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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs 2 Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I

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 Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs 2 Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I Empty Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs 2 Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 19:14

Absender
Anschrift der Behörde
Datum

Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB Xi.v.m. § 1 Abs 2 Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I

Bedarfsgemeinschaftsnummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am…… meine Folgeantrag für Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Leider kann bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang verzeichnen. Auch fehlt der dazugehörige Leistungsbescheid. (gegebenenfalls streichen).
Aus diesem Grund beantrage ich einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen gem. § 42 SGB I.i.v.m § 9SGB X i.v.m. § 1 Abs 2 Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen kann, noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb ist meinem Antrag sofort statt zu geben. Eine Kopie meines letzten Kontoauszuges anbei.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)


§ 9 SGB X ist ein nichtförmliches Verwaltungsverfahren dort wird sofort entschieden und ausgezahlt

Lt. § 41SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.

§ 42 S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.
ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die ARGE verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.

Der Hilfebedürftige sollte in einem solchen Fall also genau erfragen, ob die Leistung tatsächlich schon auf sein Konto überwiesen, oder nur intern zur Überweisung vorgesehen wurde und gegebenenfalls darum bitten, dies zu prüfen.

Hier sollte der Hilfebedürftige, sofern er keine Rücklagen hat, zur Deckung seines aktuellen und akuten Bedarfes zusätzlich auf der Barauszahlung eines angemessenen Vorschusses bestehen, diesen kann der Leistungsträger im Folgemonat mit der laufenden Leistung des Hilfebedürftigen verrechnen. Falls noch nicht erfolgt, sollte der Hilfebedürftige zudem die sofortige Überweisung fordern und sich nicht mit irgendwelchen Ausreden abwimmeln lassen.

Der Abteilungsleiter der Leistungsabteilung ist dazu berechtigt, Gelder außerhalb des üblichen Verfahrens sofort zu überweisen.

Möglich sind auch die Stornierung einer vorgesehenen, aber noch nicht ausgeführten Überweisung und stattdessen die Barauszahlung der Leistung.

Quelle: Leistungspflicht des Leistungsträgers
http://hartz.info/index.php?topic=10.0
Willi Schartema
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