Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen (AZ: 1 BvR 1120/11 und 1 BvR 1121/11)

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 15:35

Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen
Karlsruhe begrenzt Anspruch auf anwaltliche Hilfe bei Hartz IV - Leistungsbezug
In
einem Haushalt zusammenlebende Hartz-IV-Empfänger haben grundsätzlich
nur einmal Anspruch auf Staatsgelder für eine anwaltliche Beratung. Dies
hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten
Beschluss entschieden.


Die Beratungshilfe müsse nicht jedem
einzelnen Mitglied einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft bewilligt
werden, wenn es letztlich um parallel gelagerte Fälle gehe, urteilten
die Richter. Es reicht demnach aus, wenn die Eltern oder ein im Haushalt
lebender Partner die Beratungshilfe schon erhalten hat und damit die
Kosten vom Staat übernommen werden.


Die Karlsruher Richter
verwarfen mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Versagung
von Beratungshilfe wandten. Das Verfassungsgericht sah darin keine
Verletzung des Grundrechts auf "Rechtswahrnehmungsgleichheit". Die
Kläger hatten Beratungshilfe beantragt, um Ansprüche auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen.



Beratungshilfe
müsse dann nicht bewilligt werden, wenn sie bereits einem anderen
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewährt worden sei und diese Beratung
"ohne Schwierigkeiten übertragbar" sei, betonte das Verfassungsgericht.
Denn dann ließen sich daraus diejenigen Rechtskenntnisse für die eigene
Situation ziehen, die eine rechtlich komplizierte Materie "auch ohne
juristische Vorbildung handhabbar machen können".



Beim
grundrechtlich garantierten Rechtsschutz seien Menschen, die keinen
Anwalt bezahlen könnten, zwar prinzipiell Personen gleichzustellen, die
über diese Mittel verfügten. Doch auch Vermögende müssten die Kosten,
die entstehen, wenn sie rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, vernünftig
abwägen. Vorliegend sei die Versagung von Beratungshilfe gerechtfertigt,
"wenn auch Bemittelte vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen
würden, einen Anwalt einzuschalten".

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-015.html

http://www.derwesten.de/nachrichten/karlsruhe-begrenzt-anspruch-auf-anwaltliche-hilfe-bei-hartz-iv-id6413032.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/karlsruhe-begrenzt-anspruch-auf.html


Hier dazu Anmerkung von RA L. Zimmermannn: Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11
ist Beratungshilfe nicht zusätzlich für minderjährige Kinder oder für die übrigene Angehörigen zu bewilligen.

Die
Entscheidung betrifft m.E. nur die Beratung und nicht die Vertretung.
Da der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII immer ein
individueller Anspruch ist, hat jedes Mitglied der Bedarfs- oder
Einsatzgemeinschaft einen Anspruch auf Beratungshilfe. Dieser kann aber
nicht gewährt werden, wenn sich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
beraten läßt und der Rat auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
übertragen werden kann.

Bei der Vertretung einer
Bedarfsgemeinschaft im Widerspruchsverfahren ist dann allerdings ein
Antrag auf Erweiterung der Beratungshilfe auf die übrigen Mitgleider der
Bedarfsgemeinschaft zu stellen, weil die Vertretung für alle Mitgleider
erfolgen muss, sonst wird ein Mitgleid als Beratungshilfemandat und die
anderen Mitglieder als "normale Mandate" geführt.
Dieser Fall wird m.E. vom Bundesverfassungsgericht nicht behandelt.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120208_1bvr112011.html

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=25&t=309

Gruß Willi S




Willi Schartema
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