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Auch verschwenderischer Erbe hat Anspruch auf Hartz IV - Leistungen.
BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 76/12 R
Geben Langzeitarbeitslose eine Erbschaft verschwenderisch aus, können sie bei Mittellosigkeit dennoch wieder Hartz IV beanspruchen. Das Jobcenter ist verpflichtet, auch in solch einem Fall Leistungen zu gewähren. Nur bei einem sozialwidrigen Verhalten könne der Leistungsanspruch versagt werden.
Ausgegeben hatte er seine Erbschaft unter anderem für Lebensmittel und den Ersatz alter Möbel und Kleidung. Aber auch für eine Digitalkamera und eine Türkeireise war noch Geld übrig.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG (Urteile vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R und vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R) darf eine einmalige Einnahme als Einkommen in einem Verteilzeitraum nur berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Steht die einmalige Einnahme nicht (mehr) zur Verfügung ist auf einen entsprechenden Antrag hin (wieder) Alg II zu bewilligen. Inwieweit ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II oder eine Minderung des Anspruchs wegen einer Pflichtverletzung in Betracht kommt (§§ 32, 31 Abs. 2 SGB II), ist vorliegend nicht zu prüfen.
Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13227
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2237
Willi S
Geben Langzeitarbeitslose eine Erbschaft verschwenderisch aus, können sie bei Mittellosigkeit dennoch wieder Hartz IV beanspruchen. Das Jobcenter ist verpflichtet, auch in solch einem Fall Leistungen zu gewähren. Nur bei einem sozialwidrigen Verhalten könne der Leistungsanspruch versagt werden.
Ausgegeben hatte er seine Erbschaft unter anderem für Lebensmittel und den Ersatz alter Möbel und Kleidung. Aber auch für eine Digitalkamera und eine Türkeireise war noch Geld übrig.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG (Urteile vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R und vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R) darf eine einmalige Einnahme als Einkommen in einem Verteilzeitraum nur berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Steht die einmalige Einnahme nicht (mehr) zur Verfügung ist auf einen entsprechenden Antrag hin (wieder) Alg II zu bewilligen. Inwieweit ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II oder eine Minderung des Anspruchs wegen einer Pflichtverletzung in Betracht kommt (§§ 32, 31 Abs. 2 SGB II), ist vorliegend nicht zu prüfen.
Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13227
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2237
Willi S
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