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Hartz IV: Wie sind Steuerrückerstattungen nach dem Eröffnungsbeschluss im Verbraucherinsolvenzverfahren zu berücksichtigen?
1. Steuerrückerstattung nach dem Eröffnungsbeschluss
Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren, da mit dem Beschluss das vorhandene Vermögen in Beschlag genommen und der Treuhänder bestellt wird. Dieser hat für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse inne.
Zur Insolvenzmasse zählt neben dem bereits vorhandenen Vermögen auch das neu erworbene Vermögen. Nach §§ 850ff ZPO ist von der Beschlagnahme des neu erworbenen Vermögens nicht pfändbares Arbeitseinkommen ausgeschlossen, so dass dieses Arbeitseinkommen als bereites Mittel der oder dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stünde.
Zu den Pfändungsfreigrenzen vgl. WDB-Beitrag Nr. 110100.
In die Insolvenzmasse fallen dagegen alle pfändbaren Vermögensgegenstände und unterliegen somit der Verfügungsbefugnis des Treuhänders, d. h. diese Vermögensgegenstände stehen der oder dem Leistungsberechtigten nicht als bereite Mittel zur Verfügung und sind bei der Berechnung des Leistungsanspruches nach dem SGB II nicht zu berücksichtigen.
Steuerrückerstattungen sind nicht als Arbeitseinkommen zu werten und unterfallen daher nicht dem Pfändungsschutz der §§ 850ff ZPO, so dass diese während der laufenden Verbraucherinsolvenz in vollem Umfang der Insolvenzmasse zufließen.
Sie sind daher bei der oder dem Leistungsberechtigten nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Steuerrückerstattung in der sechsjährigen Wohlverhaltensphase
Ist die Insolvenzmasse verteilt, endet das eigentliche Insolvenzverfahren. Hieran schließt sich die sechsjährige Wohlverhaltensphase an, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner einen Antrag auf eine Restschuldbefreiung gestellt hat. Während dieser Phase ist der Treuhänder nicht mehr umfassend vertretungs- und verfügungsbefugt.
Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner dem Antrag auf Restschuldbefreiung die Erklärung beizufügen, dass die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtritt. Bei der Steuerrückerstattung handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen; sie ist daher nicht von der Abtretungserklärung an den Treuhänder umfasst.
Die Steuererstattung ist demnach als einmalige Einnahme anzurechnen.
Zur Berücksichtigung von Steuererstattungen bei zusammen veranlagten Ehepartnern siehe WDB-Beitrag Nr. 110103.
Veröffentlicht: 25.03.13
WDB-Beitrag Nr.: 110119
Bundesagentur für ArbeitStand 25.03.2013
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/07/hartz-iv-wie-sind-steuerruckerstattunge.html
Willi S
Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren, da mit dem Beschluss das vorhandene Vermögen in Beschlag genommen und der Treuhänder bestellt wird. Dieser hat für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse inne.
Zur Insolvenzmasse zählt neben dem bereits vorhandenen Vermögen auch das neu erworbene Vermögen. Nach §§ 850ff ZPO ist von der Beschlagnahme des neu erworbenen Vermögens nicht pfändbares Arbeitseinkommen ausgeschlossen, so dass dieses Arbeitseinkommen als bereites Mittel der oder dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stünde.
Zu den Pfändungsfreigrenzen vgl. WDB-Beitrag Nr. 110100.
In die Insolvenzmasse fallen dagegen alle pfändbaren Vermögensgegenstände und unterliegen somit der Verfügungsbefugnis des Treuhänders, d. h. diese Vermögensgegenstände stehen der oder dem Leistungsberechtigten nicht als bereite Mittel zur Verfügung und sind bei der Berechnung des Leistungsanspruches nach dem SGB II nicht zu berücksichtigen.
Steuerrückerstattungen sind nicht als Arbeitseinkommen zu werten und unterfallen daher nicht dem Pfändungsschutz der §§ 850ff ZPO, so dass diese während der laufenden Verbraucherinsolvenz in vollem Umfang der Insolvenzmasse zufließen.
Sie sind daher bei der oder dem Leistungsberechtigten nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Steuerrückerstattung in der sechsjährigen Wohlverhaltensphase
Ist die Insolvenzmasse verteilt, endet das eigentliche Insolvenzverfahren. Hieran schließt sich die sechsjährige Wohlverhaltensphase an, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner einen Antrag auf eine Restschuldbefreiung gestellt hat. Während dieser Phase ist der Treuhänder nicht mehr umfassend vertretungs- und verfügungsbefugt.
Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner dem Antrag auf Restschuldbefreiung die Erklärung beizufügen, dass die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtritt. Bei der Steuerrückerstattung handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen; sie ist daher nicht von der Abtretungserklärung an den Treuhänder umfasst.
Die Steuererstattung ist demnach als einmalige Einnahme anzurechnen.
Zur Berücksichtigung von Steuererstattungen bei zusammen veranlagten Ehepartnern siehe WDB-Beitrag Nr. 110103.
Veröffentlicht: 25.03.13
WDB-Beitrag Nr.: 110119
Bundesagentur für ArbeitStand 25.03.2013
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/07/hartz-iv-wie-sind-steuerruckerstattunge.html
Willi S
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