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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV beziehender Selbstständiger Rechtsanwalt wehrt sich gegen die Obliegenheit, Angaben zu seinen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit zu machen

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Beitrag von Willi Schartema Mi 15 Mai 2013 - 13:28

Nach Ansicht des Sächsischen LSG, Urteil vom
07.07.2011 - L 3 AS 638/10 besteht kein Anlass zu der Feststellung, dass
der RA zur Vornahme voraussichtlicher Einkommens- und Ausgabenschätzungen nach
EKS nicht verpflichtet ist.

Vielmehr handelt es sich bei der insoweit vorzunehmenden Prognose um eine dem
Hilfebedürftigen zumutbare Mitwirkungshandlung (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 30.
Juli 2010 – L 7 AS 12/10 – Rdnr. 17).

Bei dem vom Antragsteller bezogenen Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine
steuerfinanzierte Fürsorgeleistung, deren Voraussetzung unter anderem die
Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II ist.



Anmerkung: Das Sächsische
Urteil vom 07.07.2011 - L 3 AS 638/10 wurde durch das BSG mit Urteil vom
28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R bestätigt.


http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/urteile-ansicht/poc/docid/5598292/

Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten
nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen
Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit als
Rechtsanwalt unter Verwendung des Vordruck EKS zu machen.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/hartz-iv-beziehender-selbststandiger.html

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