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Pauschalabzug von 100 Euro bei Hilfebedürftigen, die bis zu 400 Euro dazu verdienen, rechtmäßig.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.08.2007 - L 7 AS 180/07 - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
§ 11b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB II ist verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat den Pauschalbetrag von 100 EUR festgelegt und bei Einkommen bis zu 400 EUR monatlich keine Ausnahmen zugelassen. In der Privilegierung derjenigen, die mehr als 400 EUR verdienen, gegenüber denjenigen, die weniger verdienen, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs 1 GG.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=73314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung: Geiger, info also 2011, 106 ff.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244
Willi S
Leitsätze (Autor)
§ 11b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB II ist verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat den Pauschalbetrag von 100 EUR festgelegt und bei Einkommen bis zu 400 EUR monatlich keine Ausnahmen zugelassen. In der Privilegierung derjenigen, die mehr als 400 EUR verdienen, gegenüber denjenigen, die weniger verdienen, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs 1 GG.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=73314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung: Geiger, info also 2011, 106 ff.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244
Willi S
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