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"Hartz-IV-Kürzung nicht ohne Anhörung" (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Hartz-IV-Sitzung am 17. Oktober 2013 bekräftigt (Az.: B 14 AS 38/12 R).
Kassel (jur). Jobcenter dürfen Hartz-IV-Leistungen nur dann kürzen, wenn sie die Betroffenen dazu auch anhören. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Hartz-IV-Sitzung am 17. Oktober 2013 bekräftigt (Az.: B 14 AS 38/12 R).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13122
Im entschiedenen Fall hatte der Vater einer fünfköpfigen Familie sich in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich noch eine Abfindung in Höhe von 13.000 Euro erstritten. Das Jobcenter Hagen rechnete davon monatlich 1.000 Euro auf die Hartz-IV-Leistungen der Familie an und kürzte die zuvor bereits bewilligten Leistungen entsprechend.
Wie nun das BSG entschied, war dies schon deshalb unzulässig, weil das Jobcenter den Familienvater nicht angehört hat. Das sei aber bei der Kürzung bereits bewilligter Leistungen notwendig. Laut BSG kann die Anhörung zwar auch noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden – allerdings nicht mehr, wenn der Streit wie hier einmal in oberster Instanz beim BSG war.
Gleichzeitig betonten die Kasseler Richter, dass das Jobcenter insbesondere auch hätte prüfen müssen, ob das Geld überhaupt noch zur Existenzsicherung zur Verfügung stand. Dies hatte das BSG bereits 2012 im Fall einer Steuererstattung verlangt (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 29. November 2012, Az.: B 14 AS 33/12 R).
Den neuen Fall soll nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen nochmals prüfen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Willi S
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13122
Im entschiedenen Fall hatte der Vater einer fünfköpfigen Familie sich in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich noch eine Abfindung in Höhe von 13.000 Euro erstritten. Das Jobcenter Hagen rechnete davon monatlich 1.000 Euro auf die Hartz-IV-Leistungen der Familie an und kürzte die zuvor bereits bewilligten Leistungen entsprechend.
Wie nun das BSG entschied, war dies schon deshalb unzulässig, weil das Jobcenter den Familienvater nicht angehört hat. Das sei aber bei der Kürzung bereits bewilligter Leistungen notwendig. Laut BSG kann die Anhörung zwar auch noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden – allerdings nicht mehr, wenn der Streit wie hier einmal in oberster Instanz beim BSG war.
Gleichzeitig betonten die Kasseler Richter, dass das Jobcenter insbesondere auch hätte prüfen müssen, ob das Geld überhaupt noch zur Existenzsicherung zur Verfügung stand. Dies hatte das BSG bereits 2012 im Fall einer Steuererstattung verlangt (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 29. November 2012, Az.: B 14 AS 33/12 R).
Den neuen Fall soll nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen nochmals prüfen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Willi S
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