Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Weiterbewilligungsantrag Neuer ALG II-Weiterbewilligungsantrag verstößt gegen Bundesdatenschutzgesetz
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Weiterbewilligungsantrag Neuer ALG II-Weiterbewilligungsantrag verstößt gegen Bundesdatenschutzgesetz
Zum Ende des Jahres werden wieder viele ALG II-Leistungsempfänger einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Dafür hat Bundesagentur für Arbeit (BA) seit August 2013 ein neues Formular. Der Weiterbewilligungsantrag ist rechtlich gesehen ein vereinfachter Neuantrag, dem trägt das neue Formular Rechnung. Wurde im alten Formular nur nach Änderungen gefragt, so beziehen sich die meisten Fragen im neuen Formular nun auf die aktuellen Verhältnisse. So werden u.a. Angaben über aktuelle Einkommen und Unterkunftskosten gefordert, einschließlich der entsprechenden Anlagen und Nachweise.
Mit den meisten Nachweisforderung schießt die Bundesagentur für Arbeit (BA) aber weit über das Ziel hinaus und verstößt dabei eklatant gegen § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), teilweise auch gegen § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, soweit das SGB II vorrangige Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei Dritten regelt (§§ 57, 58, 60 und 61 SGB II), sowie gegen § 67a SGB X, soweit rechtliche Grundlagen für eine Datenerhebung fehlen.
Als Nachweise werden u.a. Verdienstabrechnungen, Kontoauszüge und Bewilligungsbescheide über andere Sozialleistungen gefordert - und zwar unabhängig davon, ob das Jobcenter diese Nachweise bereits hat oder nicht. Die einzige Ausnahme stellt dabei der Nachweis über die Unterkunftskosten dar, den muss man lt. Formular nur dann erbringen, wenn ihn das Jobcenter noch nicht hat. Diese Einschränkung trifft aber lt. § 3a BDSG i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB II auch für alle anderen Nachweisforderungen zu.
Alle Nachweisforderungen in diesem Formular stellen demnach einen Verstoß gegen § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar, wenn die geforderten Nachweise dem Jobcenter schon vorliegen und trotzdem erneut erbracht werden sollen.
Bei Erwerbseinkommen wird u.a. gefordert, die Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber ausfüllen zu lassen, jedoch trifft hierbei den Arbeitgeber eine direkte eigene Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§§ 57 und 58 SGB II), womit den Antragsteller gar keine Mitwirkungspflicht trifft (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Einen Hinweis darauf sucht man im Formular jedoch vergeblich.
Die Forderung einer Meldebescheinigung für jede Person, die zur Bedarfsgemeinschaft hinzugekommen ist, verstößt eklatant gegen § 67a SGB X, denn es gibt gar keine rechtliche Grundlage für eine Datenerhebung aus dem Melderegister. Das SGB II stellt auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ ab (§ 36 SGB II) und nicht auf den Aufenthalt lt. Melderegister. Zudem ist eine Meldebescheinigung derzeit nicht geeignet, den „gewöhnlichen Aufenthalt“ nachzuweisen, denn das aktuelle Melderecht gibt hier erheblichem Missbrauch Raum (vgl. Begründung zum Bundesmeldegesetz, Bt-Drs. 17/7746, S. 29).
Ob man hier bereits erbrachte Nachweise nochmal erbringt, oder stattdessen darauf hinweist, dass diese schon vorliegen, muss jedoch jeder selbst entscheiden. Bekanntermaßen halten sich viele Jobcenter nicht an geltendes Recht, so dass man damit rechnen muss, dass der Weiterbewilligungsantrag nicht bearbeitet oder gar abgelehnt wird, wenn die - zu Unrecht - doppelt geforderten Nachweise nicht erbracht werden. (fm)
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/datenschutzversto-beim-weiterbewilligungsantrag-90015846.php
Willi S
Mit den meisten Nachweisforderung schießt die Bundesagentur für Arbeit (BA) aber weit über das Ziel hinaus und verstößt dabei eklatant gegen § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), teilweise auch gegen § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, soweit das SGB II vorrangige Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei Dritten regelt (§§ 57, 58, 60 und 61 SGB II), sowie gegen § 67a SGB X, soweit rechtliche Grundlagen für eine Datenerhebung fehlen.
