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Hartz IV beziehender Selbstständiger Rechtsanwalt wehrt sich gegen die Obliegenheit, Angaben zu seinen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit zu machen
Nach Ansicht des Sächsischen LSG, Urteil vom
07.07.2011 - L 3 AS 638/10 besteht kein Anlass zu der Feststellung, dass
der RA zur Vornahme voraussichtlicher Einkommens- und Ausgabenschätzungen nach
EKS nicht verpflichtet ist.
Vielmehr handelt es sich bei der insoweit vorzunehmenden Prognose um eine dem
Hilfebedürftigen zumutbare Mitwirkungshandlung (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 30.
Juli 2010 – L 7 AS 12/10 – Rdnr. 17).
Bei dem vom Antragsteller bezogenen Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine
steuerfinanzierte Fürsorgeleistung, deren Voraussetzung unter anderem die
Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II ist.
Anmerkung: Das Sächsische
Urteil vom 07.07.2011 - L 3 AS 638/10 wurde durch das BSG mit Urteil vom
28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R bestätigt.
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/urteile-ansicht/poc/docid/5598292/
Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten
nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen
Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit als
Rechtsanwalt unter Verwendung des Vordruck EKS zu machen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/hartz-iv-beziehender-selbststandiger.html
Willi S
07.07.2011 - L 3 AS 638/10 besteht kein Anlass zu der Feststellung, dass
der RA zur Vornahme voraussichtlicher Einkommens- und Ausgabenschätzungen nach
EKS nicht verpflichtet ist.
Vielmehr handelt es sich bei der insoweit vorzunehmenden Prognose um eine dem
Hilfebedürftigen zumutbare Mitwirkungshandlung (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 30.
Juli 2010 – L 7 AS 12/10 – Rdnr. 17).
Bei dem vom Antragsteller bezogenen Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine
steuerfinanzierte Fürsorgeleistung, deren Voraussetzung unter anderem die
Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II ist.
Anmerkung: Das Sächsische
Urteil vom 07.07.2011 - L 3 AS 638/10 wurde durch das BSG mit Urteil vom
28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R bestätigt.
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/urteile-ansicht/poc/docid/5598292/
Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten
nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen
Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit als
Rechtsanwalt unter Verwendung des Vordruck EKS zu machen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
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Willi S
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