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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgenommene Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten 15 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vorzunehmen, ist zumutbar und entspricht § 2 SGB II.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 - L 7 AS 1398/13 B ER - rechtskräftig
1. Die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgenommene Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten 15 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vorzunehmen, ist zumutbar und entspricht § 2 SGB II.
2. Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen (§ 60 SGB I).
3. Eine Ermessensausübung bei Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes ist dann erforderlich, wenn dessen Geltungsdauer den gemäß § 15 Abs. 1 S.3 SGB II vorgesehen Regelzeitraum von 6 Monaten überschreitet (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS195/11 R ).
4. Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten im Sinne des § 39 SGB II ist nicht per se verfassungswidrig, denn dem von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen wird durch die Vorschrift des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet, effektiven Rechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel zu erwirken.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Anmerkung: Ähnlich im Ergebnis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2013 - L 7 AS 40/13 B rechtskräftig
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
1. Die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgenommene Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten 15 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vorzunehmen, ist zumutbar und entspricht § 2 SGB II.
2. Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen (§ 60 SGB I).
3. Eine Ermessensausübung bei Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes ist dann erforderlich, wenn dessen Geltungsdauer den gemäß § 15 Abs. 1 S.3 SGB II vorgesehen Regelzeitraum von 6 Monaten überschreitet (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS195/11 R ).
4. Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten im Sinne des § 39 SGB II ist nicht per se verfassungswidrig, denn dem von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen wird durch die Vorschrift des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet, effektiven Rechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel zu erwirken.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Anmerkung: Ähnlich im Ergebnis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2013 - L 7 AS 40/13 B rechtskräftig
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
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