Als Nachweise werden u.a. Verdienstabrechnungen, Kontoauszüge und Bewilligungsbescheide über andere Sozialleistungen gefordert - und zwar unabhängig davon, ob das Jobcenter diese Nachweise bereits hat oder nicht. Die einzige Ausnahme stellt dabei der Nachweis über die Unterkunftskosten dar, den muss man lt. Formular nur dann erbringen, wenn ihn das Jobcenter noch nicht hat. Diese Einschränkung trifft aber lt. § 3a BDSG i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB II auch für alle anderen Nachweisforderungen zu.
Alle Nachweisforderungen in diesem Formular stellen demnach einen Verstoß gegen § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar, wenn die geforderten Nachweise dem Jobcenter schon vorliegen und trotzdem erneut erbracht werden sollen.
Bei Erwerbseinkommen wird u.a. gefordert, die Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber ausfüllen zu lassen, jedoch trifft hierbei den Arbeitgeber eine direkte eigene Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§§ 57 und 58 SGB II), womit den Antragsteller gar keine Mitwirkungspflicht trifft (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Einen Hinweis darauf sucht man im Formular jedoch vergeblich.
Die Forderung einer Meldebescheinigung für jede Person, die zur Bedarfsgemeinschaft hinzugekommen ist, verstößt eklatant gegen § 67a SGB X, denn es gibt gar keine rechtliche Grundlage für eine Datenerhebung aus dem Melderegister. Das SGB II stellt auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ ab (§ 36 SGB II) und nicht auf den Aufenthalt lt. Melderegister. Zudem ist eine Meldebescheinigung derzeit nicht geeignet, den „gewöhnlichen Aufenthalt“ nachzuweisen, denn das aktuelle Melderecht gibt hier erheblichem Missbrauch Raum (vgl. Begründung zum Bundesmeldegesetz, Bt-Drs. 17/7746, S. 29).
Ob man hier bereits erbrachte Nachweise nochmal erbringt, oder stattdessen darauf hinweist, dass diese schon vorliegen, muss jedoch jeder selbst entscheiden. Bekanntermaßen halten sich viele Jobcenter nicht an geltendes Recht, so dass man damit rechnen muss, dass der Weiterbewilligungsantrag nicht bearbeitet oder gar abgelehnt wird, wenn die - zu Unrecht - doppelt geforderten Nachweise nicht erbracht werden. (fm)
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/datenschutzversto-beim-weiterbewilligungsantrag-90015846.php
Willi S
Ähnliche Themen
» § 79 Abs. 1 SGB II verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot.
» Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verstößt nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG,
» Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen auch bei Fehlverhalten nicht gekürzt werden - Leistungskürzung verstößt gegen Menschenwürde
» . § 31a Abs. 1 SGB II begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, verstößt insbesondere nicht gegen das aus Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) fließende Grundrecht auf ein menschenwürdiges
» EGV Verpflichtung zum Medizinischen Dienst unzulässig: Die EGV ist rechtswidrig, denn sie verstößt gegen § 15 SGB II (EGV soll nur mit "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" abgeschlossen werden.
» Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verstößt nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG,
» Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen auch bei Fehlverhalten nicht gekürzt werden - Leistungskürzung verstößt gegen Menschenwürde
» . § 31a Abs. 1 SGB II begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, verstößt insbesondere nicht gegen das aus Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) fließende Grundrecht auf ein menschenwürdiges
» EGV Verpflichtung zum Medizinischen Dienst unzulässig: Die EGV ist rechtswidrig, denn sie verstößt gegen § 15 SGB II (EGV soll nur mit "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" abgeschlossen werden.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema