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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Nov 2013 - 12:01

Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 30.09.2013 - S 33 AS 215/10 nicht rechtskräftig Es wurde das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

Die von den Eltern für das minderjährige Kind abgeschlossene Unfallversicherung ist nicht nach Grund und Höhe angemessen, denn allein die Tatsache, dass das Kind unvorsichtig und angstfrei ist, rechtfertigt keine Abweichung von dem Regelfall, dass eine private Unfallversicherung nicht angemessen ist.

1. Die Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche hängt davon ab, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - AZ.: B 4 AS 89/11 R). Eine private Unfallversicherung ist für Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze nicht üblich. Dies lässt sich insbesondere an den vorgelegten- Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft erkennen, wonach für Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren nur in rund 36 % aller Fälle eine Unfallversicherung abgeschlossen wird.

2. Nach der Rechtsprechung des BSG können besondere Umstände in einer besonderen Gefährdung des jungen Menschen Hegen. Als Beispiele nennt das BSG neben Krankheit und Behinderung eine sonstige besondere Gefährdungen hervorrufende Lebenssituation (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.05.2011 - Az.: B 4 AS 139(10 R). Eine solche Lebenssituation liegt jedoch beim Kind–auch wenn er „wild" ist und keine Angst kennt- nicht vor, denn das Kind hat keinerlei andere Lebensumstände oder Lebenssituationen als jedes andere Kind auch. Allein ein ungeschicktes oder ungestümes Verhalten ist keine von jedem anderen Kind abweichende Lebenssituation.
3. Für die Annahme, dass die Mutter nicht allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, wäre jedoch notwendig, dass keine andere Person sie nachhaltig darin unterstützt, dass also kein anderer gleichberechtigt in erheblichem Umfang mitwirkt, hier hat die Mutter Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung.

Quelle: RA Sven Adam, Entscheidung veröffentlicht auf der Internetseite der Anwaltskanzlei Sven Adam in Göttingen: Anwaltskanzlei Sven Adam | Grundsicherung (SGB II & SGB XII) | Sozialgericht Hildesheim 



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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