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"Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen" - Palästinenser - Libanon Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.03.2018 - L 15 AY 15/14
Kurztext Gericht:
1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Abs. 3 SGB XII a.F., dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat, d.h. es muss ein finaler Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug bestehen (BSG, Urteil vom 18. November 2014, Az. B 8 SO 9/13 R, juris Rn. 25 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5), und zwar im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Handelns (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand 2. November 2017, § 23 SGB XII, Rn. 55). Hierfür genügt ein nur fahrlässiges Verhalten bei der Einschätzung der Hilfebedürftigkeit und der Möglichkeit, sich selbst helfen zu können, nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass nach den objektiven Umständen von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für den Entschluss zur Einreise von prägender Bedeutung gewesen sein muss, ohne dass hierin auch ein "unlauteres Verhalten" gesehen werden müsste. Das Wissen und Wollen setzt nicht die Kenntnis des deutschen Sozialhilferechts mit seinen vielfältigen Möglichkeiten voraus.
2. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Einreise und der missbilligten Inanspruchnahme von Sozialhilfe besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von zumindest prägender Bedeutung ist; es genügt aber nicht, dass der Sozialhilfebezug beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen wird.
3. Es ist nicht bewiesen, dass der Kläger im Sinne eines zielgerichteten Handelns eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199797&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
Willi S
1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Abs. 3 SGB XII a.F., dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat, d.h. es muss ein finaler Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug bestehen (BSG, Urteil vom 18. November 2014, Az. B 8 SO 9/13 R, juris Rn. 25 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5), und zwar im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Handelns (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand 2. November 2017, § 23 SGB XII, Rn. 55). Hierfür genügt ein nur fahrlässiges Verhalten bei der Einschätzung der Hilfebedürftigkeit und der Möglichkeit, sich selbst helfen zu können, nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass nach den objektiven Umständen von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für den Entschluss zur Einreise von prägender Bedeutung gewesen sein muss, ohne dass hierin auch ein "unlauteres Verhalten" gesehen werden müsste. Das Wissen und Wollen setzt nicht die Kenntnis des deutschen Sozialhilferechts mit seinen vielfältigen Möglichkeiten voraus.
2. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Einreise und der missbilligten Inanspruchnahme von Sozialhilfe besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von zumindest prägender Bedeutung ist; es genügt aber nicht, dass der Sozialhilfebezug beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen wird.
3. Es ist nicht bewiesen, dass der Kläger im Sinne eines zielgerichteten Handelns eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199797&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
Willi S
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