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Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Übernahme von Mietschulden.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 - L 19 AS 1501/13 B rechtskräftig
Durch die Übernahme der Mietschulden war nicht nur die bevorstehende Räumung der Wohnung abwendbar, sondern auch die Neubegründung eines Mietverhältnisses über die Wohnung ist möglich gewesen (vgl. zur Erforderlichkeit der Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Vorliegen eines Räumungstitels zum Erhalt der Wohnung Beschluss des Senats vom 31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER).
Dem mit der Vorschrift des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II verfolgte Zweck der Sicherung der Wohnung steht der Umstand nicht entgegen, dass die Wohnungen nicht nur von den Antragstellern, sondern noch von zwei weiteren Familienangehörigen genutzt wird.
Die Übernahme von Schulden erfolgt nicht kopfteilig, sondern jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht zur Abwendung der Notlage i.S.v. Abs. 8 ein Anspruch auf Übernahme der Schulden in voller Höhe zu. Die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag können durch ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II vollständig gedeckt werden, das Darlehen ist betragsmäßig nicht begrenzt. Die Frage, ob die übrigen Familienmitgliedern, die die Wohnung mit nutzen, bereit und willens sind, einen Teil der Schuldentilgung zwecks Sicherung der Wohnung zu übernehmen, wäre im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu prüfen.
Nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II steht die Übernahme von Mietschulden im Ermessen des JC. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Vorliegend war die Übernahme der Mietrückstände geeignet, die drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden. Drohende Wohnungslosigkeit bedeutet den drohenden Verlust der bewohnten, kostenangemessene Wohnung bei fehlender Möglichkeit, ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten. Eine den Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnung muss konkret für den Hilfebedürftigen anmietbar sein (vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R). Der Verlust der bewohnten, kostenangemessen Wohnung hat durch die anberaumte Zwangsräumung gedroht. Den Leistungsbeziehern (LB) hat kein Ersatzwohnraum zur Verfügung gestanden. Die LB haben keine andere Wohnung angemietet bzw. über ein entsprechendes Mietangebot verfügt. Auch hat das JC den LB keine Ersatzwohnung angeboten bzw. vermittelt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R). Etwaige fehlende Bemühungen der LB um eine neue Wohnung trotz Vorliegens eines Räumungstitels können diesen zwar unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs von Selbsthilfemöglichkeiten vorgehalten werden. Insoweit hätte das JC aber die LB auf ihre Obliegenheit, sich um eine neue kostenangemessene Wohnung zu bemühen, hinweisen müssen. Ein Verweis der Hilfebedürftigen nach erfolgter Räumung auf Unterbringungsmöglichkeiten in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft ist nicht zulässig (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R).
Nur in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann in Missbrauchsfällen bei gezielter Herbeiführung der Mietrückstände trotz ausreichendem Einkommen oder bei wiederholten Mietrückständen ohne erkennbaren Selbsthilfewillen angenommen werden (vgl. LSG Hessen Beschluss vom 17.05.2013 - L 9 AS 247/13 B ER, LSG Bayern Beschluss vom 21.12.2012 - L 11 AS 850/12 B ER). Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall vorlag, ist offen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Durch die Übernahme der Mietschulden war nicht nur die bevorstehende Räumung der Wohnung abwendbar, sondern auch die Neubegründung eines Mietverhältnisses über die Wohnung ist möglich gewesen (vgl. zur Erforderlichkeit der Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Vorliegen eines Räumungstitels zum Erhalt der Wohnung Beschluss des Senats vom 31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER).
Dem mit der Vorschrift des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II verfolgte Zweck der Sicherung der Wohnung steht der Umstand nicht entgegen, dass die Wohnungen nicht nur von den Antragstellern, sondern noch von zwei weiteren Familienangehörigen genutzt wird.
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Nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II steht die Übernahme von Mietschulden im Ermessen des JC. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Vorliegend war die Übernahme der Mietrückstände geeignet, die drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden. Drohende Wohnungslosigkeit bedeutet den drohenden Verlust der bewohnten, kostenangemessene Wohnung bei fehlender Möglichkeit, ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten. Eine den Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnung muss konkret für den Hilfebedürftigen anmietbar sein (vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R). Der Verlust der bewohnten, kostenangemessen Wohnung hat durch die anberaumte Zwangsräumung gedroht. Den Leistungsbeziehern (LB) hat kein Ersatzwohnraum zur Verfügung gestanden. Die LB haben keine andere Wohnung angemietet bzw. über ein entsprechendes Mietangebot verfügt. Auch hat das JC den LB keine Ersatzwohnung angeboten bzw. vermittelt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R). Etwaige fehlende Bemühungen der LB um eine neue Wohnung trotz Vorliegens eines Räumungstitels können diesen zwar unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs von Selbsthilfemöglichkeiten vorgehalten werden. Insoweit hätte das JC aber die LB auf ihre Obliegenheit, sich um eine neue kostenangemessene Wohnung zu bemühen, hinweisen müssen. Ein Verweis der Hilfebedürftigen nach erfolgter Räumung auf Unterbringungsmöglichkeiten in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft ist nicht zulässig (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R).
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Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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Willi S
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