüllen. Zwischen 2008 und
2011 stieg die Zahl der Leistungskürzungen um 60 Prozent!
80315 Mal wurde in 2011
bei Hamburger Hartz-IV-Empfängern die Kohle gekürzt oder sogar ganz
gestrichen. 2008 waren es dagegen nur 50320 Fälle. Und die Zahlen
steigen weiter an: Allein in den ersten sechs Monaten nutzte das
Jobcenter 44847 Mal Geldkürzungen als Strafe, wie der Senat auf Anfrage
der Grünen mitteilte.
Das Prinzip ist einfach:
Wer von den 129222 erwerbsfähigen Hamburger Hartz-IV-Empfängern die
Anforderungen nicht erfüllt, kriegt weniger oder kein Geld. Bei leichten
Verstößen (z.B. Termin versäumt) werden die Zuschüsse für drei Monate
um zehn Prozent gekürzt.
Bei schweren Verstößen
(Ablehnung einer Maßnahme, keine aktive Arbeitssuche, Weigerung, eine
zumutbare Arbeit zu machen) gibt es drei Monate lang erst 30 Prozent
Abzug, bei Wiederholung 60 Prozent und dann gar kein Geld mehr.
Den Anstieg erklärt das
Jobcenter mit härteren Regeln und der guten Konjunktur, die mehr
Angebote ermöglicht. Zwei Drittel der Sanktionierten sind Männer.
Für die Grünen zeigt die Strafen-Zunahme „die soziale Härte des Senats“, so Sozialexpertin Katharina Fegebank.
Sie kritisiert, dass in 17 Prozent der Fälle auch die Leistungen für Wohnungen gekürzt werden.
Besonders
Unter-25-Jährige seien bedroht, da sie schneller bestraft werden als
ältere. „Das führt zu Schulden und Wohnungslosigkeit“, so Fegebank.
Anmerkung vom Soziialberater D. Brock:
Die Ergänzungsleistungen
nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim Zusammenleben mit minderjährigen
Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen
des Leistungsträgers und sind nach den Handlungsempfehlungen der BA
antragsunabhängige - Leistungen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom
07.09.2012,- L 19 AS 1334/12 B).
Sippenhaft im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd.
Denn waren die Kosten
angemessen oder als unangemessene trotzdem zu übernehmen und bestand die
Bedarfsgemeinschaft fort, ist für die Anwendung des Kopfteilprinzips in
dieser Zeit ausnahmsweise (zur grundsätzlichen Anwendung dieses Prinzip
vgl BSG Urt v 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - Rn 24; s auch Urteile v
24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - ; v 27.08.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -; v
27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -; v 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R -)
dann kein Raum, wenn dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf der
Grundlage eines bestandskräftigen Sanktionsbescheids der Anspruch auf
KdU entzogen wurde (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.03.2012,- L 6 AS 1589/10
, Revision anhänging beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 67/12 R).
Sanktionen nach § 31 SGB
II aF haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu ahnden und/oder
unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit
entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig nur gegen die
Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten hat.
Noch deutlicher ist das
bei den strengeren Sanktionen gegen jüngere Erwachsene bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen erzieherischen Effekt
erreichen sollen (BT-Drucksache 16(11)108, S. 29; 16(11)114, S. 46; LSG
Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 9).
Gehören im
Leistungszeitraum minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft an,
widerspricht jedenfalls dann die Unterdeckung der KdU durch Anrechnung
eines fiktiven Kopfanteils auch deren besonderem Bedarf (vgl auch
Wolf/Diehm SozSich 2006, 195) und dem in § 1 Abs 1 S 4 Nr 4 SGB II
niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe (s LSG Nds-Bremen
Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 11; s Boerner in
Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 22 Rn 19, 23).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/jobcenter-knallhart-immer-haufiger-wird.html
Willi S
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