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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hilfebedürftiger fühlt sich schlecht behandelt, weil er einen telefonischen Rückruf eines Mitarbeiters nicht erhalten hat, der ihm zugesagt worden sei. Es geht ihm darum, dass geprüft wird, ob sich ein Mitarbeiter unfair verhalten hat.

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Hilfebedürftiger fühlt sich schlecht behandelt, weil er einen telefonischen Rückruf eines Mitarbeiters nicht erhalten hat, der ihm zugesagt worden sei. Es geht ihm darum, dass geprüft wird, ob sich ein Mitarbeiter unfair verhalten hat.  Empty Hilfebedürftiger fühlt sich schlecht behandelt, weil er einen telefonischen Rückruf eines Mitarbeiters nicht erhalten hat, der ihm zugesagt worden sei. Es geht ihm darum, dass geprüft wird, ob sich ein Mitarbeiter unfair verhalten hat.

Beitrag von Willi Schartema Mi 28 Mai 2014 - 9:25

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.04.2014 - L 7 AS 777/13


Leitsätze (Autor)
Für die Würdigung eines Verhaltens eines Behördenmitarbeiters ist nicht eine Feststellungsklage an das Sozialgericht einschlägig, sondern eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behördenleitung (zum Rechtsweg bzgl. einer Dienstaufsichtsbeschwerde vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2011, L 5 AS 2040/11 B). Das Sozialgericht hat nicht die Aufgabe, Behördenhandlungen auf Freundlichkeit hin zu überprüfen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169769&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Bay LSG, Beschluss vom 09.08.2013 - L 7 AS 472/13 B ER - Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130014818&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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