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Sächsisches LSG: Zur Rechtsfrage, inwiefern Synergieeffekte bei der Kostenerstattung in parallel gelagerten Verfahren zu berücksichtigen sind
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.11.2012
- L 3 AS 1118/11, Revision wurde zugelassen
Zur Rechtsfrage, inwiefern Synergieeffekte bei der
Kostenerstattung in parallel gelagerten Verfahren zu berücksichtigen sind.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist unter anderem die Frage, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es sich bei einer anwaltlichen
Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in mehreren Widerspruchsverfahren gegen
mehrere zeitgleich ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die
Rückforderungen von SGB II-Leistungen auf Grund desselben Lebenssachverhaltes
betreffen, um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz
1 RVG handelt.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen
nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nicht gemäß § 15
Abs. 2 Satz 1 RVG wegen eines der beiden Widerspruchsverfahren seiner
Lebensgefährtin oder des zweiten von ihm geführten Widerspruchsverfahrens
ausgeschlossen.
Nach dieser Regelung kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben
Angelegenheit nur einmal fordern.
weiterlesen:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/sachsisches-lsg-zur-rechtsfrage.html
Willi S
- L 3 AS 1118/11, Revision wurde zugelassen
Zur Rechtsfrage, inwiefern Synergieeffekte bei der
Kostenerstattung in parallel gelagerten Verfahren zu berücksichtigen sind.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist unter anderem die Frage, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es sich bei einer anwaltlichen
Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in mehreren Widerspruchsverfahren gegen
mehrere zeitgleich ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die
Rückforderungen von SGB II-Leistungen auf Grund desselben Lebenssachverhaltes
betreffen, um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz
1 RVG handelt.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen
nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nicht gemäß § 15
Abs. 2 Satz 1 RVG wegen eines der beiden Widerspruchsverfahren seiner
Lebensgefährtin oder des zweiten von ihm geführten Widerspruchsverfahrens
ausgeschlossen.
Nach dieser Regelung kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben
Angelegenheit nur einmal fordern.
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Willi S
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