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Arbeitslosengeld II - Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 25.04.2012,- S 55 AS 29349/11 -
1. Zur Überzeugung der 55. Kammer des
Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 2 S 1
und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 1 RBEG wegen der Höhe der
maßgeblichen Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte
verfassungswidrig.
2. Zur Verfassungswidrigkeit der BAföG-Regelbedarfe.
3.
Verfassungsrechtlich noch vertretbar ist die Entscheidung des
Gesetzgebers, die sozialhilferechtliche Bestimmung des Existenzminimums
als Referenzsystem für eine weitgehend einheitliche Bemessung der
Regelbedarfe anzuwenden, obwohl damit der grundsicherungsrechtliche
Ausnahmefall zum Ausgangspunkt der Bestimmung der Pauschalen gemacht
wird, wenn die Nachteile dieses Vorgehen konsequent Beachtung finden.
4.
Ein Lohnabstandsgebot ist kein denkbares Kriterium für die Bestimmung
der Regelbedarfe, denn die Entwicklung der Löhne gibt über die
Veränderungen des notwendigen Bedarfs zur Deckung des Existenzminimums
keine Auskunft.
5. Der Gesetzgeber hat gegen die Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass Haushalte, deren Nettoeinkommen
unter dem Niveau der Grundsicherungsleistungen liegt, aus der
Referenzgruppe ausgeschieden werden müssen, verstoßen, indem er
sämtliche Haushalte mit Erwerbseinkommen in die Referenzgruppe
einbezogen hat.
6. Bei der Bestimmung der Referenzgruppe hat der
Gesetzgeber methodisch fehlerhaft die 2008 geltenden
Grundsicherungsbedarfssätze angewandt, weil diese verfassungswidrig
entsprechend den Rentenanpassungen von den Daten der EVS 1998 abgeleitet
waren.
7. Der Einkommensfreibetrag von 100 EUR nach § 11b Abs 2
Satz 1 SGB 2 ist als im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung
unter Betrachtung des Regelfalles gebildet derzeit nicht zu
beanstanden.
8. Nachdem der Gesetzgeber nicht mehr konsequent die
Haushalte aus der Referenzgruppe heraushält, die ihren Lebensunterhalt
überwiegend aus Grundsicherungsleistungen bestritten haben, kann es
schwerlich noch als vertretbar angesehen werden, die "verdeckt armen
Haushalte" in der Referenzgruppe zu belassen, obwohl das statistische
Instrumentarium zum Ausschluss dieser Haushalte annäherungsweise mit
tendenzieller Unterschätzung dieser Haushaltsgruppe bereits im
Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung stand.
9. Hinsichtlich der
Berücksichtigung der Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter, die über das
vom Gesetzgeber geforderte Ansparmodell vom Bedarf erfasst sein sollen,
beruhen die Festsetzungen auf nicht realitätsgerechten Daten und hätten
im Gesetzgebungsverfahren schon aus statistischer Sicht ernsthaft
hinterfragt werden müssen. Wegen der Darlehensregelungen und der
Aufrechnungsmöglichkeiten nach §§ 24 Abs 1 S 1, 42a Abs 2 S 1 SGB 2
handelt es sich um einen nicht unwesentlichen Fehler des Gesetzgebers.
10.
Voraussetzung einer verfassungsgerichtlichen Klärung der Regelbedarfe
ist eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom
verfassungsgemäßen Zustand im Sinne einer verfassungsrechtlichen
Beschwer.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/j0l/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120009019%3Ajuris-r02&documentnumber=3&numberofresults=4132&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/arbeitslosengeld-ii-neubemessung-der.html
Gruß Willi S
Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 2 S 1
und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 1 RBEG wegen der Höhe der
maßgeblichen Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte
verfassungswidrig.
2. Zur Verfassungswidrigkeit der BAföG-Regelbedarfe.
3.
Verfassungsrechtlich noch vertretbar ist die Entscheidung des
Gesetzgebers, die sozialhilferechtliche Bestimmung des Existenzminimums
als Referenzsystem für eine weitgehend einheitliche Bemessung der
Regelbedarfe anzuwenden, obwohl damit der grundsicherungsrechtliche
Ausnahmefall zum Ausgangspunkt der Bestimmung der Pauschalen gemacht
wird, wenn die Nachteile dieses Vorgehen konsequent Beachtung finden.
4.
Ein Lohnabstandsgebot ist kein denkbares Kriterium für die Bestimmung
der Regelbedarfe, denn die Entwicklung der Löhne gibt über die
Veränderungen des notwendigen Bedarfs zur Deckung des Existenzminimums
keine Auskunft.
5. Der Gesetzgeber hat gegen die Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass Haushalte, deren Nettoeinkommen
unter dem Niveau der Grundsicherungsleistungen liegt, aus der
Referenzgruppe ausgeschieden werden müssen, verstoßen, indem er
sämtliche Haushalte mit Erwerbseinkommen in die Referenzgruppe
einbezogen hat.
6. Bei der Bestimmung der Referenzgruppe hat der
Gesetzgeber methodisch fehlerhaft die 2008 geltenden
Grundsicherungsbedarfssätze angewandt, weil diese verfassungswidrig
entsprechend den Rentenanpassungen von den Daten der EVS 1998 abgeleitet
waren.
7. Der Einkommensfreibetrag von 100 EUR nach § 11b Abs 2
Satz 1 SGB 2 ist als im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung
unter Betrachtung des Regelfalles gebildet derzeit nicht zu
beanstanden.
8. Nachdem der Gesetzgeber nicht mehr konsequent die
Haushalte aus der Referenzgruppe heraushält, die ihren Lebensunterhalt
überwiegend aus Grundsicherungsleistungen bestritten haben, kann es
schwerlich noch als vertretbar angesehen werden, die "verdeckt armen
Haushalte" in der Referenzgruppe zu belassen, obwohl das statistische
Instrumentarium zum Ausschluss dieser Haushalte annäherungsweise mit
tendenzieller Unterschätzung dieser Haushaltsgruppe bereits im
Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung stand.
9. Hinsichtlich der
Berücksichtigung der Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter, die über das
vom Gesetzgeber geforderte Ansparmodell vom Bedarf erfasst sein sollen,
beruhen die Festsetzungen auf nicht realitätsgerechten Daten und hätten
im Gesetzgebungsverfahren schon aus statistischer Sicht ernsthaft
hinterfragt werden müssen. Wegen der Darlehensregelungen und der
Aufrechnungsmöglichkeiten nach §§ 24 Abs 1 S 1, 42a Abs 2 S 1 SGB 2
handelt es sich um einen nicht unwesentlichen Fehler des Gesetzgebers.
10.
Voraussetzung einer verfassungsgerichtlichen Klärung der Regelbedarfe
ist eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom
verfassungsgemäßen Zustand im Sinne einer verfassungsrechtlichen
Beschwer.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/j0l/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120009019%3Ajuris-r02&documentnumber=3&numberofresults=4132&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/arbeitslosengeld-ii-neubemessung-der.html
Gruß Willi S
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