Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung

Nach unten

Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung  Empty Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung

Beitrag von Willi Schartema Sa 29 Jun 2013 - 6:11

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2013 - L 9 SF 113/12 B E

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/11xp/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130010518&documentnumber=1&numberofresults=4775&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

1. Die Untätigkeitsbeschwerde ist im Sozialrechtsweg unstatthaft.

2. Auch die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts über eine Erinnerung ist unstatthaft.


Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. hierzu und zum Folgenden mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21. Mai 2007, B 1 KR 4/07 S).

Rechtsbehelfe müssen jedoch in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist.

Deshalb geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon aus, eine richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde sei kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006, NJW 2006, S. 2389 ff, Sürmeli / Deutschland).

Hieran gemessen verbleibt kein Raum dafür, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention ohne gesetzliche Grundlage durch Richterrecht eine Untätigkeitsbeschwerde zu schaffen, um auf ein laufendes Verfahren einzuwirken. Dementsprechend haben auch der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 4. Oktober 2005, II S 10/05) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 5. Dezember 2006, L 10 B 68/06) entschieden, dass es ein Rechtsinstitut der "Untätigkeitsbeschwerde" nicht gibt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2008, L 7 B 22/08 KA).


Darüber hinaus gilt: Mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302) hat der Gesetzgeber das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geändert und diesem Gesetz den Siebzehnten Titel "Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" mit den §§ 198 bis 201 GVG neu angefügt (Artikel 1 des Gesetzes).

Mit diesen Regelungen, die in der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 202 SGG in der Fassung von Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. November 2011 entsprechend anzuwenden sind, wird eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unter Normierung der tatbestandlichen Voraussetzungen geschaffen.

Mit diesen Regelungen soll der Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer einheitlich und ausschließlich durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Anspruch gewährt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2012 – L 19 AS 111/12 B –; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. März 2012 – 8 W 17/12 –, juris; Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 17/3802 Seite 15 f.).

Damit wird dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegen eine überlange Verfahrensdauer hinreichend Rechnung getragen, sodass es einer Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr bedarf (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2012, L 11 VE 14/12 B, zitiert nach juris).

Nach § 178 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Sozialgericht u. a. über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig; sein Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/eine-untatigkeitsbeschwerde-ist-derzeit.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Eine Beschwerde gegen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro gegen das Jobcenter entfaltet aufschiebende Wirkung
» Erfolgreiche Beschwerde eines Sozialhilfeträgers gegen eine einstweilige Anordnung des SG, vorläufig Mietaufwendungen für die restliche Dauer der Haftzeit zu übernehmen SGB XII
»  Ein von einem Antragsteller gehaltenes Kraftfahrzeug ist nicht deshalb verwertungsgeschützt, weil diese Person über keine Fahrerlaubnis verfügt. Das Gesetz sieht eine entsprechende Differenzierung nicht vor. Eine Fahrerlaubnis kann –
» Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER
» Gegen einen sog. Hängebeschluss des Sozialgerichts (auch: Schiebeschluss oder Zwischenverfügung) steht dem als Antragsgegner beteiligten Träger von Leistungen nach dem SGB II die Beschwerde zum Landessozialgericht dann zu, wenn er nicht lediglich als

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten