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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - LSG NRW: Liegen keine Ausnahmefälle vor, ist der Hilfebedürftige zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente verpflichtet

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Hartz IV - LSG NRW: Liegen keine Ausnahmefälle vor, ist der Hilfebedürftige zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente verpflichtet  Empty Hartz IV - LSG NRW: Liegen keine Ausnahmefälle vor, ist der Hilfebedürftige zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente verpflichtet

Beitrag von Willi Schartema Mo 17 Jun 2013 - 12:29

Das Landessozialgericht Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich aktuell mit 3 rechtskräftigen Beschlüssen zur Beantragung der vorzeitigen Altersente geäussert und wie folgt entschieden:


1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - L 7 AS 525/13 B ER und - L 7 AS 526/13 B - rechtskräftig

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2013/NRWE_L_7_AS_525_13_B_ER_und_L_7_AS_526_13_B.html

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2013/NRWE_L_7_AS_525_13_B_ER_und_L_7_AS_526_13_B.html

Aufforderung des Jobcenters zur unverzüglichen Antragstellung auf vorzeitige Altersrente ist rechtmäßig, denn eine besondere Härte liegt nicht vor.

Denn auch unter Inanspruchnahme der vollen Altersrente würde Hilfebedürftigkeit dauerhaft nicht vermieden werden können.

Offen gelassen werden kann, ob neben den in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fällen auch weitere Fallgruppen, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente möglicherweise eine besondere Härte für den Betroffenen darstellt, im Rahmen des § 12 a Satz 2 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen sein können (so Geiger in: Münder, Kommentar zum SGB II 4. Auflage § 12 a Rn. 6; Hengelhaupt in: Hauck/Nofts SGB II § 13 Rn. 296; Knickrehm in: Soziale Sicherheit 5/2008) oder ob die in den §§ 2 bis 5 der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fälle abschließend sind (so wohl Striebinger in: Gagel SGB II/SGB III § 12 a Rn. 9 ff.) und ob der Grundsicherungsträger diese Ausführungen in seine Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen.


2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER rechtskräftig

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161770

Liegen keine Ausnahmefälle vor, ist der Leistungsbezieher nach dem SGB II zur Beantragung der vorzeitigen Altersente verpflichtet.

Das Renteneinkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau wird voraussichtlich sogar so hoch sein, dass auch die Ehefrau des Antragstellers keine ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII wird beziehen müssen.

Dann wiederum darf das Jobcenter ihn auch zur Stellung des Rentenantrags auffordern.

Offen gelassen wurde, ob die in der Unbilligkeitsverordnung genannten Fälle abschließend sind, denn so ein Fall lag hier nicht vor.


Rechtstipp : Anderer Auffassung -  SG Duisburg, Beschluss vom 28.1.2013 - S 25 AS 4787/12 ER


Bei der Ermessensausübung hat das Jobcenter auch andere als die in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Der in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführte Katalog von Unbilligkeitstatbeständen ist nicht abschließend.

Bei der Ermessensausübung ist auch zu berücksichtigen, ob eine vorzeitige Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente voraussichtlich zu einer dauerhaften Bedarfsunterdeckung und zu einer dauerhaften Inanspruchnahme von Existenzsicherungsleistungen führen würde.

Quelle dazu : info also, 2013, 132 - Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente mit Anmerkung von Hans-Ulrich Weth



Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hartz-iv-lsg-nrw-liegen-keine.html

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