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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Krankheiten können zu den Umständen gehören, die ausnahmsweise eine subjektive Unzumutbarkeit rechtfertigen. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 29.03.2012,- L 26 AS 1521/08 -

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 12:10

Allerdings muss dann erkennbar sein,
warum die Erkrankungen und Beschwerden ein Verbleiben in der bisherigen
Wohnung aus medizinischen Gründen erforderlich machen bzw. einen Umzug
schlechthin ausschließen sollen (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS
41/08 R – zitiert nach juris, Rn. 37).


Dies kann z.B. der
Fall sein, weil die Wohnung mit Hilfsmitteln ausgestattet ist, die auf
die spezielle gesundheitliche Situation des betreffenden
Hilfebedürftigen zugeschnitten sind. Auch können andere gesundheitliche
Einschränkungen etwa der Geh- und Bewegungsfähigkeit verbunden mit einem
zu deren Ausgleich aufgebauten "Hilfssystem" im Umfeld dazu führen,
dass die Umzugsalternative nur im eng begrenzten sozialen Umfeld zu
suchen ist (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – zitiert nach
juris, Rn. 33).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/krankheiten-konnen-zu-den-umstanden.html

Gruß Willi S
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