Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Wiesbaden: Hartz-IV-Empfängerin muss Deutsch lernen - Hartz IV-Kürzung für Deutschkurs-Verweigerer

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Beitrag von Willi Schartema Di 14 Mai 2013 - 8:54

Empfänger von Hartz IV-Leistungen, die nicht ausreichend Deutsch sprechen,
müssen einen Integrationssprachkurs besuchen.


Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden (Az.:
S 12 AS 484/10).


http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Wiesbaden_S-12-AS-48410_Hartz-IV-Empfaengerin-muss-Deutsch-lernen.news15819.htm

Das Verfahren ist mittlerweile beim Hessischen Landessozialgericht anhängig
(Az.: L 6 AS 187/13 NZB).


Leistungskürzungen
wegen Nichtteilnahme an Integrationssprachkurs


Die 1968 geborene türkische Klägerin ist Mutter von
vier Kindern, die im maßgeblichen Zeitraum 6, 11, 16 und 18 Jahre alt waren.
Sie sollte zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse rund drei Mal
wöchentlich, vormittags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, einen Integrationssprachkurs
bei der Volkshochschule besuchen.


Da sie nicht bereit war, eine entsprechende
Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, erließ die Beklagte einen die
Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Die Klägerin hat sich
aber nicht innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist bei der Volkshochschule
für einen Integrationssprachkurs angemeldet.


Das Jobcenter hat deshalb einen Sanktionsbescheid
erlassen, wonach die Regelleistung der SGB II-Empfängerin für drei Monate um
30% und damit um 96,90 Euro monatlich gekürzt worden ist.


SG verweist auf
Prinzip des «Förderns und Forderns»


Das SG sah die Sanktion als rechtmäßig an.

Das Sozialgesetzbuch II beruhe auf dem Prinzip des
«Förderns und Forderns». Erwerbsfähige Hilfeempfänger seien verpflichtet, alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit
auszuschöpfen.


Unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte
Eingliederung in Arbeit sei die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und
Schrift.


Die vorgesehene Maßnahme diene deshalb rechtmäßig dem
gesetzlich angestrebten Ziel. Die Teilnahme an der Maßnahme sei auch zumutbar
gewesen. Der Ehemann der Klägerin hätte trotz seelischer Probleme zumindest
stundenweise die Betreuung der minderjährigen Kinder übernehmen können.


Quelle:


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/sg-wiesbaden-hartz-iv-empfangerin-muss.html

Willi S
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