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Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER -
Aus der Neufassung der §§ 7 Abs. 5,
27 SGB II ab 1. April 2011 lässt sich nicht eindeutig ableiten, dass der
Gesetzgeber auch behinderte erwerbsfähige Auszubildende, d.h.
Auszubildende mit einem Anspruch auf Ausbildungsgeld, vom
Leistungsausschluss erfassen wollte.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II nF
haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 SGB
III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27
hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
Durch die Neufassung des § 7 Abs. 5 SGB II
sollte abschließend geregelt werden, welche Leistungen für den
Personenkreis des § 7 Abs. 5 SGB II nF möglich sind (vgl. Thie in
LPK-SGB II, 4. Auflage, § 27 Rn. 1). Nach der abschließenden Regelung
des § 27 Abs. 2 SGB II nF werden Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach
§ 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr.
2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes
Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
Der Mehrbedarf für
erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB II
ist gerade nicht in den Katalog des Abs. 2 aufgenommen worden (vgl. Thie
in LPK-SGB II, aaO, § 27 Rn. 4). Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB
II nF ist die Antragstellerin nicht von den Leistungen des SGB II
ausgeschlossen. Die von ihr absolvierte berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme ist keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2
BAföG.
Auch handelt es sich bei der Maßnahme nicht um eine nach
§§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Maßnahme. Denn die
Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff SGB
III verdrängen die allgemeinen Regelungen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS ER, juris, Rn. 22). Nach
der Rechtsprechung zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB
II aF waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II an Auszubildende nur für ausbildungsgeprägte Bedarfe ausgeschlossen
(vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 36/06 R = SozR
4-4200 § 7 Nr. 6).
Der für nach §§ 60 bis 62 SGB III
förderungsfähige Ausbildungen geltende Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1
SGB II galt nicht für nach §§ 102 ff SGB II förderungsfähige
Ausbildungen. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen
Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden
Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen (LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS ER, aaO, mwN).
Auch
aus der Neufassung der §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II ab 1. April 2011 lässt
sich nicht eindeutig ableiten, dass der Gesetzgeber auch behinderte
erwerbsfähige Auszubildende, d.h. Auszubildende mit einem Anspruch auf
Ausbildungsgeld, vom Leistungsausschluss erfassen wollte. Diese
Fallkonstellation ist nach wie vor nicht vom Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB
II nF erfasst.
Daher bedarf es im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin im
streitigen Zeitraum überhaupt Auszubildende im Sinne des Gesetzes ist.
Dies erscheint im Hinblick auf den Inhalt des Vertrages zwischen der
Antragstellerin und der a GmbH vom 20. September 2011 zumindest
zweifelhaft. Nach der Bescheinigung des Trägers vom 2. September 2011
ist die Maßnahme einer Ausbildung lediglich gleichgestellt.
Allein die Gewährung von Ausbildungsgeld lässt nicht den Rückschluss auf das Vorliegen einer Ausbildung zu.
Denn
nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben behinderte Menschen Anspruch auf
Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung oder
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn ein Übergangsgeld nicht
erbracht wird. In den Gesetzesmaterialien zu §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II nF
sind keine Hinweise dafür zu finden, dass bewusst auch die
Auszubildenden mit Anspruch auf Ausbildungsgeld von der Ausschlussnorm
erfasst sein sollen.
Ohne solche klaren Hinweise auf eine
entsprechende Regelungsabsicht des Gesetzgebers spricht mehr dafür als
dagegen, diese Fälle als nicht vom Ausschluss erfasst anzusehen (vgl.
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, L 2 AS 438/11 B ER,
juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli
2011, L 5 AS 191/11 B ER, juris).
Aus den Gesetzesmaterialien
lässt sich (nur) ersehen, dass der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 2 SGB II nF
den Anspruch Auszubildender auf Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt
erstmalig gesetzlich regeln wollte.
Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II wird als ausbildungsbezogen angesehen.
Soweit
behinderte erwerbsfähige Auszubildende ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe
haben, werden diese durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt
(siehe BT-Dr. 17/3404, S. 103). Die Änderung in § 7 Abs. 5 SGB II nF ist
eine Folgeänderung und Präzisierung zu § 27 SGB II nF (siehe BT-Dr.
17/3404, S. 92).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/mehrbedarf-fur-behinderte-menschen.html
Gruß Willi S
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