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In das Produkt aus angemessenem Preis pro Quadratmeter und angemessener Quadratmeterzahl ist nicht die Nettokaltmiete pro Quadratmeter einzustellen , sondern die Bruttokaltmiete (teilweise als "erweiterte Produkttheorie" bezeichnet, vgl. BSG, Urteil vom 1
Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 24.04.2013 - S 33 AS 1997/12 ,S 33 AS 157/13 und - S 33 AS 158/13 - ; Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 7 AS 1123/13 ; L 7 AS 1124/13 und - L 7 AS 1125/13 -
1. In das Produkt aus angemessenem Preis pro Quadratmeter und angemessener Quadratmeterzahl ist nicht die Nettokaltmiete pro Quadratmeter einzustellen , sondern die Bruttokaltmiete (teilweise als "erweiterte Produkttheorie" bezeichnet, vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R).
2. Da der Allgemeinheit keine höheren Kosten entstehen, wenn eine etwas zu hohe Grundmiete durch günstige kalte Betriebskosten ausgeglichen werden können und umgekehrt, als bei einem Leistungsempfänger der die jeweiligen Angemessenheitsgrenzen voll ausreizt, ist auch aus Gleichheitserwägungen der Bruttokaltmietenberechnung vorliegend der Vorzug einzuräumen. Außerdem wird hierdurch die Anzahl an für Leistungsempfänger zugänglichen Wohnungen erhöht (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 12.03.2012, Az.: L 19 AS 174/11; SG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2012, Az.: S 28 AS 3255/10 und SG Duisburg, Urteil vom 06.04.2011, Az.: S 41 AS 3047/10).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163624&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
1. In das Produkt aus angemessenem Preis pro Quadratmeter und angemessener Quadratmeterzahl ist nicht die Nettokaltmiete pro Quadratmeter einzustellen , sondern die Bruttokaltmiete (teilweise als "erweiterte Produkttheorie" bezeichnet, vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R).
2. Da der Allgemeinheit keine höheren Kosten entstehen, wenn eine etwas zu hohe Grundmiete durch günstige kalte Betriebskosten ausgeglichen werden können und umgekehrt, als bei einem Leistungsempfänger der die jeweiligen Angemessenheitsgrenzen voll ausreizt, ist auch aus Gleichheitserwägungen der Bruttokaltmietenberechnung vorliegend der Vorzug einzuräumen. Außerdem wird hierdurch die Anzahl an für Leistungsempfänger zugänglichen Wohnungen erhöht (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 12.03.2012, Az.: L 19 AS 174/11; SG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2012, Az.: S 28 AS 3255/10 und SG Duisburg, Urteil vom 06.04.2011, Az.: S 41 AS 3047/10).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163624&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
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